Umsatzsteuer: Pauschalierung fällt ab Juli – 19% statt 7,8%
31.05.2026 - 21:39:41 | boerse-global.deDie rechtlichen Rahmenbedingungen für Gesellschafterdarlehen und Schuldenerlasse in Unternehmenskrisen haben sich grundlegend gewandelt. Seit der MoMiG-Reform 2008 gelten klare insolvenzrechtliche Vorgaben, die Praktiker und Steuerberater vor neue Herausforderungen stellen.
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde das alte Recht der eigenkapitalersetzenden Darlehen abgeschafft. Seither bestimmt § 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO) die Rangordnung: Gesellschafterdarlehen stehen im Insolvenzverfahren hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurück.
Der Wechsel fällt deutlich aus: Statt komplizierter Einzelfallprüfungen gilt nun ein standardisierter insolvenzrechtlicher Ansatz. Das vereinfacht die Rechtsanwendung erheblich – birgt aber auch Fallstricke für unvorbereitete Gesellschafter.
Bewertung von Schuldenerlassen: Die BFH-Rechtsprechung
Wenn Gesellschafter auf Forderungen verzichten, um ihr Unternehmen zu retten, gelten strenge Bewertungsregeln. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschied bereits am 9. Juni 1997: Eine verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht ist zum Teilwert im Zeitpunkt des Verzichts zu bewerten.
In der Praxis bedeutet das: Die Verbindlichkeit wird in der Handelsbilanz zum Nennwert ausgebucht – das wirkt sich auf den Gewinn aus. Steuerlich erfolgt jedoch eine außerbilanzielle Korrektur auf Basis des Teilwerts. Enthält die Vereinbarung eine Besserungsabrede, muss die Verbindlichkeit bei wirtschaftlicher Erholung des Unternehmens wieder aktiviert werden.
Gesellschafterverrechnungskonten: Wann wird es gefährlich?
Die Finanzämter prüfen Zahlungen über Gesellschafterverrechnungskonten besonders genau. Grundsätzlich erkennen sie diese als darlehensähnlich an – vorausgesetzt, die Rückzahlungsabsicht ist ernsthaft und nachweisbar. Der BFH bestätigte diese Linie zuletzt in einem Urteil vom 22. Februar 2023.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt demnach nicht vor, solange die Rückzahlungsabsicht dokumentiert ist. Anders sieht es aus, wenn das Unternehmen auf Zinsen oder die Rückzahlung selbst verzichtet. Auch unübliche Kreditkonditionen können eine vGA auslösen. Bereits 1975 stellte der BFH klar: Ein riskantes Kreditsicherungsversprechen der Gesellschaft für ihren Gesellschafter kann eine vGA darstellen.
Internationale Gewinnausschüttungen: Neue Klarstellung
Das Finanzgericht Münster hat am 17. Februar 2026 eine wichtige Entscheidung zu verdeckten Gewinnausschüttungen im internationalen Kontext getroffen. Die Richter befassten sich mit der wirtschaftlich-abstrakten Auslegung von Einkommensminderungen nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Das Korrespondenzprinzip findet keine Anwendung, wenn eine verdeckte Ausschüttung auf Gesellschafterebene aufgrund materieller Steuerbefreiungen in einem anderen Staat – etwa Spanien – das Einkommen nicht beeinflusst hat. Der Fall wurde zur Revision zugelassen. Das zeigt: Grenzüberschreitende Gewinnkorrekturen bleiben komplex.
Umsatzsteuer: Wichtige Änderung zum 1. Juli 2026
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Unternehmen, die im Vorfeld oder während einer Restrukturierung Vermögen verwalten, müssen eine weitere Änderung beachten. Der BFH entschied am 17. August 2023 zur Pauschalierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Ab dem 1. Juli 2026 fällt die Pauschalierung für Verkäufe von Maschinen und Betriebsvorrichtungen weg. Verkäufe bis zum 30. Juni 2026 können noch vom ermäßigten Steuersatz von 7,8 Prozent profitieren. Danach gilt der reguläre Satz von 19 Prozent. Das kann Anpassungen beim Vorsteuerabzug nach § 15a UStG erforderlich machen – ein Aspekt, den many Betriebe bislang unterschätzen.
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