Sturmschäden im Wald: Regress gegen Steuerberater scheitert oft
Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 23:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die steuerliche Bewältigung von Sturmschäden stellt Forstbetriebe regelmäßig vor komplexe Herausforderungen. Um außergewöhnliche Belastungen durch Naturereignisse abzufedern, sieht das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen Entlastungen vor.
Kommt es bei der steuerlichen Beratung jedoch zu Versäumnissen, sehen sich geschädigte Steuerpflichtige mit hohen verfahrensrechtlichen Hürden konfrontiert, wenn sie Schadenersatz fordern möchten.
Gerichtliche Hürden bei Klagen gegen Steuerbüros
Ein Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Juli 2024 (Az. 110 O 50/23) verdeutlicht die strengen Maßstäbe bei zivilrechtlichen Regressansprüchen. In dem verhandelten Fall klagte ein Forstwirt gegen sein Steuerbüro auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 20.971,32 Euro. Die Finanzverwaltung hatte zuvor die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für die Verwertung von Sturmholz nach § 34b Abs. 4 EStG abgelehnt.
Das Landgericht Münster stellte im Verfahren zwar eine Pflichtverletzung des beauftragten Steuerberaters fest. Dennoch blieb die Klage des Forstwirts ohne Erfolg.
Die Richter wiesen die Forderung ab, weil der Kläger weder die Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Handeln des Beraters und dem geltend gemachten Steuernachteil noch den tatsächlichen Eintritt eines ersatzfähigen Schadens hinreichend schlüssig darlegen konnte.
Für einen erfolgreichen Regress genügt das bloße Vorliegen eines Beratungsfehlers nicht; vielmehr muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, wie die Besteuerung bei fehlerfreier Beratung tatsächlich verlaufen wäre.
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Grenzen der Akteneinsicht zur Vorbereitung von Regressansprüchen
Zusätzlich erschwert wird die Durchsetzung möglicher Ersatzansprüche durch die restriktive Rechtsprechung zum behördlichen Verfahrensrecht. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Einsichtnahme in die Steuerakten nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige damit verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
Dazu zählt insbesondere die Absicht, die behördlichen Unterlagen einzusehen, um zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen den eigenen Steuerberater zu prüfen oder vorzubereiten. Das steuerliche Verfahrensrecht dient der ordnungsgemäßen Festsetzung von Abgaben, nicht der Beweissicherung für zivilrechtliche Streitigkeiten.
Unberührt von dieser finanzgerichtlichen Einschränkung bleibt allerdings der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), über den Betroffene weiterhin Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen können.
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Bedeutung für die Praxis in Forstbetrieben
Für forstwirtschaftliche Betriebe, die nach Schadensereignissen steuerliche Begünstigungen nach § 34b EStG in Anspruch nehmen wollen, unterstreichen diese Rechtsgrundsätze die Notwendigkeit einer präzisen Dokumentation aller Schadensholzmengen und betrieblichen Vorgänge.
Da eine Überprüfung von Beraterversäumnissen im Nachhinein auf prozessuale Schranken stößt und das Risiko unzureichender Schadensnachweise beim Steuerpflichtigen verbleibt, kommt einer fehlerfreien und zeitnahen Abstimmung mit den beratenden Stellen zentrale Bedeutung zu.
