Steuererklärung 2026: Pflegende Angehörige verschenken bis zu 7.400 Euro
Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 20:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Pflegende Angehörige von schwerbehinderten Familienmitgliedern können bei der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2026 erhebliche Entlastungen in Anspruch nehmen.
Wie Verbraucher- und Sozialratgeber analysieren, bleiben jedoch finanzielle Vorteile häufig ungenutzt, wenn Betroffene die spezifische Kombination aus Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag nicht ausschöpfen. Eine strukturierte Betrachtung der steuerlichen und sozialrechtlichen Parameter zeigt, an welchen Stellen Einsparpotenziale und Wechselwirkungen bestehen.
Staffelung der Pauschbeträge und digitale Übermittlung
Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und staffelt sich im Steuerjahr 2026 von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis zu 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Für schwerbehinderte Personen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Nach Angaben des Sozialverbands VdK werden die relevanten GdB-Daten ab dem Jahr 2026 digital an die zuständigen Finanzämter übermittelt, was die Nachweisführung vereinfacht.
Sozialberater betonen, dass das an privat pflegende Angehörige weitergeleitete Pflegegeld gemäß § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz steuerfrei ist und bei der Grundsicherung nicht als Einkommen angerechnet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung, mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2026 ins Grundsicherungsgeld überführt).
Diese Regelung gilt für monatliche Beträge zwischen 347 Euro und 990 Euro je nach Pflegegrad und erstreckt sich auch auf nicht verwandte Personen, sofern eine sittliche Pflicht zur Pflege besteht; professionelle Pflegekräfte sind davon ausgenommen.
Sachleistungen, Kombinationsansprüche und Alltagshilfen
Beim Pflegegrad 4 beträgt das Pflegegeld im Jahr 2026 laut Bundesgesundheitsministerium 800 Euro monatlich, was einem Zuwachs von 35 Euro gegenüber 2024 entspricht. Bei einer hälftigen Aufteilung der Kombinationsleistung erhalten Pflegebedürftige 400 Euro Pflegegeld sowie 929,50 Euro als Pflegesachleistung.
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Der volle Anspruch auf reine Sachleistungen liegt bei 1.859 Euro im Monat. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes und der Pflegestatistik 2023 weisen rund 11,8 Prozent der bundesweit 5,7 Millionen Pflegebedürftigen den Pflegegrad 4 auf; 62,9 Prozent von ihnen werden im häuslichen Umfeld versorgt.
Zudem erlaubt § 45a Abs. 4 SGB XI ab Pflegegrad 2 die Umwandlung von bis zu 40 Prozent der jeweiligen Pflegesachleistung für anerkannte Alltagshilfen. Im Jahr 2026 gelten dabei folgende Beträge:
- Pflegegrad 2: Bei einer Sachleistung von 796 Euro können maximal 318,40 Euro umgewandelt werden; das Pflegegeld sinkt dabei von 347 Euro auf 208,20 Euro.
- Pflegegrad 3: Sachleistung 1.497 Euro, maximal 598,80 Euro umwandelbar, verbleibendes Pflegegeld 359,40 Euro.
- Pflegegrad 4: Sachleistung 1.859 Euro, maximal 743,60 Euro umwandelbar, verbleibendes Pflegegeld 480 Euro.
- Pflegegrad 5: Sachleistung 2.299 Euro, maximal 919,60 Euro umwandelbar, verbleibendes Pflegegeld 594 Euro.
Der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 Euro bleibt von dieser Umwandlung unberührt und steht zusätzlich zur Verfügung.
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Sozialrechtliche Fristen und Beratungsregeln
Seit 2026 ist der verpflichtende Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Bezieher von reinem Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5 nur noch einmal pro Halbjahr nachzuweisen, während für die Pflegegrade 4 und 5 zuvor vierteljährliche Termine vorgeschrieben waren. Zusätzliche Beratungen bleiben freiwillig möglich. Ein fehlender Nachweis kann zur Kürzung oder Aussetzung des Pflegegeldes führen.
Für akute Pflegesituationen besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt auf maximal 135,63 Euro pro Kalendertag oder 1.356,30 Euro für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Das erforderliche ärztliche Attest kann seit dem 1. Januar 2026 auch durch eine Pflegefachperson ausgestellt werden.
Bei Verhinderungspflege greift zudem die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Thüringen (Urteil vom 12. November 2025, Az. L 12 P 500/21): Ein Anspruch auf Verhinderungspflege aus dem seit dem 1. Juli 2025 geltenden gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI) setzt den Bezug von Pflegegeld oder Kombinationsleistung voraus.
