Steuern, Verzugszinsen

Steuern: Bis 30. Juni handeln und Verzugszinsen stoppen

04.06.2026 - 09:30:42 | boerse-global.de

Bundesfinanzhof erlaubt Steuernachforderungen bis zu zehn Jahren rückwirkend. Neue Fristen und Gesetzesänderungen für 2026 und 2027.

Steuern: Bis 30. Juni handeln und Verzugszinsen stoppen - Bild: über boerse-global.de
Steuern: Bis 30. Juni handeln und Verzugszinsen stoppen - Bild: über boerse-global.de

Wer jetzt nicht aufpasst, dem drohen nicht nur Verzugszinsen, sondern im schlimmsten Fall Nachzahlungen für ein ganzes Jahrzehnt. Ein Überblick über die wichtigsten Fristen, aktuellen Gerichtsurteile und die geplanten Neuerungen.

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Verzugszinsen vermeiden: Noch bis Ende Juni handeln

Für das Steuerjahr 2024 ist die reguläre Abgabefrist bereits am 30. April 2026 abgelaufen. Seit dem 1. Juni läuft nun die Uhr für Verzugszinsen – und zwar mit monatlich 0,15 Prozent auf die geschuldete Summe. Das klingt wenig, kann aber schnell teuer werden.

Doch es gibt einen Ausweg: Wer bis zum 30. Juni 2026 eine freiwillige Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld an das Finanzamt überweist, stoppt den weiteren Zinslauf. Wichtig dabei: Die Überweisung muss die Steuernummer und den genauen Verwendungszweck enthalten.

Fristen für die Steuererklärung 2025

Bereits jetzt sollten Steuerzahler die Termine für das kommende Jahr im Blick haben:

  • Selbst erstellte Erklärungen: 31. Juli 2026
  • Erklärungen über Steuerberater: 1. März 2027

Die gute Nachricht: Auch für 2025 lassen sich wieder zahlreiche Pauschalen und Abzugsmöglichkeiten nutzen. Dazu gehören die Werbungskosten-Pauschale von 1.230 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro für Ledige sowie 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerker (bis zu 1.200 Euro jährlich) und haushaltsnahe Dienstleistungen (bis zu 4.000 Euro jährlich).

Zehn Jahre Rückwirkung: Das unterschätzte Risiko

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 14/22) sorgt für Aufsehen. Demnach darf das Finanzamt bis zu zehn Jahre rückwirkend Steuern nachfordern, wenn ein Steuerzahler eine erforderliche Erklärung gar nicht erst abgegeben hat.

Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler warnt: Besonders betroffen sind Ehepaare mit den Steuerklassen III und V, vor allem wenn sich die Einkommensverhältnisse geändert haben. Ein entscheidendes Detail des Urteils: Automatisch übermittelte Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen gelten nicht als „Kenntnis" des Finanzamts von der vollständigen Steuersituation. Die verlängerte Verjährungsfrist bleibt also bestehen – auch wenn die Behörde eigentlich längst hätte hellhörig werden können.

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Jahressteuergesetz 2026: Was sich ändert

Am 26. Mai 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Die meisten Änderungen treten erst am 1. Januar 2027 in Kraft, einige jedoch rückwirkend:

  • Forschungszulage: Die Obergrenze steigt rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 15 auf 25 Millionen Euro.
  • Umsatzsteuer-Gruppen: Ab 1. Januar 2029 gilt ein neues Antragsverfahren.
  • Quellensteuer: Die Freigrenze für Lizenzzahlungen wird von 10.000 auf 100.000 Euro angehoben.
  • E-Rechnung: Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich startet am 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz. Ab 1. Januar 2028 gilt sie für alle.

Arbeitsrecht und Soziales: Klarstellungen aus den Gerichten

Auch abseits des reinen Steuerrechts gibt es wichtige Entscheidungen. Das Arbeitsgericht Heilbronn wies im März 2026 die Klage eines Arbeitnehmers ab, der nach einem Urlaub direkt krank wurde und weiter Lohnzahlungen forderte. Das Gericht sah in der Kombination aus wiederholter Erkrankung nach Urlaub und einem zuvor abgelehnten Verlängerungsantrag die Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigung als erschüttert an.

Für Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Umlagesätze: Rund 58,98 Prozent der zusätzlichen Lohnkosten bei Krankheit können sie geltend machen.

Und noch ein Tipp für chronisch Kranke: Sie können ihre Zuzahlungsbelastung von zwei auf ein Prozent des Bruttoeinkommens senken. Überzahlungen lassen sich bis zu vier Jahre rückwirkend zurückfordern.

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