Umsatzsteuer-Organschaft: BMF schafft Klarheit bei Innenleistungen
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 22:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesfinanzministerium hat die Leitplanken für die umsatzsteuerliche Organschaft neu ausgerichtet. Mit einem BMF-Schreiben vom 1. April 2026 reagiert die Verwaltung auf wegweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs – und schafft damit lang erwartete Klarheit.
Innenleistungen bleiben steuerfrei
Ein Kernpunkt der neuen Verwaltungspraxis: Leistungen innerhalb eines Organkreises unterliegen weiterhin nicht der Umsatzsteuer. Nachdem der BFH 2023 Zweifel angemeldet hatte, sorgte der EuGH im Juli 2024 für Klarheit. Die Richter entschieden, dass Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe grundsätzlich nicht steuerbar sind – unabhängig davon, wofür sie verwendet werden.
Auch wenn der Empfänger die Leistung für hoheitliche Zwecke nutzt, etwa im kommunalen Bereich, bleibt es bei der Steuerfreiheit. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe kommt laut den neuen Richtlinien nicht mehr in Betracht.
Entlastung für öffentliche Konzerne
Besonders relevant ist das für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Bisher drohte das Risiko, dass interne Serviceleistungen – etwa Reinigungsdienste einer kommunalen Tochter für Schulen oder Ämter – als steuerbare Umsätze gewertet werden. Das hätte die Kosten für die öffentliche Hand deutlich erhöht.
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Durch das BMF-Schreiben wird nun klargestellt: Solche Leistungen können ohne zusätzliche Umsatzsteuerbelastung verrechnet werden. Hoheitliche Tätigkeiten gelten nicht als unternehmensfremde Zwecke im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Organschaft wird optional
Über die aktuelle Rechtsprechung hinaus plant das Ministerium eine grundlegende Reform. Ein Referentenentwurf sieht vor, die bisherige Automatik der Organschaft durch ein optionales Erklärungsverfahren zu ersetzen.
Bislang tritt die Organschaft kraft Gesetzes ein, sobald finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegen. Das führte in der Praxis oft zu „unerkannten" Organschaften mit erheblichen Haftungsrisiken.
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Die Neuregelung, die ab dem 1. Januar 2029 greifen könnte, würde dem Organträger die Wahl lassen, welche Gesellschaften in den Organkreis aufgenommen werden. Der Eintritt wäre künftig an eine formale Erklärung gegenüber dem Finanzamt gebunden – mehr Flexibilität und Rechtssicherheit inklusive.
Neue Maßstäbe bei der finanziellen Eingliederung
Auch bei der finanziellen Eingliederung gelten seit einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2023 präzisierte Anforderungen. Während früher eine Stimmrechtsmehrheit von mehr als 50 Prozent nötig war, kann die Eingliederung nun auch bei exakt 50 Prozent vorliegen – wenn zusätzliche Faktoren wie eine Personalunion in der Geschäftsführung die Willensdurchsetzung sichern.
Fachanwälte raten Unternehmen, bestehende Beteiligungsstrukturen fortlaufend zu prüfen. Denn die neuen Maßstäbe könnten ungewollt Organschaften begründen – oder Anpassungsbedarf aufzeigen, um die Vorteile des Organkreises rechtssicher zu nutzen.
