Umsatzsteuer, ERP-Fehler

Umsatzsteuer: ERP-Fehler sind keine Schreibfehler nach § 173a AO

Veröffentlicht am: 26.08.2026 um 12:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Finanzgericht Niedersachsen lehnt Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide bei fehlerhaften ERP-Steuerschlüsseln ab. Der BFH prüft den Fall nun in der Revision.

FG Niedersachsen: Falsche ERP-Steuerschlüssel verhindern Bescheidkorrektur
Ein minimalistischer Büroarbeitsplatz mit einem ausgeschalteten Monitor und Unterlagen auf einem Schreibtisch bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einer Entscheidung vom 19. März 2026 hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen die Anforderungen an die Korrektur von Steuerbescheiden bei technischen Fehleingaben präzisiert. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob ein falsch gewählter Steuerschlüssel in einem ERP-System eine nachträgliche Änderung der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung ermöglicht, wenn dadurch ein zu geringer Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Keine Einstufung als Schreib- oder Rechenfehler

Dem Urteil mit dem Aktenzeichen 5 K 137/25 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Unternehmen durch die Verwendung eines unzutreffenden ERP-Steuerschlüssels eine zu niedrige Vorsteuer ausgewiesen hatte.

Die Klägerin begehrte daraufhin eine Änderung der bereits bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung. Sie stützte sich dabei auf § 173a der Abgabenordnung (AO), der Korrekturen bei Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.

Die Richter des Finanzgerichts wiesen diese Argumentation jedoch zurück. Nach Auffassung des Senats stellt die fehlerhafte Auswahl eines Steuerschlüssels in der Buchhaltungssoftware keinen bloßen Schreib- oder Rechenfehler im Sinne der genannten Vorschrift dar. Da es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handle, die ohne Weiteres als mechanisches Versehen erkennbar sei, könne die Vorschrift zur Korrektur nicht herangezogen werden.

Ablehnung der Bescheidänderung bei Bestandskraft

Infolge dieser Einordnung lehnte das FG Niedersachsen die Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung ab. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass Fehler bei der Datenerfassung oder der Systemkonfiguration, die über einfache Tippfehler hinausgehen, nach Eintritt der Bestandskraft kaum noch korrigierbar sind.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Umsatzsteuerdaten vor der finalen Einreichung, da technische Fehlgriffe bei der Auswahl von Buchungsparametern rechtlich als inhaltliche Fehler gewertet werden können.

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Das Gericht stellte klar, dass die Hürden für eine Durchbrechung der Bestandskraft hoch bleiben. Ein unzutreffender Steuerschlüssel, der systembedingt zu einer falschen steuerlichen Auswertung führt, unterfalle nicht der privilegierten Korrekturmöglichkeit des § 173a AO. Damit bleibt das Risiko für eine unvollständige Vorsteuergeltendmachung beim Steuerpflichtigen, sofern die Einspruchsfristen abgelaufen sind.

Revision beim Bundesfinanzhof eingeleitet

Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie automatisierte Buchungsvorgänge im Rahmen der Korrekturvorschriften zu bewerten sind, wurde die Revision zugelassen.

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Das Verfahren ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 16/26 anhängig. Die obersten Finanzrichter werden in der nächsten Instanz klären müssen, ob die strengen Maßstäbe des Finanzgerichts Niedersachsen für ERP-basierte Fehler bestand halten oder ob die Digitalisierung der Buchhaltungsprozesse eine weitere Auslegung der Korrekturregeln erfordert.

Unternehmen und Steuerberater blicken gespannt auf das kommende Urteil, da die handhabung von Steuerschlüsseln in modernen ERP-Umgebungen ein alltäglicher Prozess mit erheblichem finanziellem Volumen ist.

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