Telekom-Tarifabschluss, Kündigungsschutz

Telekom-Tarifabschluss: Kündigungsschutz bis Ende 2028, 340 Euro mehr

29.05.2026 - 21:04:36 | boerse-global.de

Krankheitsbedingte Kündigungen sind unter strengen Auflagen möglich. Gerichte verschärfen zudem die Regeln für Krankschreibungen per Online-Fragebogen.

Telekom-Tarifabschluss: Kündigungsschutz bis Ende 2028, 340 Euro mehr - Foto: über boerse-global.de
Telekom-Tarifabschluss: Kündigungsschutz bis Ende 2028, 340 Euro mehr - Foto: über boerse-global.de

Ein weit verbreiteter Irrglaube hält sich hartnäckig, doch die Rechtslage ist klar: Eine Kündigung während der Krankheit ist unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zulässig. Arbeitsrechtliche Experten betonen, dass Arbeitgeber dabei strenge formale Hürden einhalten müssen.

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Wann eine Kündigung bei Krankheit rechtens ist

Der Rechtsexperte Volker Görzel stellt klar: Grundsätzlich ist eine Kündigung auch dann möglich, wenn ein Mitarbeiter krankgeschrieben ist oder sich im Urlaub befindet. Problematisch wird es erst bei besonderen Umständen – etwa wenn die Kündigung unmittelbar am Krankenbett nach einem Unfall überreicht wird. Dann könnte sie als sittenwidrig gelten.

Für eine krankheitsbedingte Kündigung müssen drei Bedingungen erfüllt sein: eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine umfassende Interessenabwägung durch den Arbeitgeber. Fehlt nur einer dieser Punkte, ist die Kündigung anfechtbar.

Während der sechsmonatigen Probezeit greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Hier gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist. Eine Kündigung wegen Krankheit ist zwar möglich, bleibt aber rechtlich heikel – Diskriminierungsvorwürfe oder Verstöße gegen das Vertrauensverhältnis sind nicht ausgeschlossen. Zudem beginnt die gesetzliche Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit.

Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, muss er innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Wer nach Erhalt der Kündigung erkrankt, behält den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz – vorausgesetzt, er reicht eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ein.

Strengere Regeln für Krankschreibungen

Die Gerichte haben die Anforderungen an ärztliche Nachweise zuletzt verschärft. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied im September 2025: Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter eine Krankschreibung vorlegt, die per Online-Fragebogen ohne Arztkontakt ausgestellt wurde. Arbeitgeber müssten sich auf die Gültigkeit solcher Bescheinigungen verlassen können. Bereits ein einziger Verstoß kann die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte zuvor klargestellt: Wer mit Krankschreibung droht, um sich Vorteile zu erzwingen – etwa die Genehmigung von Urlaub – begeht eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Das rechtfertigt ebenfalls die fristlose Kündigung. Anders sieht es aus, wenn eine objektive Erkrankung vorliegt und der Arbeitgeber davon weiß.

Wer für Schönheits-OPs und Tattoos zahlt

Das Arbeitsgericht Koblenz und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein haben klargestellt: Arbeitgeber müssen keine Entgeltfortzahlung leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf nicht medizinisch indizierte Eingriffe zurückgeht – etwa Komplikationen nach Schönheitsoperationen oder Infektionen nach Tätowierungen. Die Gerichte argumentieren: Der Arbeitnehmer geht hier bewusst ein bekanntes Risiko ein.

Für Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen gibt es seit dem 1. Januar 2026 eine Neuerung: Unter bestimmten Voraussetzungen können sie Zusatzarbeitskosten in Höhe von rund 58,98 Prozent erstattet bekommen.

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Jobunsicherheit und neue Schutzmechanismen

Der deutsche Arbeitsmarkt zeigt deutliche Verschiebungen. 2025 lag der Krankenstand bei durchschnittlich 17 Fehltagen pro Arbeitnehmer. Die Ausgaben der Krankenkassen für Krankengeld erreichten 21,6 Milliarden Euro. Eine Studie von HR WORKS mit über 6.000 Teilnehmern ergab: Fast 30 Prozent der Arbeitsverhältnisse enden innerhalb von fünf Jahren. 46 Prozent aller Kündigungen entfielen auf die Jahre 2024 und 2025. Künstliche Intelligenz war 2025 bei acht Prozent der Kündigungen ein Thema.

Im Telekommunikationssektor brachte ein Tarifabschluss vom 28. Mai 2026 deutliche Verbesserungen. Die Gewerkschaft Verdi und die Telekom einigten sich auf einen Kündigungsschutz für betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2028. Dazu kommen gestaffelte Gehaltserhöhungen: Die monatlichen Zusatzzahlungen steigen im August 2026 auf 340 Euro und bis Juli 2027 auf 480 Euro.

Während in einigen Branchen der Schutz ausgebaut wird, geraten andere Gruppen unter Druck. Die Bundesstatistik für 2025 verzeichnete einen Anstieg arbeitsloser Führungskräfte um 14 Prozent auf insgesamt 49.000 Betroffene. Zudem zeichnen sich gesetzliche Änderungen ab: Krankenkassen sollen künftig Krankengeldbezieher ohne vorherige Zustimmung kontaktieren dürfen. Sozialverbände kritisieren dies scharf – die mögliche psychische Belastung für Genesende sei nicht zu unterschätzen.

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