Urlaubsrecht, BAG

Urlaubsrecht: BAG verbietet Anrechnung von Feiertagen

Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht verbietet die kalendertägige Urlaubsabrechnung. Urlaub darf nur noch bei tatsächlicher Arbeitspflicht angerechnet werden.

BAG-Urteil: Feiertage dürfen Urlaubsanspruch nicht mehr schmälern
Ein moderner, aufgeräumter Schreibtisch mit einem analogen Wandkalender und einem Laptop in einem hellen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an die Berechnung von Urlaubsansprüchen präzisiert und die Praxis der kalendertägigen Abrechnung für unzulässig erklärt.

In einem richtungsweisenden Urteil stellten die Richter klar, dass Urlaubstage ausschließlich für Zeiträume angerechnet werden dürfen, in denen für die Beschäftigten eine tatsächliche Pflicht zur Arbeitsleistung besteht. Gesetzliche Feiertage, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden hätte, dürfen den Urlaubsanspruch demnach nicht mindern.

Kern der Entscheidung: Urlaub setzt Arbeitspflicht voraus

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2025 (Az. 9 AZR 216/24) befasst sich grundlegend mit dem Verhältnis zwischen dem Erholungsurlaub und der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Demnach dient die Gewährung von Urlaub der Befreiung von einer bestehenden Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung.

Daraus folgt zwangsläufig, dass Urlaub nur dann gewährt und vom Jahreskontingent abgezogen werden kann, wenn der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag ohne den Urlaub zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.

In vielen Branchen, insbesondere bei Modellen mit Schichtarbeit, war es bisher teilweise üblich, den Urlaub nach Kalendertagen zu berechnen. Diese Methode führte dazu, dass auch Feiertage, die in einen Urlaubszeitraum fielen, wie reguläre Urlaubstage behandelt und vom Konto der Beschäftigten abgezogen wurden.

Das BAG erteilte dieser Praxis eine Absage. Da an gesetzlichen Feiertagen in der Regel keine Arbeitspflicht besteht, kann für diese Tage kein Urlaub gewährt werden. Eine Verrechnung mit dem Urlaubsanspruch ist somit rechtswidrig.

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Schichtarbeiter verliert mehrere Tage durch fehlerhafte Anrechnung

Die Tragweite der Entscheidung wird an einem konkreten Fall deutlich, der dem Urteil zugrunde lag. Ein Schichtarbeiter verfügte über einen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 42 Urlaubstagen pro Jahr. Durch die Anwendung einer unzulässigen Abrechnungsmethode, bei der Feiertage ohne bestehende Arbeitspflicht als Urlaubstage gewertet wurden, verlor der betroffene Arbeitnehmer insgesamt 9 Tage seines Anspruchs.

Das Gericht stellte fest, dass eine solche Vorgehensweise den tatsächlichen Freistellungsanspruch unzulässig verkürzt. Für die Wirksamkeit einer Urlaubsgewährung sei es entscheidend, dass der Zeitraum der Freistellung exakt mit den Tagen korrespondiere, an denen die individuelle Arbeitspflicht des Beschäftigten greife. Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Schichtplan ohnehin keine Arbeit vorsieht, bleibt das Urlaubskonto unangetastet.

Erhöhter Prüfaufwand für Personalabteilungen im Einzelfall

Für Arbeitgeber ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die pauschale Abrechnung von Urlaub über feste Kalenderzeiträume hinweg ohne Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeitplanung ist nicht mehr rechtssicher. Unternehmen sind nun dazu angehalten, die Urlaubsberechnung für jeden Beschäftigten im Einzelfall genau zu prüfen.

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Insbesondere in Betrieben mit komplexen Schichtsystemen oder unregelmäßigen Arbeitszeiten müssen die Personalabteilungen die Dienstpläne engmaschig mit den Urlaubsanträgen abgleichen. Es müsse für jeden einzelnen Tag des Urlaubszeitraums festgestellt werden, ob eine Arbeitspflicht bestanden hätte oder ob es sich um einen feiertagsbedingt arbeitsfreien Tag handelt.

Experten raten dazu, die internen Abrechnungssysteme auf Konformität mit dem BAG-Standard zu untersuchen, um nachträgliche Korrekturforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Schutz des Urlaubsanspruchs Vorrang vor einer vereinfachten administrativen Abwicklung im Personalwesen hat.

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