Steuern, Fristen

Steuern Juni 2026: Vier kritische Fristen für Unternehmen

04.06.2026 - 09:09:39 | boerse-global.de

Am 10. Juni laufen wichtige Fristen für Steuervorauszahlungen ab. Das neue Jahressteuergesetz bringt Änderungen bei Organschaft und Forschungszulage.

Daiwacurities Aktie: Zukunftsgerichtete Expansion! - Bild: über boerse-global.de
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Zahlreiche Fristen laufen ab – von Quartalsvorauszahlungen bis zur letzten Chance, Verzugszinsen auf Steuernachzahlungen zu vermeiden. Parallel dazu treibt das Bundesfinanzministerium das Jahressteuergesetz 2026 voran, das weitreichende Änderungen bringt.

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Fristen für Unternehmen und Privatpersonen

Der 10. Juni 2026 markiert einen zentralen Stichtag. Bis dahin müssen die zweiten Quartalsvorauszahlungen für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer beim Finanzamt sein. Auch die Lohnsteuer und Umsatzsteuer für Mai 2026 sind an diesem Datum fällig.

Steuerberater empfehlen dringend, Lastschriftmandate zu erteilen. Wer dennoch überweist, hat eine Schonfrist bis zum 15. Juni 2026 – allerdings nur, wenn die Zahlung rechtzeitig beim Finanzamt eingeht.

Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 24. Juni 2026 melden. Die tatsächliche Zahlung ist dann am 26. Juni 2026 fällig. Ein wichtiger Hinweis: Obwohl der 4. Juni 2026 in mehreren Bundesländern – darunter Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg – ein Feiertag ist, bleiben die bundesweiten Steuerfristen grundsätzlich unberührt.

Zinsen auf die Steuererklärung 2024 vermeiden

Wer die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 am 30. April 2026 verpasst hat, muss seit dem 1. Juni 2026 mit Verzugszinsen rechnen. Der aktuelle Zinssatz liegt bei 0,15 Prozent pro Monat.

Doch es gibt eine Möglichkeit, die Kosten zu begrenzen: Steuerzahler können ihre voraussichtliche Steuerschuld freiwillig überweisen, bevor der offizielle Steuerbescheid eintrifft. Erfolgt diese Zahlung bis zum 30. Juni 2026, entfallen weitere Zinsen für den Veranlagungszeitraum 2024.

Ein Blick nach vorn: Für das Steuerjahr 2025 müssen Selbstzahler ihre Erklärung bis zum 31. Juli 2026 einreichen. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat deutlich mehr Zeit – hier gilt der 1. März 2027 als Abgabefrist.

Jahressteuergesetz 2026: Das sind die Pläne

Das Bundesfinanzministerium hat am 26. Mai 2026 den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Eine der wichtigsten Neuerungen: Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht soll künftig auf Antrag gewährt werden. Diese Umstellung tritt voraussichtlich am 1. Januar 2029 in Kraft, das Antragsverfahren startet bereits im Juli 2028.

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Rückwirkend zum 1. Januar 2026 soll die Forschungszulage auf maximal 25 Millionen Euro angehoben werden. Weitere geplante Maßnahmen umfassen eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Kaufpreisen auf bebaute Grundstücke sowie den Ausbau elektronischer Steuerbescheide.

Die Verbände haben bis zum 12. Juni 2026 Zeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Anschließend geht das Gesetz am 1. Juli 2026 ins Bundeskabinett.

Was Kleinunternehmer und Rentner beachten müssen

Für Selbstständige und Kleinunternehmer gelten im Steuerjahr 2026 spezifische Grenzen. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 Euro. Als Kleinunternehmer gilt, wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Diese Betriebe sind von der Umsatzsteuer befreit, müssen aber weiterhin Einkommensteuer auf ihre Gewinne zahlen – der Steuersatz reicht von 14 bis 45 Prozent.

Auch Rentner müssen je nach Einkommen Steuern zahlen. Wer 2026 in Rente geht, muss 84 Prozent seiner Rente versteuern. Die gute Nachricht: Freiwillige Steuererklärungen führen oft zu Erstattungen. Der durchschnittliche Rückerstattungsbetrag liegt derzeit bei rund 1.172 Euro.

Für das Steuerjahr 2025 gelten unter anderem folgende Pauschalen: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 Euro. Handwerkerleistungen sind bis zu 1.200 Euro pro Jahr absetzbar, haushaltsnahe Dienstleistungen sogar bis zu 4.000 Euro.

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