Steuerkriminalität: Regierung verschärft Strafen auf 15 Jahre
Veröffentlicht: 16.07.2026 um 22:10 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium haben heute einen umfassenden Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Die Initiative umfasst 26 Maßnahmen – darunter eine Verschärfung des Strafrechts, verlängerte Aufbewahrungsfristen und neue technologische Überwachungssysteme.
Härtere Strafen und Abschaffung der Selbstanzeige
Im Zentrum des Pakets steht ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität, das beim Zoll angesiedelt werden soll. Ergänzend ist ein Datenanalysezentrum geplant, das mit Künstlicher Intelligenz Unregelmäßigkeiten aufspüren soll.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Justizministerin Hubig kündigten an: Der Strafrahmen für organisierte Steuerkriminalität steigt auf bis zu 15 Jahre. Steuerhinterziehung wird damit wieder als Verbrechen eingestuft – mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
Ein wesentlicher Punkt: Die strafbefreiende Selbstanzeige wird abgeschafft. Unternehmen müssen künftig strengere Dokumentationspflichten erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verlängert sich auf 15 Jahre.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz eine allgemeine Registrierkassenpflicht. Zudem ist ein elektronisches Meldesystem für die Umsatzsteuer geplant. Die Bundesregierung rechnet für 2027 mit Mehreinnahmen von einer Milliarde Euro.
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EuGH erleichtert Vorsteuerabzug
Parallel zu den nationalen Plänen hat der Europäische Gerichtshof heute ein Urteil gefällt, das die Liquidität von Unternehmen stärken dürfte. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein beschleunigter Vorsteuerabzug möglich – Unternehmen können ihren Anspruch um bis zu einen Monat vorziehen.
Rechtsexperten sehen darin einen deutlichen Vorteil, besonders für kleine und mittlere Unternehmen.
Bereits im Januar hatte sich der Bundesfinanzhof mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Herstellerrabatten bei Arzneimitteln befasst (V B 71/24). Das Gericht bestätigte: Gesetzliche Herstellerrabatte sind als Bruttobeträge zu behandeln und müssen in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufgeteilt werden. Für Apotheken ergibt sich daraus in der Regel kein Handlungsbedarf.
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BaFin rügt Nagarro – Urteile zur Bilanzierung
Neben den gesetzgeberischen Vorhaben beschäftigen Fehler in der Rechnungslegung die Aufsichtsbehörden. Die Finanzaufsicht BaFin stellte im Juni 2026 Fehler im Konzernabschluss 2022 der Nagarro SE fest. Die Beanstandungen betreffen unter anderem die Umsatzerfassung nach IFRS 15 sowie die Bilanzierung von Unternehmenserwerben.
Gerügt wurde auch die geografische Segmentberichterstattung: Umsätze in Indien in Höhe von 101,7 Millionen Euro wurden nicht separat ausgewiesen. Ein Eilantrag des Unternehmens dagegen wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am 14. Juli abgelehnt.
Das Finanzgericht Münster entschied am 23. Juni (9 K 552/22 K) zur Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben: Selbst wenn Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind, greift die Hinzurechnung nach dem Körperschaftsteuergesetz – sofern ein hinreichender Inlandsbezug durch unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Der Bundesfinanzhof präzisierte zudem die Bedingungen für eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen. Bei Solarparks liegt keine solche Veräußerung vor, wenn der Veräußerer die wirtschaftliche Kerntätigkeit – etwa die Stromeinspeisung gegen Vergütung – fortführt. Bei anderen Betrieben, etwa in der Fischzucht, kann eine Verpachtung an Dritte die Fortführungsabsicht ausschließen.
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