Urlaubsabzug: BAG verbietet pauschale Berechnung an Feiertagen
Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer grundlegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im vergangenen Jahr die Rechte von Arbeitnehmern im Schichtdienst gestärkt und die gängige Praxis der Urlaubsberechnung konkretisiert.
Die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht stellten in ihrem Urteil vom 19. August 2025 (Aktenzeichen 9 AZR 216/24) klar, dass eine rein kalendarische Abrechnung von Urlaubstagen unzulässig ist. Urlaub könne demnach rechtlich nur für Zeiträume beansprucht und angerechnet werden, in denen für den Arbeitnehmer eine tatsächliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht.
Grundsatz der Arbeitspflicht bei der Urlaubsgestaltung
Der Entscheidung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass das Institut des Erholungsurlaubs untrennbar mit der Arbeitspflicht verknüpft ist. Die Richter führten aus, dass eine Freistellung von der Arbeit nur dann als Urlaub gewertet werden kann, wenn der Beschäftigte an den betreffenden Tagen ohne die Urlaubsnahme zur Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre.
Daraus ergibt sich eine wesentliche Konsequenz für die betriebliche Praxis: Gesetzliche Feiertage, an denen ein Arbeitnehmer laut Dienstplan ohnehin nicht zur Arbeit eingeteilt ist, dürfen nicht zulasten des Urlaubskontos verrechnet werden. Eine gegenteilige Praxis, bei der Urlaubstage pauschal nach Kalendertagen ohne Berücksichtigung der individuellen Arbeitspflicht abgezogen werden, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
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Details zum konkreten Rechtsstreit im Schichtdienst
Anlass für das Verfahren war die Klage eines Schichtarbeiters, dessen Urlaubsanspruch sich auf insgesamt 42 Tage belief. Im Fokus der Auseinandersetzung stand die Handhabung von insgesamt 9 Tagen, die der Arbeitgeber vom Urlaubskontingent abgezogen hatte. Diese Tage fielen jedoch auf gesetzliche Feiertage, an denen für den Betroffenen aufgrund seines Schichtmodells keine Arbeitspflicht bestanden hätte.
Nach Auffassung des Klägers erfolgte der Abzug dieser Tage zu Unrecht. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Argumentation in der Revision an. Da die betreffenden 9 Tage auf arbeitsfreie Feiertage fielen, fehlte es an der notwendigen Voraussetzung einer bestehenden Arbeitspflicht, die durch Urlaub hätte kompensiert werden müssen. Der Arbeitgeber war demnach nicht berechtigt, das Urlaubskonto für diese Zeiträume zu belasten.
Verfahrensstand und juristische Konsequenzen
Obwohl das Bundesarbeitsgericht die grundsätzliche Rechtslage zugunsten des Arbeitnehmers klärte, konnte es in der Sache noch kein abschließendes Urteil fällen. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Dort müssen nun zusätzliche Details geprüft werden, bevor eine endgültige Entscheidung über den konkreten Anspruch getroffen werden kann.
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Juristen werten das Urteil dennoch als bedeutendes Signal für Branchen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und Schichtmodellen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Verwaltung von Urlaubskonten präzise zwischen dienstplanmäßigen Arbeitstagen und arbeitsfreien Zeiten, insbesondere an Feiertagen, differenzieren müssen.
Eine pauschale Verrechnung nach dem Kalenderprinzip bietet demnach keine ausreichende Rechtssicherheit mehr, sofern sie die individuelle Arbeitspflicht der Beschäftigten außer Acht lässt.
