Umsatzsteuer-Organschaft, BFH

Umsatzsteuer-Organschaft: BFH erlaubt 60 Prozent trotz Zweidrittelmehrheit

Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 20:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der BFH lässt bei 60 Prozent Beteiligung eine umsatzsteuerliche Organschaft zu, wenn der Mehrheitsgesellschafter alleiniger Geschäftsführer ist.
Ein leerer, minimalistischer Konferenztisch in einem modernen, lichtdurchfluteten Raum mit architektonischen Schatten. Illustration mit AI erstellt.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann auch dann vorliegen, wenn im Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft eine Zweidrittelmehrheit für Beschlüsse verlangt wird, der Organträger aber lediglich 60 Prozent der Geschäftsanteile hält. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. V R 36/24) entschieden.

Voraussetzung für die Anerkennung der finanziellen Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes ist in solchen Konstellationen, dass der Mehrheitsgesellschafter zugleich den einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft stellt.

Mit dieser Entscheidung grenzt das Gericht die Voraussetzungen im Umsatzsteuerrecht ausdrücklich von den strengeren Maßstäben der ertragsteuerlichen Organschaft ab.

Abweichende Maßstäbe im Umsatz- und Ertragsteuerrecht

Für das Entstehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft reichen nach dem aktuellen Richterspruch eine einfache Kapitalmehrheit sowie die Besetzung der alleinigen Geschäftsführung aus. Der Bundesfinanzhof sieht dadurch die Durchsetzung des eigenen Willens in der laufenden Geschäftsführung als gesichert an.

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Im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer greift demgegenüber weiterhin ein strengerer Prüfungsmaßstab. Wie der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung vom 9. August 2023 (Az. I R 50/20) feststellte, muss der Organträger für ertragsteuerliche Zwecke eine satzungsmäßig geforderte qualifizierte Mehrheit tatsächlich selbst auf sich vereinen.

In jenem Verfahren reichte ein Anteil von 79,8 Prozent bei einem satzungsmäßigen Quorum von 91 Prozent nicht aus. Das Umsatzsteuerrecht verlangt diese vollständige Übereinstimmung der Stimmanteile mit qualifizierten Mehrheiten nach der neuen Rechtsprechung hingegen nicht mehr zwingend.

Vertrauensschutz und verfahrensrechtliche Voraussetzungen

Die Rechtsfortbildung knüpft an eine vorangegangene Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2023 (Az. XI R 29/22) an, welche wiederum auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Dezember 2022 (Rechtssache C-141/20) zurückgeht.

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Die Richter stellten jedoch klar, dass verfahrensrechtliche Hürden greifen, wenn eine Organschaft ausschließlich infolge dieser Rechtsprechungsänderung begründet wird. Eine Aufhebung der bisherigen Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft kommt demnach nur in Betracht, wenn der Organträger zugleich einen Antrag auf Änderung seiner eigenen Steuerfestsetzung stellt.

Zudem muss der Organträger ausdrücklich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung verzichten. Damit soll verhindert werden, dass Umsätze aufgrund divergierender Verfahrensstände unversteuert bleiben.

Vorinstanz aufgehoben und Verfahren zurückverwiesen

Im zugrunde liegenden Streitfall um das Steuerjahr 2012 waren Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 149.398,65 Euro festgesetzt worden; tatsächlich entrichtet wurden für den Zeitraum von Februar 2011 bis September 2013 lediglich 61.873,94 Euro.

Der Bundesfinanzhof hob ein vorangegangenes Urteil des Finanzgerichts München vom 30. November 2023 (Az. 14 K 280/21) auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurück. Eine Revision bezüglich des Steuerjahres 2013 war zuvor bereits zurückgenommen worden. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückabwicklung erfüllt sind.

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