Steuertermins Juni: Vorauszahlungen bis 10. Juni fällig
03.06.2026 - 06:26:52 | boerse-global.deSelbstständige und Unternehmen stehen im Juni vor entscheidenden Steuerterminen – und das Finanzministerium plant weitreichende Änderungen.
Der 10. Juni markiert den ersten großen Einschnitt: Dann sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer fällig. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung für Mai müssen bis zu diesem Datum bei den Finanzämtern eingegangen sein. Wer zu spät kommt, riskiert Verspätungszuschläge – die Behörden setzen zunehmend auf automatisierte Mahnverfahren.
Nur zwei Tage später, am 12. Juni, endet die Frist für Verbände, ihre Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) abzugeben. Das Bundesfinanzministerium hatte den Entwurf am 26. Mai vorgelegt und damit die Verbändeanhörung eingeleitet.
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Weitere Fristen bis Monatsende
Der Juni hält noch weitere Termine bereit. Am 26. Juni müssen die Sozialversicherungsbeiträge für Mai auf dem Konto der Einzugsstellen sein. Ende des Monats wird es dann richtig eng: Bis zum 30. Juni müssen kleine Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss einreichen. Zudem läuft an diesem Tag die Frist für die Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle sowie für diverse Anträge auf Energieentlastungen ab.
Was der JStG-Entwurf 2026 bringt
Der Referentenentwurf enthält mehrere strukturelle Neuerungen, die Unternehmen langfristig betreffen werden. Besonders brisant: Die Zinssätze für Steuernachzahlungen und -erstattungen (Vollverzinsung) bleiben zwar bis Ende 2026 bei monatlich 0,15 Prozent – ab 2027 sollen sie sich jedoch auf 0,3 Prozent pro Monat verdoppeln. Das dürfte vor allem bei längeren Betriebsprüfungen teuer werden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Forschungszulage: Der Bemessungsgrundbetrag soll von 15 auf 25 Millionen Euro steigen – rückwirkend zum 1. Januar 2026. Ein starkes Signal für innovative Unternehmen.
- Umsatzsteuerliche Organschaft: Das Finanzministerium plant die Umstellung auf ein Antragsmodell. Anträge sollen ab Juli 2028 möglich sein, die vollständige Umsetzung folgt zum 1. Januar 2029.
- Grundstücksbewertung: Eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Kaufpreisen bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG) wird eingeführt.
- Kapitalertragsteuer: Die Freigrenze für das Erstattungsverfahren soll von 10.000 auf 100.000 Euro steigen – eine deutliche Entlastung für Anleger.
Das Bundeskabinett wird den Gesetzentwurf voraussichtlich am 1. Juli 2026 beraten. Inkrafttreten soll das Gesetz noch in diesem Jahr.
Aktuelle Parameter für 2026 – was Freiberufler wissen müssen
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Unabhängig von den geplanten Neuerungen gelten für das laufende Steuerjahr bereits feste Größen. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 Euro, die Entfernungspauschale beträgt ab dem ersten Kilometer 38 Cent.
Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenze von 25.000 Euro im Blick behalten. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung von 30 Prozent pro Jahr möglich. Der Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro pro Stunde, die monatliche Grenze für Minijobs beträgt entsprechend 603 Euro.
Steuerberater empfehlen Selbstständigen dringend, noch vor dem 10. Juni ihre voraussichtlichen Jahreseinkünfte zu überprüfen. Weichen die aktuellen Zahlen deutlich von den bisherigen Schätzungen ab, kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll sein. So lassen sich Liquiditätsengpässe vermeiden – und hohe Nachzahlungszinsen im nächsten Jahr.
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