Steuervorauszahlungen, Finanzamt

Steuervorauszahlungen: Wann das Finanzamt ab 400 Euro Geld verlangt

Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 17:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Vorauszahlungspflicht richtet sich nach der erwarteten Steuerschuld; bei sinkenden Einkünften lässt sich eine Anpassung beantragen.

Steuervorauszahlungen: Wann die 400-Euro-Schwelle greift
Ein minimalistischer, leerer Schreibtisch in einem hellen Büro mit sanftem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Das Finanzamt setzt Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach Paragraph 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst ab bestimmten Beträgen fest. Eine Zahlungsaufforderung ergeht demnach nur, wenn die Vorauszahlungen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Vorauszahlungstermin betragen. Diese seit Jahren unveränderte 400-Euro-Grenze stellt dabei keine Einkommensgrenze dar, sondern bezieht sich rein auf die Höhe der voraussichtlich anfallenden Steuerschuld.

Wer von den vierteljährlichen Zahlungen betroffen ist

Die Festsetzung von Vorauszahlungen betrifft vorwiegend Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende. Allerdings können auch Arbeitnehmer und Rentner zur Kasse gebeten werden. Zu den typischen Einkunftsarten, die zu einer Festsetzung führen, zählen unter anderem Mieteinnahmen, Nebentätigkeiten sowie selbstständige Arbeit. Selbst Rentner können allein aufgrund ihrer Renteneinkünfte vorauszahlungspflichtig werden.

Bei Arbeitnehmern wird die bereits durch den Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer angerechnet. Eine jährliche Gesamtsteuer von über 400 Euro führt daher nicht automatisch dazu, dass Vorauszahlungen geleistet werden müssen. Erst wenn nach Anrechnung der bereits geleisteten Steuerabzüge eine entsprechende Nachforderung zu erwarten ist, greift die gesetzliche Regelung. Wer zur Vorauszahlung verpflichtet wird, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben.

Feste Zahlungstermine und finanzielle Doppelbelastung

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Die Vorauszahlungen sind auf vier feste Termine im Jahr verteilt: den 10. März, den 10. Juni, den 10. September sowie den 10. Dezember. Der nächste anstehende Vorauszahlungstermin ist Donnerstag, der 10. Dezember 2026.

Für Steuerpflichtige kann die Festsetzung unerwartet hohe Gesamtsummen mit sich bringen, da Nachzahlungen und Vorauszahlungen häufig zeitgleich fällig werden.

Ergibt sich beispielsweise für das Steuerjahr 2025 eine Nachzahlung in Höhe von 800 Euro, setzt das Finanzamt parallel für das laufende Jahr 2026 Vorauszahlungen von ebenfalls 800 Euro fest. Da dieser Betrag auf vier Raten zu je 200 Euro aufgeteilt wird, summiert sich die finanzielle Gesamtbelastung in diesem Beispielfall auf 1.600 Euro.

Fristen, Säumniszuschläge und rechtliche Optionen

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Bei verspäteter Begleichung der Raten drohen finanzielle Konsequenzen. Für Zahlungen per Banküberweisung gilt eine gesetzliche Schonfrist von drei Tagen. Erfolgt der Geldeingang auch danach nicht, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von einem Prozent pro angefangenem Monat.

Sollten sich die Einkünfte verringert haben, können Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen. Dieser Antrag erfordert jedoch eine nachvollziehbare Begründung über die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse.

Ein bloßes Einreichen des Antrags entbindet nicht automatisch von der Zahlungspflicht; die festgesetzten Beträge müssen bis zu einer Entscheidung zunächst pünktlich überwiesen werden. Um die Zahlungspflicht vorübergehend auszusetzen, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung nach Paragraph 361 der Abgabenordnung (AO) zu beantragen.

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