Steuererklärung, Frist

Steuererklärung 2025: Frist endet 31. Juli, Verspätung kostet 200 Euro

Veröffentlicht am: 30.08.2026 um 21:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Finanzämter dürfen Kontoauszüge prüfen, während bestimmte Schulden trotz Insolvenz bestehen bleiben und neue Nachweise für Steuervergünstigungen gelten.

Steuerrecht und Privatinsolvenz: Diese Pflichten gelten 2026
Ein Schreibtisch mit einem Füllfederhalter auf einem Stapel leerer Steuerformulare bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die rechtlichen Anforderungen an Steuerpflichtige bei der Offenlegung ihrer Finanzen sowie die verbleibenden Verpflichtungen nach einer Privatinsolvenz stehen im Fokus aktueller juristischer Einordnungen. Während das Finanzamt weitreichende Befugnisse zur Einsicht in Kontoauszüge besitzt, unterliegt auch die Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren klaren gesetzlichen Ausnahmen.

Transparenzpflichten bei Kontoauszügen und steuerliche Fristen

Nach den Regelungen der Abgabenordnung (§§ 90, 97 AO) ist das Finanzamt berechtigt, die Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen, sofern dies für eine steuerliche Prüfung erforderlich ist.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) präzisierte dies in zwei Beschlüssen im Frühjahr 2022. Demnach hängt der Umfang der angeforderten Unterlagen stets vom Einzelfall ab (Beschluss vom 5. April 2022 – VIII B 42/21). Schwärzungen durch den Steuerpflichtigen seien laut BFH nur in begründeten Einzelfällen zulässig (Beschluss vom 7. Juni 2022 – VIII B 51/21).

In Bezug auf die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 galten für nicht beratene Steuerpflichtige Abgabefristen bis zum 31. Juli 2026. Werde die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängere sich die Frist bis zum 1. März 2027. Bei einer verspäteten Abgabe nach diesem Datum drohen Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro Monat, wobei die Mindestsumme 200 Euro betrage. Der Grundfreibetrag für das Steuerjahr 2025 lag bei 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Verheiratete.

Rechtliche Grenzen der Restschuldbefreiung

Trotz einer erfolgreich abgeschlossenen Privatinsolvenz erstreckt sich die Restschuldbefreiung nach § 301 der Insolvenzordnung (InsO) nicht auf alle Verbindlichkeiten.

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Gemäß § 302 InsO bleiben insbesondere Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich vorenthaltener Unterhalt sowie Steuerschulden, die im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen, bestehen. Auch Geldstrafen, Bußgelder und zinslose Darlehen für Verfahrenskosten sind von der Befreiung ausgeschlossen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Dezember 2019 (IX ZR 53/18) unterstreicht zudem, dass Gläubiger eine qualifizierte Anmeldung ihrer Forderungen vornehmen müssen, um eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung geltend zu machen.

Neue Nachweispflichten und digitale Meldewege

Seit dem Jahr 2025 sind für die Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen für Pflegekosten nach § 35a EStG sowohl eine Rechnung als auch ein Nachweis der unbaren Zahlung zwingend erforderlich. Hierbei können 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, geltend gemacht werden. Ein erhaltenes Pflegegeld muss dabei nicht gegengerechnet werden.

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Im Bereich der digitalen Vermögenswerte melden Kryptoanbieter seit Beginn des Jahres 2026 Nutzerdaten an die Finanzbehörden, basierend auf der EU-Richtlinie DAC8. Bei falschen Angaben drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Gewinne aus Kryptowerten sind steuerpflichtig, wenn sie 1.000 Euro pro Jahr überschreiten oder die Haltedauer unter einem Jahr liegt. Einnahmen aus Staking unterliegen ab einer Grenze von 256 Euro pro Jahr der Steuerpflicht.

Pfändungsschutz und soziale Sicherung

Für Bezieher von Rentenleistungen gelten seit dem 1. Juli 2026 angepasste Pfändungsfreigrenzen. Der Grundbetrag beläuft sich auf 1.587,40 Euro nach § 850c ZPO, während ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) monatlich 1.590 Euro schützt. Für Unterhaltsberechtigte erhöhen sich diese Sätze um 597,42 Euro für die erste und 332,83 Euro für jede weitere Person.

Dass Mitteilungspflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern streng auszulegen sind, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 912/21). In dem verhandelten Fall wurde eine Erbin zur Rückzahlung von 53.857,06 Euro verpflichtet, da die Erblasserin über Jahrzehnte eine zu hohe Witwenrente bezogen hatte, ohne ihre eigene Altersrente anzurechnen. Das Gericht wertete dies als grobe Fahrlässigkeit.

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