Steuernachzahlung, Finanzamt

Steuernachzahlung: Finanzamt darf zehn Jahre rückwirkend fordern

03.06.2026 - 17:10:05 | boerse-global.de

Bundesfinanzhof erlaubt rückwirkende Steuerforderungen über zehn Jahre bei versäumter Pflichtveranlagung. Besonders Ehepaare mit Steuerklassen III/V sind betroffen.

Steuernachzahlung: Finanzamt darf zehn Jahre rückwirkend fordern - Bild: über boerse-global.de
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Für viele Steuerzahler läuft zudem bereits die Zinsuhr für das Jahr 2024.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 14/22) sorgt für Aufsehen. Demnach dürfen Finanzämter Steuern bis zu einem Jahrzehnt rückwirkend fordern, wenn eine Pflichtveranlagung versäumt wurde. Besonders betroffen sind Ehepaare mit den Steuerklassen III und V. Der Grund: Bei Einkommensänderungen – etwa wenn ein Partner wieder in den Beruf einsteigt – sind sie oft zur Abgabe verpflichtet.

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Das Gericht stellte klar: Die automatische Übermittlung der Lohnsteuerdaten durch den Arbeitgeber entbindet nicht von der eigenen Erklärungspflicht. Fehlt die Abgabe, verlängert sich der reguläre Veranlagungszeitraum drastisch. Das kann Steuerzahler über Jahre hinweg mit unerwarteten finanziellen Altlasten konfrontieren.

Verpasste Fristen und laufende Zinsen

Wer zur Abgabe der Steuererklärung für 2024 verpflichtet war und keinen Steuerberater beauftragt hat, hat die Frist bereits verpasst: Der 30. April 2026 war der Stichtag. Seit dem 1. Juni 2026 läuft die Zinsuhr für ausstehende Zahlungen. Der Zinssatz beträgt 0,15 Prozent pro Monat.

Steuerexperten raten daher: Wer mit einer Nachzahlung rechnet, sollte den geschätzten Betrag noch vor Erhalt des Steuerbescheids freiwillig überweisen. Für das Steuerjahr 2024 kann eine solche Zahlung bis zum 30. Juni 2026 helfen, weitere Zinsbelastungen zu vermeiden. Ein Blick voraus: Die allgemeine Frist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat bis zum 1. März 2027 Zeit.

Abzüge clever nutzen: Handwerker und Haushalt

Trotz der strengen Regeln bei Pflichtveranlagungen: Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, bekommt oft Geld zurück. Für das Steuerjahr 2025 beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag 1.230 Euro. Hausbesitzer und Mieter können zudem 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerker geltend machen – maximal 1.200 Euro pro Jahr. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind es 20 Prozent, bis zu 4.000 Euro jährlich.

Besondere Anreize gibt es für energetische Sanierungen. Für Gebäude, die älter als zehn Jahre sind, ist ein Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro möglich – vorausgesetzt, die Maßnahmen werden vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen. Und: Photovoltaikanlagen mit einer Leistung unter 30 kWp sind seit 2023 von der Einkommensteuer befreit.

Während Eigentümer, die in den eigenen vier Wänden wohnen, weder Kaufpreise noch Zinsen absetzen können, haben Vermieter deutlich mehr Möglichkeiten. Sie dürfen Abschreibungen (AfA) von zwei oder drei Prozent (je nach Baujahr) geltend machen, sowie Zinsen, Renovierungskosten und Maklergebühren als Werbungskosten anführen.

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Prominenter Fall und neue Regeln für Selbstständige

Die Brisanz des Themas zeigt der Fall von Felix Banaszak, Co-Vorsitzender der Grünen. Der Politiker räumte ein, die Aktualisierung seines Zweitwohnsitz-Status in Berlin übersehen zu haben. Ihm droht nun eine Nachzahlung im mittleren vierstelligen Bereich. Der Steuersatz für Zweitwohnungen in Berlin stieg 2019 auf 15 Prozent und soll 2025 auf 20 Prozent klettern.

Auch Kleinunternehmer und Freiberufler müssen 2026 wachsam sein. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 12.348 Euro. Weitere wichtige Kennzahlen: Der Mindestlohn beträgt 13,90 Euro pro Stunde, die Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro im Monat. Für berufliche Fahrten gilt eine Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer.

Ausblick: Das Jahressteuergesetz 2026

Weitere Änderungen zeichnen sich ab. Ein Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 wurde Ende Mai vorgelegt. Das Bundeskabinett soll den Entwurf am 1. Juli 2026 beraten.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört eine rückwirkende Anhebung der Forschungszulage: Die Bemessungsgrenze steigt von 15 auf 25 Millionen Euro – gültig ab dem 1. Januar 2026. Zudem sieht der Entwurf vor, die Freigrenze für bestimmte steuerliche Verfahren von 10.000 auf 100.000 Euro anzuheben. Während die meisten Änderungen Anfang 2027 in Kraft treten sollen, ist für das neue Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein deutlich späterer Termin vorgesehen: erst 2029.

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