Steuerfreiheit, Steuerbefreiung

Überstundenzuschläge: Steuerfreiheit verzögert sich weiterhin

Veröffentlicht am: 02.08.2026 um 14:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die geplante Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge ist im August 2026 noch nicht umgesetzt. Kritiker bemängeln die ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten.

Überstunden-Steuerfreiheit: Regierungsvorhaben verzögert sich weiter
Ein moderner Schreibtisch mit Taschenrechner und Notizen, der die steuerliche Thematik von Überstunden symbolisiert. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die von der Bundesregierung unter dem Merz-Kabinett vorgesehene Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge lässt weiterhin auf sich warten. Obwohl das Vorhaben als zentrales Element im Koalitionsvertrag verankert ist, befindet sich die gesetzliche Neuregelung im August 2026 noch nicht in der praktischen Umsetzung. Der entsprechende Entwurf für das sogenannte Arbeitsmarktstärkungsgesetz wurde bereits im September 2025 vorgelegt, wobei der ursprüngliche Zeitplan einen Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 vorsah.

Rahmenbedingungen der geplanten Steuerbefreiung

Die geplanten Neuregelungen sehen vor, dass Zuschläge für Mehrarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden. Dabei unterscheidet der Entwurf zwischen tariflich gebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen. Für Beschäftigte in Betrieben mit Tarifbindung soll die Steuerfreiheit erst für Stunden greifen, die über die vereinbarte tarifliche Vollzeit von 34 Stunden pro Woche hinausgehen. Für alle übrigen Arbeitnehmer liegt die Schwelle bei 40 Wochenstunden.

Zudem sieht die Bundesregierung eine Deckelung vor, um die fiskalischen Auswirkungen zu begrenzen. Die Steuerfreiheit soll demnach auf Zuschläge beschränkt sein, die maximal 25 Prozent des regulären Grundlohns betragen. Mit dieser Maßnahme verfolgt die Regierung das Ziel, Leistungsanreize zu setzen und die Attraktivität von Mehrarbeit in Zeiten des Fachkräftemangels zu erhöhen.

Aktuelle Daten zur Überstundenbelastung in Deutschland

Hintergrund der politischen Debatte sind statistische Erhebungen zur Arbeitszeitgestaltung. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ermittelte für das Jahr 2024, dass Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 28,2 Überstunden pro Jahr leisten. Ein erheblicher Teil dieser Mehrarbeit wird jedoch nicht monetär vergütet. Laut den Daten des Instituts entfallen lediglich 13,1 Stunden auf bezahlte Überstunden, während der Rest beispielsweise über Arbeitszeitkonten ausgeglichen wird oder unvergütet bleibt.

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Experten weisen darauf hin, dass die tatsächliche Entlastung für viele Arbeitnehmer durch die geplante Reform moderat ausfallen könnte. Ein Rechenbeispiel der Bundesregierung verdeutlicht die Dimensionen: Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro und der steuerfreien Auszahlung von 13,1 Überstunden ergäbe sich für den Beschäftigten ein zusätzliches Netto-Plus von rund 30 Euro.

Kritik an der sozialen Ausgewogenheit der Reform

Die Verzögerung des Gesetzesvorhabens wird auch von einer Debatte über die Reichweite der Maßnahmen begleitet. Kritiker führen an, dass ein beträchtlicher Teil der Erwerbstätigen von der geplanten Steuerfreiheit gänzlich ausgeschlossen bleibe. Dies betrifft insbesondere Teilzeitbeschäftigte, die rund 30 Prozent der gesamten Erwerbstätigen in Deutschland ausmachen. Da fast jede zweite Frau in einem Teilzeitverhältnis arbeitet, wird die Kritik laut, dass die Reform geschlechtsspezifische Ungleichheiten bei der Nettoentlohnung kaum adressiere.

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Da die Steuerfreiheit erst ab einer Wochenarbeitszeit von 34 beziehungsweise 40 Stunden greift, profitieren Personen, die ihre Arbeitszeit innerhalb eines Teilzeitmodells aufstocken, nicht von den geplanten steuerlichen Begünstigungen für Zuschläge. Die Bundesregierung hält ungeachtet der Kritik an den festgelegten Schwellenwerten fest, um den Fokus des Gesetzes auf die Ausweitung des Gesamtarbeitsvolumens oberhalb der Vollzeitgrenze zu richten. Wann das Arbeitsmarktstärkungsgesetz final verabschiedet wird und in Kraft tritt, bleibt angesichts der aktuellen Verzögerungen offen.

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