Steuern, Quellensteuer-Freigrenze

Steuern: Quellensteuer-Freigrenze springt auf 100.000 Euro ab 2027

Veröffentlicht am: 23.08.2026 um 17:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bundeskabinett verabschiedet Steuerpaket 2026: Organschaftsmodell startet 2030, Zinsanpassungen und höhere Forschungszulage geplant.

JStG 2026: Kabinett beschließt Steuerreform mit verschobener Organschaftsregelung
Ein moderner Schreibtisch mit Finanzunterlagen und einem Taschenrechner in einem hellen Bürogebäude. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) verabschiedet. Mit diesem umfassenden Gesetzespaket bringt die Bundesregierung zahlreiche steuerliche Anpassungen auf den Weg, die insbesondere den administrativen Aufwand für Unternehmen und die steuerlichen Rahmenbedingungen in verschiedenen Sektoren betreffen.

Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft verschoben

Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs ist die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Geplant ist die Einführung eines sogenannten Erklärungsmodells gemäß § 2c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dieses Modell sieht vor, dass Erklärungen ab dem 1. Juli 2029 abzugeben sind.

Die erstmalige Anwendung der neuen Regelungen wurde im Vergleich zu früheren Planungen jedoch nach hinten verschoben: Statt wie ursprünglich vorgesehen in den Jahren 2028 oder 2029, soll das Erklärungsmodell nun erst ab dem 1. Januar 2030 greifen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Bedarf nach einer längeren Übergangsphase für die technische und organisatorische Umstellung in den Betrieben.

Anpassungen bei der Verzinsung und Quellensteuerentlastung

Für Unternehmen ergeben sich zudem Änderungen bei der Vollverzinsung. Ab dem 1. Januar 2027 sieht der Regierungsentwurf eine Anpassung der Zinssätze auf 0,3 Prozent pro Monat vor, was einem Jahreszinssatz von 3,6 Prozent entspricht.

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Eine weitere signifikante Neuerung betrifft das Verfahren zur Entlastung von der Quellensteuer nach § 50c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hier soll die Freigrenze für Verfahrenserleichterungen ab dem Jahr 2027 massiv angehoben werden – von bisher 10.000 Euro auf künftig 100.000 Euro.

Positive Nachrichten gibt es für forschende Unternehmen: Die Anmeldeschwelle für die Forschungszulage soll von 15 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro steigen. Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und damit bereits für das laufende Kalenderjahr wirksam werden.

Neuerungen im Lohnsteuerrecht und bei Auslandssachverhalten

Der Entwurf enthält zudem detaillierte Regelungen zum Arbeits- und Lohnsteuerrecht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 soll der Grundlohn für steuerfreie Zuschläge gemäß § 3b EStG neu definiert werden. Gleichzeitig wird der Zeitraum für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland bei Auslandsentsendungen verkürzt: Ab 2027 gilt hier eine Frist von 24 Monaten statt der bisherigen 48 Monate.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch erweiterte Kontrollbefugnisse der Finanzbehörden. Ab 2027 ist eine erweiterte Lohnsteuer-Nachschau vorgesehen. Zudem müssen sich Arbeitgeber auf neue Meldepflichten bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einstellen, die ab dem Jahr 2029 greifen sollen. Korrekturen an Lohnsteuerbescheinigungen müssen künftig bis Ende Februar erfolgen.

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Branchenspezifische Regelungen und Kritik aus dem Handwerk

Das JStG 2026 adressiert zudem spezifische steuerliche Sachverhalte wie die gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung bebauter Grundstücke (§ 6f EStG) oder die Einführung eines Reverse-Charge-Verfahrens für Emissionszertifikate im Rahmen des EU-ETS 2. Während für Kleinhonorare eine neue Freigrenze von 500 Euro eingeführt wird, schließt der Entwurf Tarifermäßigungen für Investmentfonds-Anteile aus und streicht die Freistellungsbescheinigung für Großaktionäre.

Interessenvertreter der Wirtschaft äußerten sich differenziert zu dem Vorhaben. Der Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) betonte, dass das Handwerk in dem Entwurf sowohl Vereinfachungen als auch neue Belastungen sehe. Insbesondere die neuen bürokratischen Anforderungen bei der Lohnabrechnung sowie die Änderungen bei der ersten Tätigkeitsstätte wurden kritisch hervorgehoben.

Interessanterweise wurden bestimmte kontroverse Themen, die in früheren Diskussionsentwürfen noch enthalten waren, nicht in den finalen Regierungsentwurf übernommen. So finden sich keine Regelungen mehr zu KI-Systemen oder zu den Post-Universaldienstleistungen im aktuellen Text. Das Gesetz muss nun das weitere parlamentarische Verfahren durchlaufen.

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