Steuern, Fünftelregelung

Steuern: Fünftelregelung entfällt – Veranlagung jetzt Pflicht

01.06.2026 - 02:01:33 | boerse-global.de

Die Finanzverwaltung reformiert die Besteuerung außergewöhnlicher Einkünfte. Arbeitnehmer müssen nun zwingend eine Steuererklärung einreichen.

Steuern: Fünftelregelung entfällt – Veranlagung jetzt Pflicht - Foto: über boerse-global.de
Steuern: Fünftelregelung entfällt – Veranlagung jetzt Pflicht - Foto: über boerse-global.de

Die Finanzverwaltung hat die Regeln für die Besteuerung von Sonderzahlungen und außergewöhnlichen Einkünften grundlegend überarbeitet. Arbeitnehmer müssen sich ab sofort auf neue Verfahren einstellen – mit erheblichen Auswirkungen auf die Steuerlast.

Abschied von der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug

Seit Januar 2025 gilt eine entscheidende Neuerung: Die steuerliche Vergünstigung für außergewöhnliche Einkünfte – etwa Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten – kann nicht mehr automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Stattdessen ist eine Steuerveranlagung zwingend erforderlich.

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Der Hintergrund: Die sogenannte Fünftelregelung nach Paragraf 34 Einkommensteuergesetz (EStG) soll Sprünge im Steuertarif abfedern. Bislang konnten Arbeitgeber diese Vergünstigung direkt bei der Lohnabrechnung anwenden. Diese Möglichkeit entfällt nun.

Wann die Steuererklärung Pflicht wird

Eine Pflichtveranlagung droht immer dann, wenn außergewöhnliche Einkünfte über 410 Euro eingehen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen. Bis zu dieser Grenze kann ein Härteausgleich greifen. Wichtig: Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wird dieser Freibetrag nicht verdoppelt – das Paar hat also gemeinsam nur einen Freibetrag von 410 Euro.

Auch andere Konstellationen lösen eine Pflichtveranlagung aus:
- Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
- Wenn die bei der Lohnsteuer berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Seit Januar 2026 kommt diese Diskrepanz vor allem bei Beitragsrückerstattungen vor. Der Mindestvorsorgepauschale wurde abgeschafft – jetzt zählen nur noch die tatsächlichen Aufwendungen.

Zuständigkeit: Welches Finanzamt ist zuständig?

Grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt für die Veranlagung zuständig. Eine Sonderregel gilt für Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz: Hier übernimmt das Finanzamt am Sitz des Arbeitgebers die Bearbeitung.

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – etwa Grenzgänger aus der Schweiz – gelten besondere Regeln. Sie können bestimmte Pauschalen wie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder die Sonderausgaben-Pauschale geltend machen. Allerdings nur anteilig, wenn die inländische Beschäftigung nicht das ganze Jahr dauerte.

Der Bundesfinanzhof hat zudem klargestellt: Bei der Veranlagung nach Paragraf 25 EStG ist der Härteausgleich analog anzuwenden. Ausländische Steuern werden auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder auf Antrag abgezogen – allerdings nicht beim Lohnsteuerabzug selbst.

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Freiwillige Veranlagung: Wann sich der Aufwand lohnt

Steuerberater raten Arbeitnehmern oft zur Antragsveranlagung, um die Lohnsteuer korrigieren zu lassen. Besonders lohnend ist das bei:
- Schwankenden Gehältern oder unterjährigem Jobwechsel
- Wechsel der Steuerklasse
- Hohen Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen

Auch die Günstigerprüfung – also der Vergleich zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld – sowie Zuschüsse zur Altersvorsorge lassen sich nur im Veranlagungsverfahren optimieren.

Ein weiterer Vorteil: Verlustrückträge können nur über die freiwillige Veranlagung geltend gemacht werden. Das betrifft Verluste aus Vermietung oder negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – etwa Bewerbungskosten für Arbeitsuchende. Voraussetzung: Es wurde kein Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt.

Wenn der Arbeitgeber zu wenig Steuer abführt

Das Finanzamt kann auch nachträglich noch nicht abgeführte Lohnsteuer fordern. Zwar hat der Lohnsteuerabzug grundsätzlich abschließende Wirkung – doch es gibt zahlreiche Ausnahmen. Besonders betroffen sind Sachbezüge oder Zahlungen Dritter.

Reicht das Bardeputat des Arbeitnehmers nicht aus, um die fällige Steuer zu decken, haftet der Arbeitnehmer für den Fehlbetrag. Versäumt der Arbeitgeber die Meldung an das Finanzamt, kann er in Haftung genommen werden.

Einmal bestandskräftig veranlagt, sind Änderungen nur unter strengen Voraussetzungen möglich – etwa bei neuen Tatsachen. Sind solche Korrekturen rechtlich unzulässig, kann das Finanzamt weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber Nachzahlungen verlangen.

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