Steuerstundung, Finanzamt

Steuerstundung nach § 222 AO: Wann das Finanzamt Zahlungsaufschub gewährt

Veröffentlicht am: 04.10.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ein Zahlungsaufschub erfordert eine erhebliche Härte und einen gesicherten Steueranspruch; Zinsen fallen an, Säumniszuschläge entfallen.

Steuerstundung nach Paragraf 222 AO: Voraussetzungen und Kosten
Ein leerer, aufgeräumter Schreibtisch mit einem Stiftehalter und einem Stapel leerer Papierbögen in hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Wie aus einem Bericht von gruenderfreunde.de vom 03.10.2026 hervorgeht, erläutern aktuelle Fachratgeber die rechtlichen Vorgaben für eine Steuerstundung gemäß Paragraf 222 der Abgabenordnung (AO).

Das Verfahren ermöglicht es Steuerpflichtigen, bei Liquiditätsengpässen den Fälligkeitstag bestehender Steuerforderungen hinauszuschieben. Da die Stundung jedoch an strenge gesetzliche Hürden geknüpft ist und zudem Zinsen auslöst, müssen Unternehmen und Selbstständige die Voraussetzungen sorgfältig prüfen.

Voraussetzungen: Erhebliche Härte und gesicherter Steueranspruch

Nach Paragraf 222 AO liegt die Bewilligung einer Stundung grundsätzlich im behördlichen Ermessen des zuständigen Finanzamts. Auf Antrag kann die Behörde die Fälligkeit von Steuerschulden ganz oder teilweise nach hinten verlegen.

Allerdings setzt dies zwingend voraus, dass die termingerechte Einziehung für den Betroffenen eine erhebliche Härte darstellen würde. Eine solche Härte ist typischerweise dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige unverschuldet in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und die Begleichung die wirtschaftliche Existenz gefährden würde.

Gleichzeitig verlangt das Gesetz, dass der Steueranspruch durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird. Das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass die geschuldete Summe nach Ablauf der Frist tatsächlich entrichtet werden kann. Besteht das Risiko eines endgültigen Zahlungsausfalls, scheidet eine Stundung in der Regel aus.

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Ausschluss von Abzugssteuern und Regelungen zu Zinsen

Nicht jede steuerliche Verbindlichkeit ist stundungsfähig. Gesetzlich ausgeschlossen sind insbesondere sogenannte Steuerabzugsbeträge. Dazu gehört vor allem die einbehaltene Lohnsteuer, die Arbeitgeber treuhänderisch für Rechnung der Arbeitnehmer einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Für solche treuhänderisch verwalteten Gelder kommt eine Stundung nach Paragraf 222 AO nicht in Betracht.

Wird ein Stundungsantrag bewilligt, bleibt dies für den Steuerpflichtigen nicht kostenlos: Auf den gestundeten Betrag werden für die Dauer des Zahlungsaufschubs gesetzliche Stundungszinsen erhoben. Ein wesentlicher Vorteil gegenüber einem schlichten Zahlungsverzug besteht darin, dass während einer wirksam gewährten Stundung keine Säumniszuschläge anfallen.

Fristgerechte Antragstellung und Abgrenzung zur Vollstreckung

Steuerexperten empfehlen, einen Stundungsantrag möglichst frühzeitig und noch vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum beim Finanzamt einzureichen. Dem Antrag sollten aussagekräftige Belege über die aktuelle wirtschaftliche Situation sowie ein fundierter Zahlungs- oder Ratenplan beiliegen, aus dem hervorgeht, wie und bis wann der Rückstand abgetragen werden soll.

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Befindet sich die Steuerforderung dagegen bereits in der Beitreibung, greift die Stundung nach Paragraf 222 AO regelmäßig nicht mehr. In einem solchen Stadium einer bereits eingeleiteten Vollstreckung kommt stattdessen ein Vollstreckungsaufschub nach Paragraf 258 AO in Betracht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einem bloßen Vollstreckungsaufschub etwaige Säumniszuschläge ungehindert weiterlaufen, was die finanzielle Gesamtbelastung deutlich erhöht.

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