Steuervorauszahlungen: Finanzamt setzt sie erst ab 400 Euro im Jahr fest
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 16:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Pflicht zur Leistung von Einkommensteuervorauszahlungen ist im deutschen Steuerrecht gesetzlich verankert. Gemäß Paragraf 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen jedoch nur dann fest, wenn bestimmte Mindestbeträge erreicht werden.
Eine Festsetzung erfolgt ausschließlich dann, wenn die Vorauszahlung nach Anrechnung von Lohnsteuer und anderen Steuerabzugsbeträgen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Quartalstermin beträgt. Als feste Fälligkeitstermine gelten bundesweit der 10. März, der 10. Juni, der 10. September sowie der 10. Dezember.
Betroffene Steuerzahler und Einkunftsarten
Vorwiegend betreffen die vierteljährlichen Zahlungen Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende, deren Einkünfte keinem automatischen Steuerabzug an der Quelle unterliegen. Allerdings können auch andere Personengruppen herangezogen werden. Dazu zählen Vermieter mit Überschüssen nach Abzug der Werbungskosten sowie Anleger mit Kapitalerträgen ohne inländischen Steuerabzug, beispielsweise bei Konten bei ausländischen Banken.
Ebenso können Arbeitnehmer vorauszahlungspflichtig werden, wenn der bisherige Lohnsteuerabzug die tatsächliche Einkommensteuer nicht deckt, was etwa bei der Steuerklassenkombination III und V vorkommen kann. Steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld unterliegen zudem dem Progressionsvorbehalt, wodurch der persönliche Steuersatz steigen kann.
Auch Rentner mit steuerpflichtigen Einkünften fallen zunehmend unter die Regelung. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 liegt der Besteuerungsanteil bei 84 Prozent. Zudem ist eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent, durch die der Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro stieg, in voller Höhe steuerpflichtig.
Schwellenwerte und Berechnungsbeispiele
Für das Steuerjahr 2026 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 12.348 Euro. Bei Alleinstehenden ohne Steuerabzug wird die maßgebliche 400-Euro-Schwelle ab einem zu versteuernden Einkommen von 14.810 Euro erreicht. Bei einer Zusammenveranlagung greift die Grenze ab rund 27.330 Euro.
Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich regelmäßig an der letzten festgesetzten Einkommensteuer. Ergibt sich beispielsweise im Steuerbescheid eine Nachzahlung von 800 Euro, setzt die Finanzverwaltung typischerweise Vorauszahlungen in gleicher Gesamthöhe fest, aufgeteilt auf vier Quartale zu je 200 Euro.
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Fallen Steuernachzahlungen und künftige Vorauszahlungen zeitlich zusammen, kann dies zu einer vorübergehend hohen Liquiditätsbelastung führen: Muss ein Rentner beispielsweise 1.200 Euro für das Steuerjahr 2025 nachzahlen, werden für das Folgejahr 2026 vier Vorauszahlungen von jeweils 300 Euro fällig, was im laufenden Jahr insgesamt 2.400 Euro entspricht. Ergibt die spätere Veranlagung für 2026 eine endgültige Steuer von 900 Euro, führt dies zu einer Erstattung von 300 Euro.
Fristen, Anpassungsanträge und digitale Bekanntgabe
Steuerpflichtige, für die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Verringern sich die laufenden Einkünfte, kann beim Finanzamt formlos oder über das Portal ELSTER ein begründeter Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden.
Gegen den Festsetzungsbescheid ist zudem innerhalb eines Monats ein Einspruch möglich, wobei die Zahlungspflicht während des Verfahrens grundsätzlich bestehen bleibt. Bei verspäteten Zahlungen fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat an; eine Schonfrist gilt lediglich bei einer Verspätung von bis zu drei Tagen.
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Mit der geplanten Änderung von Paragraf 122a der Abgabenordnung (AO) soll zudem ab dem 1. Januar 2027 die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden zum Regelfall werden, nachdem der ursprüngliche Termin vom 1. Januar 2026 verschoben worden war. Maßgeblich ist dann das Vorhandensein eines aktiven ELSTER-Kontos.
Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben, womit die einmonatige Einspruchsfrist beginnt. Härtefälle und Personen ohne Internetzugang können eine dauerhafte postalische Zustellung beantragen.
