Urlaubsrecht: LAG Thüringen kippt Zwei-Wochen-Pauschalregel
Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 21:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem richtungsweisenden Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Thüringen klargestellt, dass Arbeitgeber den gesetzlichen Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub nicht durch interne Pauschalregeln einschränken dürfen.
Das Gericht gab im Frühjahr 2026 dem Eilantrag einer Arbeitnehmerin statt, die ihren Erholungsurlaub gegen den Willen ihres Arbeitgebers gerichtlich durchsetzen musste. Damit unterstrich das Gericht die Vorrangigkeit des Bundesurlaubsgesetzes gegenüber betriebsinternen Vorgaben.
Chronologie der rechtlichen Auseinandersetzung
Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen (Az. 4 Ta 15/26) war ein längerer Konflikt vorausgegangen. Bereits am 23. Januar 2026 hatte das Arbeitsgericht Nordhausen der betroffenen Arbeitnehmerin den beantragten Urlaub zugesprochen. Trotz dieses erstinstanzlichen Urteils verweigerte der Arbeitgeber weiterhin die Gewährung der freien Tage.
Die Arbeitnehmerin suchte daraufhin Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung, um die Inanspruchnahme ihres Urlaubs für den Zeitraum vom 3. bis zum 25. März 2026 zu sichern. Das LAG Thüringen bestätigte mit seiner Entscheidung vom 2. März 2026 die Notwendigkeit dieses Eilverfahrens.
Die Richter bejahten die Eilbedürftigkeit, da eine Entscheidung in der Hauptsache angesichts des unmittelbar bevorstehenden Urlaubsbeginns nicht rechtzeitig zu erwarten gewesen sei. Durch den Beschluss erhielt die Klägerin die Genehmigung für insgesamt 17 Urlaubstage.
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Unzulässigkeit pauschaler Obergrenzen
Ein zentraler Aspekt des Verfahrens war eine im Unternehmen geltende Betriebsregel, wonach Urlaub grundsätzlich auf eine Dauer von maximal zwei Wochen begrenzt wurde. Diese Praxis erklärte das LAG Thüringen für unzulässig. Die Richter begründeten dies mit einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Das Gericht stellte heraus, dass eine Stückelung oder Begrenzung des Urlaubs nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen statthaft ist. Eine rein interne Richtlinie, die die Dauer des Urlaubs pauschal deckelt, reiche als Begründung nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf eine längere, zusammenhängende Erholungsphase zu unterwandern.
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Rechtliche Rahmenbedingungen für die Urlaubsgewährung
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen, die Arbeitgeber bei der Ablehnung von Urlaubswünschen erfüllen müssen. Gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG darf von dem Grundsatz des zusammenhängenden Urlaubs nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies zwingend erforderlich machen.
Das LAG Thüringen verdeutlichte mit seinem Beschluss, dass der Erholungszweck des Urlaubs im Vordergrund steht, welcher durch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsplatz am effektivsten erreicht wird.
Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, die individuellen Urlaubswünsche ihrer Angestellten zu berücksichtigen, sofern nicht nachweisbare und schwerwiegende betriebliche Hindernisse entgegenstehen. Pauschale Regelungen, die die Flexibilität der Arbeitnehmer ohne individuelle Prüfung einschränken, halten einer gerichtlichen Überprüfung in der Regel nicht stand.
