Umsatzsteuer: Versicherungsvermittlung wird ab sofort steuerfrei
04.06.2026 - 11:21:13 | boerse-global.deNeue Regelungen schaffen Klarheit für Online-Vertriebswege.
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Digitale Vermittlung wird steuerfrei
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvermittler präzisiert – und reagiert damit auf die zunehmende Digitalisierung der Branche. In einem Schreiben vom 3. März 2026 bestätigte das Ministerium: Bestimmte technische Verfahren und spezifische Maklertätigkeiten fallen künftig unter die Steuerbefreiung.
Grundlage sind Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Leistungsumfang von Versicherungsmaklern. Demnach gilt nun auch der An- und Verkauf von Blanko-Versicherungsbestätigungen als Vermittlungsleistung – und ist damit umsatzsteuerfrei.
Kurzzeitkennzeichen und digitale Prozesse
Besonders relevant für die Praxis: Die Steuerbefreiung gilt auch für den Vertrieb von Kurzzeit-Kfz-Versicherungen über technische Verfahren. Dazu zählen die sogenannten siebenstelligen Versicherungsbestätigungsnummern, die im digitalen Vertriebsweg Standard sind.
Das BMF erklärte, die Rechtsprechung sei auf alle offenen Fälle anzuwenden. Eine Ausnahme: Für Umsätze vor dem 31. Dezember 2015 kann abweichend besteuert werden.
Reform der Umsatzsteuergruppen ab 2029
Weitreichende Änderungen zeichnen sich durch das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) ab. Der Gesetzesentwurf vom 26. Mai 2026 sieht einen grundlegenden Wandel bei der umsatzsteuerlichen Organschaft vor.
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Bisher entstand eine Organschaft automatisch, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Künftig soll ein Antragsverfahren gelten: Die Muttergesellschaft muss den Status beantragen, der dann für die Zukunft wirkt. Der Entwurf enthält zudem Regelungen zu Korrekturen, Verzinsung und Haftung bei fehlerhaften Zuordnungen.
Das Kabinett soll den Entwurf am 1. Juli 2026 beraten. Der Wechsel zum Antragssystem ist für den 1. Januar 2029 geplant – Anträge wären ab Juli 2028 möglich.
Flexiblere Vorsteuer und höhere Forschungszulage
Auch bei der Vorsteuer gibt es Bewegung. Ein Urteil des Europäischen Gerichts der Union (EuG) vom 11. Februar 2026 bringt mehr Flexibilität: Der Vorsteuerabzug ist bereits im Monat der Leistungserbringung möglich – vorausgesetzt, die Rechnung liegt vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung vor. Bisher verzögerte das Fehlen einer Rechnung zum Monatsende oft den Abzug und belastete die Liquidität.
Parallel dazu aktualisierte das BMF die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstwagen, die Mitarbeiter privat nutzen. Das Schreiben vom 3. März 2026 setzt ein BFH-Urteil aus dem Juni 2022 um und vereinheitlicht die Bewertung solcher Sachbezüge.
Das Jahressteuergesetz 2026 sieht zudem eine rückwirkende Erhöhung der Forschungszulage vor. Ab dem 1. Januar 2026 steigt die Höchstgrenze von 15 Millionen auf 25 Millionen Euro – ein klares Signal für mehr Investitionen in Entwicklung.
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