Umsatzsteuer-Pauschalierung: 16% weniger Erlös für Landwirte ab Juli
30.05.2026 - 07:18:43 | boerse-global.deWer dann noch Maschinen oder Betriebsausstattung verkauft, muss fast 16 Prozent weniger Nettoerlös einplanen.
Die Änderung kommt mit voller Wucht: Ab dem 1. Juli 2026 müssen landwirtschaftliche Betriebe, die die Umsatzsteuer-Pauschalierung nutzen, auf den Verkauf von Maschinen und Wirtschaftsgütern den regulären Steuersatz von 19 Prozent abführen. Bislang durften sie bei solchen Geschäften 7,8 Prozent der Umsatzsteuer behalten. Das Urteil des BFH mit dem Aktenzeichen V R 3/21 vom August 2023 setzt dieser Praxis nun ein Ende.
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Verkaufserlöse schrumpfen um rund 16 Prozent
Die finanzielle Tragweite ist enorm. Steuerexperten beziffern den Rückgang der Nettoeinnahmen auf genau 15,97 Prozent. Für viele Höfe bedeutet das: Wer einen gebrauchten Traktor oder eine Erntemaschine verkauft, erhält künftig deutlich weniger Geld auf dem Konto. Die Empfehlung der Branchenberater ist eindeutig: Geplante Verkäufe von Maschinen und Betriebseinrichtungen sollten möglichst noch im ersten Halbjahr 2026 über die Bühne gehen.
Jahressteuergesetz 2026 bringt weitere Neuerungen
Parallel zu dieser Entwicklung arbeitet das Bundesfinanzministerium an einem großen Wurf. Erst am 28. Mai 2026 veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) . Das Paket enthält mehrere tiefgreifende Änderungen für die deutsche Steuerlandschaft. Das Kabinett soll den Entwurf am 1. Juli 2026 beraten.
Zu den Kernpunkten zählt eine Neustrukturierung der Umsatzsteuer-Gruppen. Ein neuer § 2c UStG-E soll ab dem 1. Januar 2029 greifen. Zudem plant die Regierung eine Anhebung des Zinssatzes für die Abgabenordnung auf 3,6 Prozent pro Jahr. Für die Forschung gibt es ebenfalls mehr Luft: Der Höchstbetrag für die Forschungszulage steigt rückwirkend zum 1. Januar 2026 auf 25 Millionen Euro.
Europäisches Gericht stellt Vorsteuer-Abzug auf den Kopf
Noch grundsätzlicher könnte eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union wirken. Am 11. Februar 2026 urteilten die Richter in Luxemburg (Rechtssache T-689/24): Unternehmen sollen den Vorsteuerabzug bereits im Monat der Leistungserbringung geltend machen dürfen – vorausgesetzt, die Rechnung liegt vor Abgabe der Steueranmeldung vor.
Dies widerspricht der bisherigen deutschen Verwaltungspraxis, die den physischen Besitz der Rechnung zum Zeitpunkt des Periodenendes verlangte. Die Sache ist allerdings noch nicht endgültig: Der Europäische Gerichtshof (Az. C-167/26 RX) muss abschließend entscheiden. Bis dahin wendet die deutsche Finanzverwaltung weiter das geltende nationale Recht an. Steuerberater raten Unternehmen jedoch, sich bei Betriebsprüfungen vorsorglich auf das EuG-Urteil zu berufen.
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Weitere Änderungen bei Firmenwagen und in Österreich
Auch bei den Dienstwagen gibt es Neues. Bereits am 3. März 2026 veröffentlichte das BMF ein Schreiben, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Firmenwagen für private Nutzung aktualisiert. Grundlage war ein BFH-Urteil aus dem Juni 2022.
Im Nachbarland Österreich gelten für 2026 neue Schwellenwerte für Kleinunternehmer und Vermieter. Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung liegt bei 55.000 Euro, die Toleranzgrenze bei 60.500 Euro. Ein deutlich entspannteres Umfeld als das, was deutsche Landwirte derzeit erwartet.
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