Trinkgeld-Steuerfreiheit: 13 Experten warnen vor Rentenlücken
Veröffentlicht am: 14.09.2026 um 08:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im Schweizer Nationalrat hat die Debatte über eine mögliche Steuer- und AHV-Befreiung von Trinkgeldern begonnen. Grundlage für die parlamentarische Auseinandersetzung ist die sogenannte Motion Rieder, die zuvor bereits den Ständerat passiert hat. Im Kern geht es darum, die finanzielle Situation von Servicekräften zu verbessern und den administrativen Aufwand für Gastronomiebetriebe zu verringern.
Unklare Rechtslage und aktuelle Lohnstruktur
Nach der derzeitigen Rechtslage in der Schweiz unterliegen Trinkgelder der Steuer- und AHV-Pflicht, sofern sie einen wesentlichen Bestandteil des Lohns ausmachen. In der Praxis sorgt diese Regelung jedoch für Unsicherheit, da die gesetzliche Schwelle, ab wann ein Trinkgeld als wesentlicher Lohnbestandteil gilt, nicht eindeutig definiert ist.
Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zusatzeinkünfte verdeutlicht ein Blick auf die Mindestlöhne im Schweizer Gastgewerbe. Für Beschäftigte ohne Ausbildung liegt der monatliche Mindestlohn knapp über 3700 Franken.
Servicekräfte mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) erhalten ein monatliches Entgelt von über 4500 Franken. Vor diesem Hintergrund stellen Trinkgelder für viele Angestellte eine wichtige Ergänzung ihres Einkommens dar, deren steuerliche Behandlung nun neu geordnet werden soll.
Experten warnen vor Lücken in der sozialen Absicherung
Trotz der potenziellen finanziellen Entlastung der Beschäftigten gibt es deutliche Kritik an dem Vorhaben. Insgesamt 13 Arbeits- und Sozialrechtler äußerten Bedenken hinsichtlich der langfristigen Folgen einer solchen Neuregelung.
Die Experten warnen davor, dass eine Befreiung der Trinkgelder von der AHV-Pflicht unmittelbar zu einer geringeren sozialen Absicherung führen würde. Da die Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung die Grundlage für spätere Rentenansprüche bilden, könnten durch die Beitragsfreiheit empfindliche Lücken in der Altersvorsorge der betroffenen Arbeitnehmer entstehen.
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Steuerliche Praxis im internationalen Vergleich
In Deutschland ist die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern bereits detailliert geregelt, was oft als Referenz in derartigen Debatten dient. Nach Paragraph 3 Nummer 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind freiwillige Trinkgelder, die direkt an das Servicepersonal gezahlt werden, von der Einkommensteuer und den Sozialabgaben befreit. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für Angestellte.
Anders verhält es sich bei Inhabern von Betrieben oder Freiberuflern: Erhalten diese selbst Trinkgelder, unterliegen diese Zahlungen der Steuerpflicht. Ebenfalls steuerpflichtig sind verpflichtende Servicezuschläge, die dem Gast fest in Rechnung gestellt werden.
Für das Jahr 2026 wird das Bruttoeinkommen einer Servicekraft in Deutschland auf etwa 2250 bis 2700 Euro pro Monat geschätzt. Durch steuerfreie Trinkgelder in einer Höhe von etwa 400 bis 1000 Euro ergibt sich demnach ein Nettoeinkommen zwischen 2000 und 2800 Euro pro Monat.
Trinkgeldgewohnheiten im Handwerk
Die Debatte um die steuerliche Gleichbehandlung erstreckt sich über das Gastgewerbe hinaus auch auf andere Dienstleistungsbereiche. In Deutschland profitieren beispielsweise angestellte Handwerker ebenfalls von der Steuerfreiheit nach Paragraph 3 Nummer 51 EStG, während freiberufliche Handwerker ihre Zusatzverdienste versteuern müssen.
13 Arbeits- und Sozialrechtler warnen: Wird das Trinkgeld von der AHV-Pflicht befreit, sinken die Beitragsjahre — und damit die spätere Rente der Servicekräfte. Wer Beschäftigte halten will, sollte die Lücke kennen, bevor sie entsteht. Der kostenlose Leitfaden zeigt, wie Betriebe die Absicherung prüfen und Lohnbestandteile sauber trennen. AHV-Absicherungs-Check kostenlos anfordern
Untersuchungen des Marktbeobachters YouGov zeigen jedoch deutliche Unterschiede im Kundenverhalten im Vergleich zur Gastronomie. Lediglich 28 Prozent der Kunden geben Handwerkern ein klassisches Trinkgeld. Stattdessen bieten 47 Prozent der Auftraggeber Verpflegung in Form von Essen oder Getränken an.
Als Richtwerte für monetäre Anerkennungen gelten Beträge zwischen 5 und 10 Euro pro Handwerker bei kurzen Einsätzen von etwa zwei Stunden. Bei mehrtägigen Aufträgen liegt der Orientierungswert bei 20 bis 30 Euro pro Person.
