Sturz vom Hand-Sessel: Restaurantgast erhält keine 7.000 Euro Schadensersatz
Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 15:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deGastronomiebetriebe müssen nicht für Verletzungen aufkommen, wenn Restaurantgäste von optisch auffälligen Designermöbeln stürzen, deren Konstruktion eine offensichtliche Kippneigung aufweist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss vom 11. September 2026 klargestellt (Az. 9 U 104/25).
Wer auf einem erkennbar ungewöhnlichen Möbelstück Platz nimmt, muss dessen bauliche Besonderheiten selbst einkalkulieren und das eigene Sitzverhalten entsprechend anpassen.
Bruch des Ringfingers auf Stuhl in Handform
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Besuch einer Frau in einem Frankfurter Restaurant. Die Kundin nutzte dort eine auffällige Sitzgelegenheit, die in Form einer Hand gestaltet war: Die Sitzfläche befand sich im Handteller, während die emporragenden Finger als Rückenlehne dienten. Statt auf vier herkömmlichen Beinen ruhte das Mobiliar auf einer zentralen Säule.
Die Restaurantbesucherin stürzte von dem Möbelstück und zog sich dabei eine Fraktur am Endglied des linken Ringfingers zu. Wie es genau zu dem Unfall kam, blieb unklar. Im Nachgang forderte die Frau von dem Gastwirt rund 7.000 Euro an Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht wies diese Forderungen jedoch ab.
Wer im gewerblichen Kontext Verantwortung für die Sicherheit trägt, muss potenzielle Gefahrenquellen systematisch bewerten. Dieser kostenlose Report zeigt, wie Sie Gefährdungsbeurteilungen erstellen, die vor Behörden und Gerichten Bestand haben. Rechtssichere GBU-Vorlagen jetzt kostenlos herunterladen
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht im Restaurant
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in der Bereitstellung des Sessels keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein Gastwirt sei rechtlich nicht dazu verpflichtet, jede nur denkbare Gefahr für Gäste im Vorfeld vollständig auszuräumen. Zwar weise eine Konstruktion mit einer einzelnen Säule im Vergleich zu vierbeinigen Modellen eine erhöhte Umsturzgefahr auf, dies stelle für sich genommen jedoch noch keinen Pflichtverstoß dar.
Für die Gäste sei die eigenwillige Formgebung des Möbels bereits auf den ersten Blick augenscheinlich gewesen. Das Gericht argumentierte, dass Nutzer bei einem derart auffälligen Design mit einer gewissen Kippneigung rechnen müssen. Wer sich auf ein solches Mobiliar setze, trage folglich die Verantwortung dafür, sich vorsichtig zu bewegen und die Standunsicherheit eigenständig auszugleichen.
Branchennormen schreiben keine vier Stuhlbeine vor
In der Entscheidung befasste sich der Senat zudem mit technischen Regelwerken für Sitzmöbel. Die DIN EN 16139, welche Anforderungen an die Stabilität von gewerblichen Sitzmöbeln regelt, sei für gastronomische Betriebe nicht zwingend verbindlich.
Viele Betriebe unterschätzen die Haftungsrisiken durch fehlerhafte Sicherheitsdokumentationen und riskieren damit hohe Bußgelder. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Leitfaden, wie Sie die häufigsten Irrtümer bei der Gefährdungsbeurteilung vermeiden und sich rechtlich absichern. Gratis-Ratgeber zur rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung sichern
Gastronomen stehe es frei, bei der Einrichtung ihrer Räumlichkeiten auf individuelle Optik und ästhetisches Design zu setzen. Eine Abweichung von gängigen Konstruktionsprinzipien begründe daher keinen automatischen Haftungsanspruch für verunglückte Gäste.
Nach der deutlichen rechtlichen Einschätzung durch den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nahm die Klägerin ihre Berufung schließlich zurück. Damit ist das vorangegangene klageabweisende Urteil rechtskräftig.
