Steuererklärung 2024: Letzte Chance bis 30. Juni für zinsfreie Zahlung
03.06.2026 - 13:30:13 | boerse-global.de
Wer seine Steuererklärung für 2024 zu spät abgegeben hat, muss ab sofort Zinsen zahlen – doch es gibt eine letzte Chance.
Seit dem 1. Juni 2026 berechnet das Finanzamt für verspätete Steuerzahlungen monatlich 0,15 Prozent Verzugszinsen. Der Stichtag für die Abgabe der Erklärung war der 30. April 2026. Doch Steuerexperten zeigen einen Weg auf, wie Nachzahler die zusätzlichen Kosten noch vermeiden können – zumindest für das Steuerjahr 2024.
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Freiwillige Zahlung als Rettungsanker
Die entscheidende Frist: Wer seine voraussichtliche Steuerschuld freiwillig bis zum 30. Juni 2026 an das Finanzamt überweist, dem werden keine Verzugszinsen berechnet. Das gilt selbst dann, wenn die offizielle Steuerfestsetzung noch aussteht.
„Die freiwillige Zahlung vor dem Steuerbescheid stoppt den Zinslauf“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Wichtig ist, dass die Überweisung eindeutig gekennzeichnet wird: Steuernummer und der Verwendungszweck „freiwillige Zahlung Steuer 2024“ müssen angegeben sein.
Neue Fristen für das Steuerjahr 2025
Bereits jetzt sollten Steuerzahler die nächsten Termine im Blick haben. Für das Steuerjahr 2025 endet die Abgabefrist für Selbstzahler am 31. Juli 2026. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis zum 1. März 2027 Zeit.
BFH-Urteil: Verspätete Abgabe kann teuer werden
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verschärft die Lage für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das Gericht entschied (Az. VI R 14/22), dass das Nichtabgeben einer Pflicht-Erklärung – etwa bei einem Wechsel in Steuerklasse V – als Steuerhinterziehung gewertet werden kann.
Die Folgen sind drastisch: Statt der üblichen vier Jahre kann das Finanzamt dann bis zu zehn Jahre rückwirkend prüfen. „Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die Behörden die Daten tatsächlich erhalten haben“, warnt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Automatisch übermittelte Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen schützen nicht vor einer Nachforderung.
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Besondere Regeln für Lohnersatzleistungen
Empfänger von Krankengeld oder anderen Lohnersatzleistungen müssen besonders aufpassen. Zwar bleiben diese Zahlungen steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt – sie können den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen.
Eine Steuererklärung wird bereits dann Pflicht, wenn die Lohnersatzleistungen 410 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig: Nach dem Zuflussprinzip zählt das Jahr, in dem die Zahlung tatsächlich eingeht. Zahlungen bis zum 11. Januar werden in der Regel noch dem Vorjahr zugerechnet.
Steuerzinsen steigen 2027 deutlich
Auch die Zinslandschaft verändert sich grundlegend. Am 26. Mai 2026 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) . Der Entwurf, der am 1. Juli 2026 ins Kabinett soll, sieht eine drastische Anhebung der Verzugszinsen vor.
Bis Ende 2026 bleibt es bei 0,15 Prozent pro Monat. Ab 2027 sollen die Zinsen auf 0,3 Prozent pro Monat steigen – eine Verdopplung. Verbände und Berufsvertretungen können noch bis zum 12. Juni 2026 Stellungnahmen zum Entwurf einreichen.
Weitere geplante Änderungen im JStG 2026:
- Ein neues Antragsmodell für Umsatzsteuergruppen ab 1. Januar 2029
- Anhebung der Freigrenze für Kapitalerträge von 10.000 auf 100.000 Euro
- Rückwirkende Erhöhung der Bemessungsgrenze für die Forschungszulage von 15 auf 25 Millionen Euro (gültig ab 1. Januar 2026)
- Gesetzliche Regelungen zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken
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