Telefonische, Krankschreibung

Telefonische Krankschreibung: Bundesregierung plant das Ende der Sonderregelung

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 22:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein Referentenentwurf zur Abschaffung der telefonischen Krankschreibung entsteht; ein Starttermin ist bislang nicht festgelegt.
Ein leerer, steriler Behandlungsraum in einer Arztpraxis mit einer Untersuchungsliege in hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die Bundesregierung plant das Ende der telefonischen Krankschreibung. Wie auf der Regierungspressekonferenz am 30. Oktober 2026 bestätigt wurde, laufen derzeit die Vorbereitungen für ein Auslaufen der Sonderregelung. Eine Sprecherin des Bundesministeriums für Gesundheit erklärte, dass sich ein entsprechender Referentenentwurf in Arbeit befinde. Ziel sei eine Rückkehr zu den Regelungen, die vor der Corona-Pandemie galten.

Zeitplan für die Umsetzung bleibt vorerst offen

Hinsichtlich des genauen Inkrafttretens gibt es noch keine endgültigen Festlegungen. Der stellvertretende Regierungssprecher Sebastian Hille bezeichnete am 30. Oktober 2026 einen Start zum 1. Januar 2027 als denkbar. Er stellte jedoch klar, dass dieser Termin weder beschlossen noch offiziell angekündigt sei.

Eine konkrete Zusage gab es auf der Regierungspressekonferenz nicht, wenngleich sich Hille optimistisch zeigte und betonte, dass die zuständigen Ministerien intensiv an dem Vorhaben arbeiteten.

Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet den Referentenentwurf derzeit noch ohne festes Einführungsdatum. Zugleich steht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im engen Austausch mit dem Gesundheitsressort; auch von dieser Seite wurde bisher kein konkreter Termin für den Gesetzentwurf oder das Inkrafttreten genannt. Unklar ist zudem, ob die Neuregelung gleichzeitig mit weiteren arbeitsrechtlichen Änderungen in Kraft treten soll.

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Streit um die Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag

Neben dem Ende der telefonischen Erfassung plant die Bundesregierung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Krankheitstag. Bislang sieht das Gesetz eine solche Bescheinigung erst vor, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Koalitionsabgeordnete prüfen diesen Schritt mit dem Ziel, den Absentismus zu verringern und die Produktivität zu steigern.

Innerhalb der Regierung sorgt dieser Punkt jedoch für Diskussionen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) bezeichnete die geplante Pflicht ab dem ersten Krankheitstag am 29. August 2026 als inhaltlich falsch. Der Schritt sei ein Kompromiss gewesen, dem die SPD zähneknirschend zugestimmt habe, um Forderungen der Union nach Karenztagen und einer Kürzung der Lohnfortzahlung abzuwenden.

Die Ministerin äußerte zudem die Befürchtung, dass Beschäftigte bei leichten Infekten bereits am ersten Tag zum Arzt gehen müssten, was in der Praxis zu Krankschreibungen für eine volle Woche führen könnte. Das Vorhaben ist Teil eines Gesamtpakets, das auch Regelungen zu einer ärztlichen Termingarantie und zur Schlaganfallvorsorge umfasst, welches Union und SPD bis zum Jahresende umsetzen wollen.

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Geltende Rechtslage für Beschäftigte und Praxen

Aktuell ist die telefonische Krankschreibung bei leichten Erkrankungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene Person der jeweiligen Praxis bereits bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt.

Nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt derzeit, dass Beschäftigte ihrem Arbeitgeber das Fernbleiben zwar bereits am ersten Krankheitstag melden müssen, eine ärztliche Bescheinigung jedoch gesetzlich erst ab einer Krankheitsdauer von mehr als drei Kalendertagen fällig wird. Arbeitgeber besitzen allerdings schon nach der bestehenden Rechtslage das Recht, die Vorlage des ärztlichen Attests auch früher zu verlangen.

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