Strom- und Energiesteuer: Ausschlussfrist für Entlastungsanträge endet am 31. Dezember
Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 14:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Fachbeiträge weisen Unternehmen auf wesentliche Termine und formale Vorgaben zum Jahresabschluss hin. Wie Berichte von Anfang Oktober verdeutlichen, betreffen die Hinweise insbesondere die Antragsfristen für energie- und stromsteuerliche Entlastungen sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine zeitlich verlegte Inventur im Handel.
Strikte Ausschlussfrist bei Strom- und Energiesteuer
Unternehmen, die Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer für das Abrechnungsjahr 2025 geltend machen wollen, müssen ihren Antrag bis spätestens 31.12.2026 beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Fachleute betonen, dass für die Wahrung des Termins der tatsächliche Zugang der Unterlagen bei der Behörde maßgeblich ist. Die Frist lässt sich nicht verlängern; auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rechtlich ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind Betriebe des Produzierenden Gewerbes nach den Abschnitten C bis F der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Für das Jahr 2025 beläuft sich die Entlastung nach § 9b StromStG auf 20,00 Euro je MWh.
Die steuerliche Belastung reduziert sich damit auf das EU-Mindestmaß von 0,50 Euro je MWh. Allerdings gilt ein kalenderjährlicher Selbstbehalt in Höhe von 250 Euro, wodurch eine Auszahlung erst ab einem Verbrauch von mehr als 12,5 MWh infrage kommt.
Darüber hinaus eröffnet § 9a StromStG in Verbindung mit § 51 EnergieStG für bestimmte begünstigte Prozesse eine vollständige Entlastung. Zu diesen Prozessen gehören unter anderem die Herstellung und Bearbeitung von Glas, Keramik, Zement und Metall sowie chemische Reduktionsverfahren. Nach § 54 EnergieStG besteht zudem die Möglichkeit einer teilweisen Entlastung bei einem Selbstbehalt von 250 Euro.
Für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sieht § 53a EnergieStG für das Jahr 2025 hingegen lediglich eine teilweise Entlastung vor, die an einen Mindestnutzungsgrad von 70 Prozent gekoppelt ist. Übersteigt das jährliche Entlastungsvolumen den Betrag von 10.000 Euro, verlangen die Zollbehörden zudem eine beihilferechtliche Selbsterklärung über das amtliche Formular 1139.
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Zeitfenster und Auflagen für die Inventur
Parallel zur steuerlichen Planung rückt die Vorbereitung der Bestandsaufnahme in den Fokus. Sofern der reguläre Bilanzstichtag auf den 31.12. fällt, gestattet § 241 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) eine zeitlich verlegte körperliche Inventur. Diese darf an einem beliebigen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Stichtag durchgeführt werden. Für die vorverlegte Zählung öffnet sich das Zeitfenster somit bereits am 1. Oktober.
Die Inanspruchnahme ist an konkrete steuer- und handelsrechtliche Kriterien gebunden: Am Zähltag muss nach Art, Menge und Wert ein gesondertes Inventar aufgestellt werden. Bis zum eigentlichen Bilanzstichtag ist der Bestand gemäß R 5.3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) rein wertmäßig fortzuschreiben.
Die Berechnungsformel setzt den Wert am Inventurstichtag zuzüglich der Wareneingänge abzüglich des Wareneinsatzes an, wobei der Wareneinsatz stets zu Einstandswerten anzusetzen ist.
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Bestimmte Güter sind nach R 5.3 Abs. 3 EStR ausdrücklich von der Vor- oder Nachverlegung ausgenommen. Hierzu zählen Bestände mit unkontrollierbaren Abgängen infolge von Schwund, Verderb, Verdunstung oder Bruch sowie besonders wertvolle Güter.
In der Praxis betrifft dies frische Lebensmittel mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum, Glas- und Porzellanwaren sowie diebstahlgefährdete Kleinteile, hochwertige Elektronik und Uhren.
Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, das Verfahren aufzuteilen: Unkritische Segmente wie Hartwaren, Textilien, Zubehör und Dekorationsartikel können vorab gezählt werden, während risikobehaftete Produktgruppen am Stichtag selbst erfasst werden.
