Stresschecks, Pflicht

Stresschecks: Pflicht für Kleinbetriebe mit weniger als 50 Beschäftigten ab 2028

Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 16:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die gesetzliche Pflicht wird auf kleinere Unternehmen ausgeweitet; Anbieter und Kommunen bereiten Unterstützung und Informationsangebote vor.
Ein minimalistischer, ruhiger Besprechungsraum mit schlichten Holzmöbeln und Blick in einen grünen Garten. Illustration mit AI erstellt.

Ab dem 1. April 2028 gilt die gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Stresschecks auch für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten. Bislang galt für Unternehmen dieser Größenordnung lediglich eine Empfehlung, während Betriebe ab 50 Beschäftigten die Erhebung bereits jährlich verbindlich durchführen müssen. Im Zuge dieser Ausweitung formiert sich im Markt bereits ein entsprechendes Unterstützungsangebot für kleinere Unternehmen.

Gesetzliche Grundlage und starker Anstieg psychischer Belastungen

Die rechtliche Basis für diese Neuerung bildet nach Angaben des Arbeitsministeriums das reformierte Arbeitssicherheitsgesetz, verankert als Reiwa-7-Gesetz Nr. 33. Hintergrund der gesetzlichen Verschärfung ist eine spürbare Zunahme von arbeitsbedingten psychischen Beschwerden.

Laut dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt gab es im Jahr 2025 insgesamt 1.082 anerkannte Fälle von Arbeitsunfällen durch psychische Erkrankungen. Gleichzeitig verzeichnete die Behörde für diesen Bereich 4.958 Anträge, was einem Zuwachs von 1.178 Anträgen im Vergleich zum Vorjahr entspricht.

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Qualifikation der Durchführenden und Ablauf

Die Umsetzung der Stresschecks unterliegt festgelegten professionellen Kriterien. Zu den berechtigten Durchführenden zählen Ärzte, Gesundheitspfleger sowie entsprechend geschulte Fachkräfte. Darunter fallen speziell ausgebildete Zahnärzte, Pflegekräfte, Sozialarbeiter im Bereich der psychischen Gesundheit sowie klinische Psychologen.

Ergibt die standardisierte Überprüfung ein hohes Belastungsniveau, greift ein weiterer Schritt: Sofern die betroffene Arbeitskraft einen Antrag stellt, ist das jeweilige Unternehmen zur Durchführung einer ärztlichen Beratung verpflichtet.

Erste Angebote und Vorbereitungen für Kleinbetriebe

Dienstleister bereiten sich bereits auf den künftigen Beratungsbedarf kleinerer Betriebseinheiten vor. So hat ein Anbieter seit dem 19. September 2026 spezielle Pakete für Betriebe mit unter 50 Beschäftigten im Programm.

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Diese Dienstleistungen umfassen die praktische Durchführungshilfe, Interviews durch Betriebsärzte, vertrauliche Einzelgespräche sowie eine laufende Betreuung. Das Angebot ist ohne Anfangskosten konzipiert, steht online landesweit zur Verfügung und sieht bei Bedarf Vor-Ort-Besuche in Tokio vor.

Auch auf kommunaler Ebene laufen langfristige Vorbereitungen auf die neue Verpflichtung an. So plant die Stadt Maizuru für den 9. November 2028 eine kostenlose Vorbereitungsveranstaltung im Chuso-Kaikan (4. Stock). Das Seminar richtet sich mit einer Obergrenze von 100 Teilnehmern an Beschäftigte lokaler Betriebe.

Als Referenten sind Vertreter der Arbeitsinspektion Maizuru und ein klinischer Psychologe vorgesehen, um über die ab April 2028 verbindliche Vorgabe zu informieren und den Austausch in Form einer Podiumsdiskussion zu ermöglichen. Anmeldungen hierfür sind bis zum 1. November 2028 über ein Online-Formular sowie bis zum 30. Oktober 2028 telefonisch möglich.

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