Urlaubsabgeltung, BAG

Urlaubsabgeltung: BAG klärt Berechnung bei Langzeiterkrankung

Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht präzisiert die Berechnung von Urlaubsabgeltungen bei Langzeiterkrankung und schafft Klarheit für Personalabteilungen.

BAG-Urteil: Neue Regeln für Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit
Schreibtisch mit Taschenrechner, Füller und juristischen Unterlagen zum Arbeitsrecht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die rechtssichere Berechnung von Urlaubsabgeltungen nach langen Krankheitsphasen ist für Personalabteilungen eine Dauerbaustelle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit einem Urteil vom 3. Juni 2025 (9 AZR 137/24) Klarheit geschaffen.

Der Krankenstand in Deutschland bleibt hoch – und damit gewinnen die neuen Berechnungsgrundlagen an Bedeutung.

Das ist der entscheidende Geldfaktor

Im Kern geht es um den sogenannten Geldfaktor nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Entscheidend ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Gericht stellte klar: Krankheitsbedingte Verdienstausfälle während dieses Zeitraums dürfen nicht zulasten der Beschäftigten gehen.

Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist der früher übliche Stundenlohn heranzuziehen. Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben außen vor.

Ein Beispiel: Bei 20 Tagen Urlaubsanspruch, 8 Stunden täglicher Arbeitszeit und 18 Euro Stundenlohn ergibt sich eine Bruttoabgeltung von 2.880 Euro.

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Wann Ansprüche verfallen – und wann nicht

Urlaubsansprüche entstehen auch während einer Arbeitsunfähigkeit weiter. Sie verfallen bei dauerhafter Krankheit nicht einfach zum Jahresende. Die aktuelle Rechtsprechung sagt: Gesetzliche Urlaubsansprüche erlöschen frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Ein Anspruch auf Auszahlung besteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Solange es fortbesteht – auch nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld nach 78 Wochen –, bleiben die Ansprüche erhalten.

Keine Langzeiterkrankung? Dann verfallen Urlaubsansprüche spätestens drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Schutz für Elternzeit und Mutterschutz

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat kürzlich die Rechte von Beschäftigten in Elternzeit gestärkt. Urlaubsansprüche, die vor dem Mutterschutz oder der Elternzeit erworben wurden, bleiben trotz tariflicher Verfallsklauseln bestehen.

Nach § 24 Mutterschutzgesetz und § 17 Abs. 2 BEEG tritt ein Verfall erst nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Elternzeit endet. Tarifliche Ausschlussfristen für Mehrurlaub greifen während dieser geschützten Phasen nicht.

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Krankenstand auf Rekordniveau

Die Zahlen untermauern die Relevanz: Von Januar bis November 2025 lag der durchschnittliche Krankenstand bei 18,6 Tagen pro Beschäftigtem – ein deutlicher Anstieg. Studien deuten zudem darauf hin, dass ein erheblicher Teil der Beschäftigten sich krankgemeldet hat, obwohl grundsätzlich Arbeitsfähigkeit bestand.

Bei konkretem Verdacht auf vorgetäuschte Erkrankungen haben Arbeitgeber rechtliche Möglichkeiten: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag oder Einschaltung des Medizinischen Dienstes. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf warnte jedoch: Unverhältnismäßige Überwachung kann Schmerzensgeldansprüche auslösen.

Was sich 2026 ändert

Für das laufende Jahr ergeben sich Änderungen im Renten- und Sozialversicherungsrecht. Bei der Erwerbsminderungsrente endet die Zurechnungszeit 2026 mit 66 Jahren und drei Monaten.

Ab 2027 entfällt der Krankengeldanspruch für Personen, die eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen. Diese Neuerung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll jährlich rund 30 Millionen Euro einsparen.

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