Urlaubsansprüche: EuGH-Generalanwältin empfiehlt 18-Monate-Verfallsfrist
10.06.2026 - 05:41:53 | boerse-global.de
Die Surrogatstheorie feiert ein Comeback. Europäische Richter empfehlen, Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer nach 18 Monaten verfallen zu lassen. Das hätte weitreichende Folgen.
EuGH-Generalistin stellt Weichen
Generalanwältin Trstenjak schlug vor dem Europäischen Gerichtshof vor, dass Mitgliedstaaten nationale Verfallsfristen für Urlaubsansprüche einführen dürfen. Konkret: Nach 18 Monaten könnten angesammelte Urlaubstage ersatzlos verfallen.
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Die Begründung liegt in der sogenannten Surrogatstheorie. Demnach ist die finanzielle Abgeltung von Urlaub nur ein Ersatz für den nicht genommenen Erholungsurlaub – keine eigenständige Abfindung. Urlaub diene primär der Erholung, argumentiert die Generalanwältin. Eine unbegrenzte Ansammlung würde ihn zum reinen Wirtschaftsgut degradieren und Unternehmen mit unkalkulierbaren Lasten konfrontieren.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat bereits eine entsprechende Anfrage zur Klärung an den EuGH gerichtet.
Deutsche Gerichte ziehen nach
Die deutschen Arbeitsgerichte sind mit dem Thema vertraut. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied bereits unter Verweis auf den EuGH (Urteil vom 15.01.2020, Az. 7 Sa 284/19): Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer können nach 15 Monaten verfallen.
Im konkreten Fall verfiel der gesetzliche Urlaub eines seit Januar 2016 erkrankten Mitarbeiters für das betreffende Jahr zum 31.03.2018. Das Gericht stellte klar: Ein Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall sei nicht zwingend erforderlich. Der Hinweis hätte aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht zur Urlaubsnahme führen können.
Sonderrechte für bestimmte Gruppen
Für schwerbehinderte Menschen gelten erweiterte Ansprüche. Sie haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Der Erholungszweck bleibt vorrangig, während gleichzeitig ein besonderer Kündigungsschutz besteht.
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Parallel verschärfen sich die Transparenzanforderungen. Die Umsetzungsfrist für die EU-Entgelttransparenzrichtlinie lief am 7. Juni 2026 ab. Obwohl die nationale Umsetzung verzögert ist, können sich Beschäftigte unter bestimmten Bedingungen bereits auf die Richtlinie berufen. Das betrifft Auskunftsansprüche über Durchschnittsgehälter – was indirekt auch die Bewertung von Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung beeinflussen könnte.
Vorsicht bei eigenmächtiger Urlaubsgestaltung
Die Abgeltung von Urlaubstagen ist streng reglementiert. Doch die Einhaltung der Arbeitszeit bleibt eine Kernpflicht. Fachanwälte warnen: Arbeitszeit ohne Genehmigung für private Zwecke nutzen – etwa zur Verfolgung der Weltmeisterschaft 2026 – kann teuer werden.
Bereits wenige Minuten Pflichtverletzung können laut früherer Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Köln arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung haben. Flexible Lösungen wie Homeoffice oder Pausenverlängerungen bedürfen stets der Zustimmung des Arbeitgebers.
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