Steuerzinsen: Geplante Verdopplung erhöht Nachzahlungen ab Januar 2027
Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 17:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2026 widmen sich aktuelle Medienberichte den Auswirkungen der geplanten Erhöhung der Steuerzinsen auf finanzielle Spielräume von Steuerpflichtigen sowie den strengen Vorgaben der Finanzverwaltung bei Geschäftsführergehältern. Die von der Bundesregierung vorgesehene Reform bringt spürbare Mehrkosten bei Nachzahlungen mit sich, während parallel klare steuerliche Rahmenbedingungen für Betriebe gelten.
Verdopplung der Vollverzinsung und konkrete Beispielfolgen
Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 soll die Vollverzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ab dem 1. Januar 2027 von bislang 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat angehoben werden. Dies entspricht einem Anstieg des jährlichen Zinssatzes von 1,8 Prozent auf 3,6 Prozent für Zinsen nach Paragraph 233a der Abgabenordnung.
Zinsen fallen weiterhin grundsätzlich erst mehr als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres und ausschließlich für volle Monate an. Für die Steuererklärung des Jahres 2026 greift die Zinspflicht demnach grundsätzlich ab April 2028. Anhand von Modellrechnungen werden die Mehrbelastungen deutlich: Ergibt sich eine Nachzahlung von 5.000 Euro für einen Zeitraum von 12 vollen Monaten, beläuft sich der Zinsbetrag bisher auf 90 Euro; künftig werden dafür nach den Plänen 180 Euro fällig.
Nach Einschätzung von Finanztip schlagen die vorgesehenen 3,6 Prozent zwar die Inflation nicht, vorteilhaft für Steuerpflichtige bleibe jedoch die unverändert zinsfreie 15-monatige Karenzzeit.
Abgrenzung zu Hinterziehungszinsen und Selbstanzeigen
Vom Regierungsentwurf unberührt bleibt der Zinssatz bei Steuerhinterziehungen. Dieser Hinterziehungszins liegt unverändert bei 0,5 Prozent je vollem Monat beziehungsweise 6 Prozent jährlich, wobei angefangene Monate nicht mitgerechnet werden. Der Zinslauf endet erst mit der tatsächlichen Zahlung.
Um nach einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, müssen hinterzogene Steuern sowie die Hinterziehungszinsen innerhalb einer Frist beglichen werden, die das Finanzamt nach eigenem Ermessen angemessen festsetzt, da das Gesetz keine feste Zahlungsfrist vorschreibt.
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Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie unterjährigen Lohnsteueranmeldungen ist die rechtzeitige Begleichung der Zinsen für die Straffreiheit unerheblich; hier muss jedoch die Steuer fristgerecht gezahlt werden. Eine Straffreiheit ist zudem von vornherein ausgeschlossen, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt.
Strenge Maßstäbe bei Gehältern von Gesellschafter-Geschäftsführern
Neben den Zinsregelungen stehen auch die Grenzen für Geschäftsführergehälter im Fokus der Finanzämter. Für Gesellschafter-Geschäftsführer existiert keine feste gesetzliche Gehaltsobergrenze.
Maßstab für die steuerliche Anerkennung sind stattdessen ein Fremdvergleich, die Gesamtvergütung, das Maß der Verantwortung sowie die Ertragslage der Gesellschaft. Das Portal Stepstone beziffert den Median für Geschäftsführer in Deutschland auf rund 85.000 Euro brutto im Jahr, wobei dieser Wert ausdrücklich keine steuerliche Richtgröße darstellt.
Für die Prüfung der Angemessenheit zieht die Praxis unter anderem den sogenannten Halbteilungsgrundsatz heran. Demnach sollte einer GmbH nach Abzug sämtlicher Geschäftsführerbezüge im Regelfall mindestens ein ebenso hoher Jahresüberschuss vor Ertragsteuern verbleiben.
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Betragen die Gesamtbezüge beispielsweise 300.000 Euro, ist ein Überschuss von mindestens 300.000 Euro erforderlich. Liegen die Gesamtbezüge im Einzelfall um mehr als 20 Prozent über der Angemessenheitsgrenze, qualifiziert die Rechtsprechung den Mehrbetrag jedenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung; diese 20 Prozent stellen keine Freigrenze dar.
Ein unangemessener Teil der Vergütung ist auf Ebene der GmbH steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und wird beim Gesellschafter grundsätzlich als Kapitalertrag gewertet. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern fordert das Finanzamt zudem zwingend, dass sämtliche Vergütungsbestandteile bereits im Voraus klar und eindeutig vereinbart sind.
