Steuersaison, Bundesfinanzhof

Steuersaison 2026: Bundesfinanzhof präzisiert Betriebsstätten-Regelung

02.06.2026 - 18:48:50 | boerse-global.de

BFH-Urteil definiert Betriebsstätten neu. Höhere Freibeträge und Förderungen für E-Autos und Lastenräder prägen die Steuersaison 2026.

Steuersaison 2026: Bundesfinanzhof präzisiert Betriebsstätten-Regelung - Bild: über boerse-global.de
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Wer clever Betriebsausgaben absetzt, kann seinen Gewinn deutlich senken. Doch die Finanzämter achten genau auf die Nachweise.

Bundesfinanzhof präzisiert Betriebsstätten-Regelung

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) sorgt für Klarheit: Schon ein fest eingerichteter Arbeitsplatz kann als Betriebsstätte gelten – selbst wenn Sie ihn nur selten nutzen. Das hat weitreichende Folgen für die Besteuerung von Fahrzeugkosten.

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Wer ein festes Büro mit Mitarbeitern und Entscheidungsfunktion betreibt, muss für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die 0,03-Prozent-Regelung anwenden. Ein Fahrtenbuch kann sich lohnen, wenn die tatsächliche Nutzung günstiger ist als die Pauschalregelung.

Neue Pauschalen und Grenzen für 2026

Der Gesetzgeber hat mehrere Freibeträge angepasst. Die wichtigsten Werte im Überblick:

  • Grundfreibetrag: 12.348 Euro
  • Pendlerpauschale: 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer
  • Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro
  • Ehrenamtspauschale: 960 Euro
  • Mindestlohn: 13,90 Euro pro Stunde
  • Minijob-Grenze: 603 Euro monatlich

Elektro-Fahrzeuge und Lastenräder besonders gefördert

Bei Firmenwagen bleibt die Wahl zwischen der Ein-Prozent-Regelung und dem Fahrtenbuch. Für Elektroautos gelten weiterhin attraktive Sonderregeln: Im Anschaffungsjahr ist eine Sonderabschreibung von 75 Prozent möglich.

Bis zum 30. Juni 2027 fördert der Staat zudem elektrische Lastenräder mit bis zu 25 Prozent der Kosten – maximal 3.500 Euro. Voraussetzung: Das Rad ist neu, der Motor leistet höchstens 250 Watt. Die private Nutzung bleibt bis 2030 steuerfrei.

Strengere Regeln für Bewirtungskosten

Bei Geschäftsessen zieht das Finanzamt nur 70 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben an. Die restlichen 30 Prozent gelten als nicht abzugsfähig. Fehlen auf der Rechnung Datum, konkreter Anlass, Teilnehmernamen oder Unterschrift, droht der komplette Verlust des Abzugs.

Weitere wichtige Grenzen:

  • Geschenke: Maximal 50 Euro pro Person und Jahr abzugsfähig
  • Arbeitskleidung: Nur spezielle Berufskleidung wie Uniformen oder Kittel – Anzüge und Krawatten sind Privatsache
  • Wirtschaftsgüter: Bis 800 Euro Netto sofort absetzbar, teurere Anschaffungen müssen abgeschrieben werden

Für Güter, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent pro Jahr erlaubt.

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Kleinunternehmer-Regelung reformiert

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen für Kleinunternehmer. Für 2026 liegt die Umsatzgrenze des Vorjahres bei 22.000 Euro, die aktuelle Grenze bei 50.000 Euro. Wer darunter bleibt, muss keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Voranmeldungen abgeben – kann aber auch keine Vorsteuer ziehen.

Für größere Betriebe greift die Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von einer Million Euro. Wer in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 700.000 Euro umsetzt, muss ebenfalls doppelte Buchführung machen. Kleinere Unternehmen nutzen in der Regel die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Ein Blick in die Zukunft: Die verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) für B2B-Geschäfte kommt 2028.

Bürgergeld und Selbstständigkeit

Rund 150.000 Selbstständige in Deutschland beziehen ergänzend Bürgergeld. Die genaue Angabe aller Betriebsausgaben – von der Büromiete bis zu Materialkosten – ist entscheidend für die korrekte Berechnung der Leistungen. Bei Gründung kann bis zu 24 Monate Einstiegsgeld beantragt werden, das in der Regel nicht auf andere Leistungen angerechnet wird.

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