Umkleidezeiten, BAG

Umkleidezeiten: BAG erklärt Dienstkleidung zur Arbeitszeit

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 08:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht ordnet betrieblich vorgeschriebenes Umkleiden samt Wegen als Arbeitszeit ein und fordert präzise Zeitberechnungen.

BAG klärt Vergütung von Umkleidezeit und Betriebswegen
Leere, graue Metallspinde in einem sauberen, hellen Flur mit Betonboden. Illustration mit AI erstellt.

Die rechtliche Bewertung von Umkleidezeiten führt in der betrieblichen Praxis regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.

Eine Arbeitsrechts-Expertin erläuterte in einem aktuellen Fachbericht die Kriterien, nach denen das An- und Ablegen von Dienstkleidung sowie die damit verbundenen Wege im Betrieb als vergütungspflichtige Arbeitszeit einzustufen sind. Maßgeblich ist dabei vor allem die Frage der Fremdnützigkeit der Tätigkeit.

Voraussetzungen für die Anrechnung als Arbeitszeit

Nach Einschätzung der Arbeitsrechts-Expertin ist das Umkleiden dann der Arbeitszeit zuzurechnen, wenn die Kleidung aus Gründen der Hygiene, der Sicherheit oder aufgrund expliziter betrieblicher Vorgaben erst am Arbeitsplatz angelegt werden muss.

Ein weiterer entscheidender Faktor ist die Zumutbarkeit: Falls es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, den Arbeitsweg bereits in der vorgeschriebenen Dienstkleidung zurückzulegen, gilt das Umkleiden im Betrieb als erforderlich.

Demgegenüber steht das freiwillige Umziehen. Wenn Beschäftigte sich dazu entscheiden, ihre Arbeitskleidung bereits im Betrieb anzulegen, obwohl dies auch zu Hause möglich und rechtlich zulässig wäre, zählt diese Zeit nicht zur vergüteten Arbeitszeit. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass das Umkleiden primär im privaten Interesse des Arbeitnehmers liegt.

Höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Die Grundsätze zur Vergütungspflicht wurden durch die Rechtsprechung weiter präzisiert. In einem Urteil vom 23. April 2024 (Az. 5 AZR 212/23) bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass sowohl das Umkleiden als auch die damit verbundenen Wege innerhalb des Betriebsgeländes als Arbeitszeit zu werten sind, sofern diese Tätigkeiten betrieblich vorgegeben sind.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es unter anderem um die Wegezeit zwischen dem Umkleideraum und dem eigentlichen Arbeitsplatz, die eine Distanz von 30 bis 40 Metern umfasste. Das Gericht stellte fest, dass solche Wege im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umziehen im Betrieb anordnet.

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Herausforderungen bei der zeitlichen Bemessung

Trotz der grundsätzlichen Anerkennung als Arbeitszeit bleibt die exakte zeitliche Bemessung oft strittig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte in einem vorangegangenen Verfahren den zeitlichen Aufwand für den Hin- und Rückweg auf eine Minute pro Tag geschätzt. Für den gesamten Umkleidevorgang sowie die Wegezeiten sprach das LAG dem Kläger ursprünglich eine Zeit von 21 Minuten pro Arbeitstag zu.

Auf dieser Basis errechnete das LAG für einen Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022, was insgesamt 359 Arbeitstage umfasste, einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.387,70 Euro brutto. Diese spezifische Berechnung hielt der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht jedoch nicht stand.

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Das BAG hob die kalkulatorische Grundlage des LAG Nürnberg auf, was die Bedeutung einer präzisen Erfassung oder einer rechtssicheren Schätzung der tatsächlich anfallenden Zeiten unterstreicht.

Unternehmen und Beschäftigte stehen daher vor der Aufgabe, klare Regelungen für die Erfassung dieser Zeiten zu finden, um langwierige juristische Auseinandersetzungen über die exakte Minutenanzahl pro Arbeitstag zu vermeiden.

Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht, dass der Weg zur Umkleidekabine und die Zeit des Umziehens selbst untrennbare Bestandteile der geschuldeten Arbeitsleistung sind, sofern der Arbeitgeber die volle Kontrolle über den Ort und die Art der Berufsbekleidung beansprucht.

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