Urlaubsgeld, Beschäftigten

Urlaubsgeld: Nur 44 Prozent der Beschäftigten erhalten Zahlung

17.06.2026 - 00:10:44 | boerse-global.de

Bundesarbeitsgericht präzisiert Urlaubsregeln für Altersteilzeit im Blockmodell und bestätigt fehlende Ansprüche in der Freistellungsphase.

BAG-Urteil: Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase
Urlaubsgeld - Ein Kalender mit hervorgehobenen Daten neben einer Sanduhr, die Zeitmanagement und rechtliche Fristen symbolisiert. 17.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Arbeitnehmer im Blockmodell haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus der Freistellungsphase.

Die Begründung der Richter: In der Freistellungsphase entsteht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Ein Urteil vom September 2019 stellte bereits klar: Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres von der Arbeits- in die Freistellungsphase, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden.

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Diese Regelung gilt auch für vertraglichen Mehrurlaub – sofern keine abweichenden einzelvertraglichen Vereinbarungen existieren. In einem konkreten Fall war ein Arbeitnehmer bis Ende März 2016 in der Arbeitsphase und anschließend bis Juli 2017 freigestellt. Neue Urlaubsansprüche entstanden für diesen Zeitraum nicht.

EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern und Erben

Der Europäische Gerichtshof hat die Position von Beschäftigten und deren Hinterbliebenen gestärkt. Bereits 2014 entschied der EuGH im Fall Bollacke: Der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs erlischt nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers. Er ist vererblich und geht auf die Erben über. Nationale Regelungen, die dies ausschließen, verstoßen gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie.

Zudem darf der Urlaubsanspruch nicht von einer effektiven Mindestarbeitszeit abhängig gemacht werden. Eine französische Regelung, die zehn Tage Mindestarbeitszeit voraussetzte, kippten die Richter. Das betrifft besonders Fälle von Langzeiterkrankungen nach Unfällen: Auch hier bleibt der Urlaubsanspruch erhalten.

Betriebliche Urlaubsplanung: Grenzen für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben bei der Urlaubsplanung nicht alle Freiheiten. Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied im März 2026: Eine betriebliche Regelung, die zusammenhängenden Urlaub pauschal auf maximal zwei Wochen begrenzt, ist unwirksam.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf längere zusammenhängende Erholungszeiträume. Nur dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe rechtfertigen eine Ablehnung. Eine bloße betriebliche Übung reicht dafür nicht aus.

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WSI-Studie: Urlaubsgeld bleibt Glückssache

Neben dem zeitlichen Urlaubsanspruch zeigt sich bei der finanziellen Honorierung ein klares Gefälle. Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung hat den Zeitraum von Mai 2025 bis Mai 2026 untersucht. Ergebnis: Nur 44 Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft erhalten Urlaubsgeld.

Die Tarifbindung spielt die entscheidende Rolle. 73 Prozent der Beschäftigten mit Tarifvertrag bekommen die Zahlung – in Betrieben ohne Tarifvertrag sind es nur 35 Prozent. Die Beträge variieren enorm: In der Landwirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns gibt es rund 186 Euro, in der Holz- und Kunststoffverarbeitung in Westfalen-Lippe bis zu 2.904 Euro.

Auch regional und geschlechtsspezifisch zeigen sich Unterschiede. In Westdeutschland erhalten 46 Prozent Urlaubsgeld, in Ostdeutschland nur 33 Prozent. Bei Männern sind es 49 Prozent, bei Frauen 38 Prozent.

Österreich plant drastische Kürzungen bei Altersteilzeit

Während in Deutschland rechtliche Detailfragen dominieren, geht Österreich einen anderen Weg. Die Regierung plant massive Einsparungen bei der Altersteilzeit – um ein Budgetloch zu stopfen. Die Ausgaben sollen von derzeit 600 Millionen Euro auf 200 Millionen Euro im Jahr 2029 sinken.

Konkret sieht der Plan vor: Die Bemessungsgrundlage für das Altersteilzeitgeld wird auf monatlich 5.200 Euro gedeckelt. Eine ursprünglich geplante Anhebung der Ersatzrate von 80 auf 90 Prozent wird nicht umgesetzt. Die Maßnahmen sind Teil eines Sparpakets am Arbeitsmarkt mit einem Gesamtvolumen von 200 Millionen Euro.

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