Umsatzsteuer-Organschaft: BFH erkennt 60 Prozent Beteiligung als ausreichend an
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 18:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. V R 36/24) die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft näher bestimmt.
Wie aus Berichten von anwey.de vom 8. Oktober 2026 und grantthornton.de vom 9. Oktober 2026 hervorgeht, bejahten die obersten Finanzrichter das Vorliegen der finanziellen Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch in einer Konstellation, in der dem Organträger die satzungsmäßig geforderte Beschlussmehrheit fehlte.
Beteiligungsquote und alleinige Geschäftsführung
Im zugrunde liegenden Fall hielt der Organträger 60 Prozent der Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und stellte zugleich deren einzigen Geschäftsführer. Demgegenüber sah die Satzung für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen vor.
Trotz dieser satzungsmäßig verfehlten Zwei-Drittel-Mehrheit erkannte der V. Senat des Bundesfinanzhofs die finanzielle Eingliederung an. Die Verbindung aus einer Mehrheitsbeteiligung von 60 Prozent und der Stellung des alleinigen Geschäftsführers genügte dem Gericht, um den maßgeblichen Willensdurchsetzungswillen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne zu gewährleisten.
Unterschied zur ertragsteuerlichen Beurteilung
Die umsatzsteuerliche Bewertung weicht damit deutlich von den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts ab. Für eine ertragsteuerliche Organschaft gilt unverändert ein strengerer Maßstab: Dort muss der Organträger die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit tatsächlich selbst innehaben.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. V R 36/24) die finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft neu bestimmt: 60 Prozent der Anteile plus die Stellung des alleinigen Geschäftsführers genügten dem V. Senat, obwohl die Satzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit verlangte. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Organschaftsverträge daraufhin prüfen und wo der strengere ertragsteuerliche Maßstab weiterhin gilt. Kostenlosen Leitfaden zur Umsatzsteuer-Organschaft anfordern
Diesen Unterschied hatte der I. Senat des Bundesfinanzhofs bereits mit Urteil vom 9. August 2023 (Az. I R 50/20) verdeutlicht. In jenem Verfahren reichte ein Anteil von 79,8 Prozent der Stimmen nicht aus, da die Satzung ein Quorum von 91 Prozent für Beschlüsse verlangte. Im Umsatzsteuerrecht greift ein derart rigider Maßstab nach der neuen Entscheidung des V. Senats hingegen nicht zwingend.
Verfahrensrechtliche Hürden für die Rückabwicklung
Der BFH stellte in der Entscheidung vom 2. Juli 2026 zudem verfahrensrechtliche Anforderungen klar. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft setzt voraus, dass der Organträger die Änderung seiner eigenen Steuerfestsetzung beantragt und zugleich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) verzichtet. Dies bestätigte der Senat unter Verweis auf seine Randnummern 30 und 33 sowie auf das frühere Urteil vom 5. September 2024 (Az. V R 5/23).
Gegenstand des Verfahrens war das Streitjahr 2012. Bei der betroffenen O-GmbH beliefen sich die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2012 auf 149.398,65 Euro, während die angemeldete Restforderung bei 15.551,35 Euro lag.
Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft setzt voraus, dass der Organträger die Änderung seiner eigenen Festsetzung beantragt und zugleich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verzichtet — das hat der BFH in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2026 ausdrücklich bestätigt. Wer Altfälle rückabwickeln will, muss zudem klären, ob ein Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO verfahrensrechtlich noch zulässig ist. Unser Leitfaden führt Sie durch diese Prüfschritte. Prüfschema für Altfälle jetzt abrufen
Ab dem 12. Oktober 2012 greift die Organschaft nach bisheriger Rechtsprechung. Für den Zeitraum davor muss nun geklärt werden, ob ein Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO verfahrensrechtlich noch zulässig ist.
Der Bundesfinanzhof hob das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts München vom 30. November 2023 (Az. 14 K 280/21) auf und verwies die Streitsache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

