Steuererklärung, Verspätungszuschlag

Steuererklärung 2025: Verspätungszuschlag droht ab Februar 2027

Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 12:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Nach Fristablauf am 31. Juli drohen Säumniszuschläge. Steuerberater-Aufträge verlängern die Frist bis Februar 2027.

Steuerfrist 2025 abgelaufen: Verspätungszuschläge drohen
Schreibtisch mit Steuerunterlagen, Füller und Kalender als Symbol für die Einkommensteuererklärung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die allgemeine gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 ist am 31. Juli 2026 abgelaufen. Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind und diese Frist versäumt haben, können nun finanzielle Sanktionen durch die Finanzbehörden entstehen. Werden keine rechtzeitigen Gegenmaßnahmen ergriffen, drohen Verspätungszuschläge, die sich nach der Dauer der Verzögerung und der Höhe der festgesetzten Steuer richten.

Berechnung und Automatik der Verspätungszuschläge

Die Höhe eines möglichen Verspätungszuschlags ist gesetzlich festgeschrieben. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. Die Obergrenze für diese Sanktion liegt bei 25.000 Euro. Während das Finanzamt in den ersten Monaten nach Fristablauf noch über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, ändert sich die Rechtslage bei einer dauerhaften Säumnis.

Sobald die Verspätung mehr als 14 Monate beträgt, wird die Erhebung des Zuschlags zwingend. Für die Steuererklärung 2025 bedeutet dies, dass ab dem 28. Februar 2027 kein behördlicher Ermessensspielraum mehr besteht und der Zuschlag in jedem Fall erhoben werden muss. Dass sich langes Abwarten finanziell erheblich auswirken kann, zeigen Berechnungen für Altfälle: Bei einer Einreichung im August 2026 für bereits weit überfällige Erklärungen mit einer Verspätung von 13 Monaten beläuft sich der Zuschlag bereits auf mindestens 325 Euro.

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Fristverlängerung und Ausnahmeregelungen bei technischer Überlastung

Steuerpflichtige, die den Termin am 31. Juli nur knapp versäumt haben, können unter Umständen noch ohne Sanktionen reagieren. Sollte beispielsweise am Tag des Fristablaufs eine technische Überlastung des Elster-Portals vorgelegen haben, muss die Erklärung unverzüglich am darauffolgenden Tag eingereicht werden.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine nachträgliche Fristverlängerung zu beantragen. Bei einer Verzögerung von lediglich ein bis zwei Tagen ist nach Einschätzung von Fachleuten kein formaler Antrag erforderlich. Für längere Zeiträume muss jedoch ein begründeter Antrag unter Angabe eines neuen Abgabedatums eingereicht werden. Als anerkannte Gründe gelten etwa eine schwere Krankheit oder ein längerer Auslandsaufenthalt. Ein Aufschub von vier bis sechs Wochen gilt oft als unproblematisch, sofern der Steuerpflichtige in der Vergangenheit durch ein gutes Vorverhalten aufgefallen ist und seine Erklärungen stets pünktlich eingereicht hat.

Rechtsmittel und Konsequenzen bei dauerhafter Nichtabgabe

Reagiert ein Steuerpflichtiger nicht auf den Ablauf der Frist, leitet die Finanzbehörde weitere Schritte ein. Zunächst erfolgt in der Regel eine Mahnung mit einer neuen Fristsetzung. Wird auch diese ignoriert, drohen eine amtliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung von Zwangsgeldern.

Gegen einen bereits festgesetzten Verspätungszuschlag kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Zudem besteht die Option, einen Erlassantrag zu stellen. Ein Erlass des Zuschlags ist aus sogenannten Billigkeitsgründen möglich, wobei die Behörden hierbei den Einzelfall prüfen. Trotz der drohenden Kosten sollten Steuerpflichtige die Abgabe nicht scheuen, da laut aktuellen Daten die durchschnittliche Steuererstattung bei 1.095 Euro liegt, was mögliche Zuschläge oft deutlich übersteigt.

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Besondere Fristen bei Beauftragung eines Steuerberaters

Eine wesentliche Ausnahme von der am 31. Juli 2026 abgelaufenen Frist gilt für Personen, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen. In diesen Fällen verlängert sich die reguläre Abgabefrist deutlich. Für die Einkommensteuererklärung 2025 endet die Frist bei professioneller Erstellung erst Ende Februar 2027. Steuerpflichtige, die den Termin zur Eigenabgabe versäumt haben, können durch die zeitnahe Beauftragung eines Beraters somit die drohenden Säumnisfolgen der allgemeinen Frist umgehen.

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