Urlaubsabgeltung, Beamte

Urlaubsabgeltung für Beamte: Gericht begrenzt Anspruch auf vier Wochen

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 09:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Gericht wies die Berufung ab: Europarechtlich zählt nur der Mindesturlaub; Sonderurlaub bleibt ohne finanzielle Abgeltung.

OVG NRW begrenzt Urlaubsabgeltung für Beamte auf vier Wochen
Ein leerer, sonnendurchfluteter Gerichtssaal mit hölzernen Sitzbänken und Richtertisch. Illustration mit AI erstellt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 die Zulassung der Berufung eines Beamten abgelehnt, der die finanzielle Abgeltung von 69 nicht genommenen Urlaubstagen verlangt hatte (Az. 1 A 3113/25). Das Gericht stellte klar, dass der unionsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung strikt auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen beschränkt bleibt.

Grenzen des Abgeltungsanspruchs bei Dienstunfähigkeit

Im zugrunde liegenden Fall forderte der Kläger nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine Vergütung für umfangreiche Urlaubsansprüche, die er krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte. Für das Jahr 2020 war der unionsrechtliche Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen jedoch bereits genommen worden. Für die darauffolgenden Jahre erhielt der Beamte bereits Zahlungen: Für 2021 wurden 20 Tage und für 2022 anteilig 8,33 Tage abgegolten.

Für die darüber hinausgehenden Urlaubstage sah das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen keine Rechtsgrundlage. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 10.552,17 Euro festgesetzt.

Das Gericht führte aus, dass Sonderurlaubsformen nach nationalem Recht nicht vom Schutzbereich der europäischen Vorgaben erfasst werden. Dies betrifft insbesondere den Kinderbetreuungsurlaub nach § 7a der Erholungsurlaubsverordnung sowie den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Diese Ansprüche beruhen ausschließlich auf nationalem Recht und sind nicht finanziell abgeltungsfähig. Das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussnorm im nationalen Recht begründet nach Auffassung des Gerichts keinen Zahlungsanspruch.

Anzeige

Wer sich mit rechtlichen Regelungen zu Urlaub und Sonderzeiten befasst, sollte die genauen Mitbestimmungsrechte kennen. Dieser kostenlose Ratgeber erklärt verständlich, wie Sie Ihre Ansprüche nach § 87 BetrVG im Betrieb durchsetzen. Alle Mitbestimmungsrechte von Arbeitszeit bis Urlaub jetzt nachlesen

Verhältnis zwischen Europarecht und nationalem Beamtenrecht

Grundsätzlich sieht das deutsche Recht für Beamtinnen und Beamte keine finanzielle Urlaubsabgeltung vor. Die Regelung des § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes, die für Arbeitnehmer gilt, findet auf Beamte keine Anwendung.

Ein Ausgleichsanspruch besteht für Beamte bei krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub lediglich unmittelbar über das europäische Recht: Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gewährt bei Beendigung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf Abgeltung, der sich jedoch auf den jährlichen Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt.

Weitergehender Erholungsurlaub, Arbeitszeitverkürzzungstage sowie Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX fallen nicht unter diesen Schutz.

Der Eintritt in den Ruhestand gilt dabei rechtlich als Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Ausscheidungsjahr besteht der Anspruch auf den Mindesturlaub nur anteilig, wobei Bruchteile von Urlaubstagen in die Berechnung einzubeziehen sind.

Anzeige

Besonders im öffentlichen Dienst sind rechtssichere Vereinbarungen die Basis für klare Verhältnisse zwischen Dienstherrn und Beschäftigten. Sichern Sie sich eine kostenlose Muster-Dienstvereinbarung inklusive wichtiger Sonderregeln für Beamte. Gratis-Download: Rechtssichere Muster-Dienstvereinbarung sichern

Bestätigung der Verfallsfristen

Das Gericht bestätigte zudem die Rechtmäßigkeit von zeitlichen Begrenzungen. Die Verfallsregelung mit einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei fortdauernder Dienstunfähigkeit steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Das Oberverwaltungsgericht verwies hierbei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-214/10 und C-214/16. Demnach verfallen Urlaubsansprüche, wenn sie über diesen Zeitraum hinaus infolge fortdauernder Dienstunfähigkeit nicht angetreten werden können.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70263059 |