Unfallversicherung: Württembergische verzichtet ab Juni auf Gesundheitsprüfung
Veröffentlicht: 17.07.2026 um 17:26 Uhr, Redaktion boerse-global.deVersicherer locken mit Verzicht auf Gesundheitsprüfungen, während Gerichte die Grenzen des Versicherungsschutzes enger ziehen. Ein Überblick über die aktuellen Entwicklungen.
Verzicht auf Gesundheitsprüfung: Württembergische macht den Anfang
Anfang Juni 2026 zog die Württembergische Versicherung einen radikalen Schlussstrich. Seit dem 1. Juni verzichtet das Unternehmen in allen Unfalltarifen komplett auf eine Gesundheitsprüfung. Die Kehrseite: eine Neuregelung der Mitwirkungsanteile.
In den Premium-Tarifen gibt es keine Leistungskürzung, wenn der Anteil einer Vorerkrankung an der Invalidität unter 75 Prozent liegt. Ein optionaler Zusatzbaustein erweitert diesen Schutz sogar auf 100 Prozent Mitwirkungsanteil. Auch die Leistungen in Randbereichen wurden ausgeweitet: Reha-Management durch Unfall-Lotsen bis 20.000 Euro, behinderungsgerechter Umbau oder Hilfsmittel bis 50.000 Euro und Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze bis 250.000 Euro. Neu im Portfolio: psychologische Betreuung nach einem Unfall.
Wenn die Vorerkrankung zur Falle wird
Trotz dieser Erweiterungen bleibt die juristische Aufarbeitung komplex. Ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom Juli 2024 zeigt die Problematik: Eine einfache Prellung führte bei einem Versicherten mit schwerer Vorerkrankung (pAVK) zur Amputation. Das Gericht hielt einen Mitwirkungsanteil von 100 Prozent für rechtmäßig – die Verletzung hätte bei einem gesunden Menschen niemals diese Folge gehabt.
Der Unfall galt hier nur als Auslöser, nicht als wesentliche Ursache. Rechtsexperten warnen: Versicherer kürzen Leistungen häufig unter Verweis auf Mitwirkungsanteile von Vorerkrankungen. Weitere Konfliktfelder sind die 15-monatige Frist zur Invaliditätsfeststellung, die Beweislastverteilung und die Definition des Unfallbegriffs.
Homeoffice: Das neue Minenfeld beim Unfallschutz
Die Abgrenzung zwischen versicherten und privaten Tätigkeiten wird zunehmend durch die Homeoffice-Rechtsprechung definiert. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) erkannte im April 2026 einen Arbeitsunfall an: Ein Versicherter war aufgrund engen Terminkalenders zum Einkaufen des Mittagessens aufgebrochen – der Weg war betriebsbedingt.
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Anders entschied das Gericht im Mai 2026: Bei mobilem Arbeiten ohne feste Pausenvorgaben fehlte die enge Verknüpfung zur beruflichen Tätigkeit. Beide Verfahren liegen nun beim Bundessozialgericht zur Revision vor.
Auch bei Freizeitaktivitäten setzen Gerichte Grenzen. Das Landgericht München I entschied im Mai 2026: Messebetreiber haften nicht für Stürze von Balance Boards, wenn die Gefahr offensichtlich ist und Besucher eigenverantwortlich handeln.
Steuern und internationale Entwicklungen
Beiträge zur privaten Unfallversicherung bleiben steuerlich absetzbar. Bei einer 24-Stunden-Police können in der Regel 50 Prozent als Werbungskosten (Anlage N) und 50 Prozent als Sonderausgaben (Anlage Vorsorgeaufwand) geltend gemacht werden. Da der Sonderausgabenabzug oft durch Krankenversicherungsbeiträge erschöpft ist, ist der Werbungskostenanteil für viele Versicherte relevanter. Bei Berufen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial kann dieser Anteil höher ausfallen.
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Für die betriebliche Gruppenunfallversicherung gelten seit 2024 vereinfachte Regeln – die frühere 100-Euro-Grenze für die Pauschalversteuerung ist entfallen.
International sorgt eine Schweizer Debatte für Aufsehen. Dort endete am 7. Juli 2026 die Vernehmlassung zu einer Gesetzesrevision, die sexuelle Übergriffe unter K.-o.-Tropfen als Unfall anerkennen soll. Bisher werden solche Fälle als Krankheit eingestuft, was geringere Leistungen zur Folge hat. Die politische Debatte ist aufgrund befürchteter Prämienerhöhungen noch nicht abgeschlossen.
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