Steuererklärung, Verzugszinsen

Steuererklärung 2024: 0,15% Verzugszinsen ab Juni drohen

05.06.2026 - 05:31:24 | boerse-global.de

Ab Juni 2026 drohen Verzugszinsen für verspätete Steuererklärungen. Neue EuG-Urteile erleichtern den Vorsteuerabzug und klären Sportprämien.

Steuerfristen 2025/2026: Verzugszinsen und aktuelle Urteile
Steuererklärung - Nahaufnahme einer Hand, die mit einem Stift auf ein Steuerformular zeigt, mit einem Rechner und Kalender im unscharfen Hintergrund. 05.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Wer seine Steuererklärung für 2024 noch nicht abgegeben hat, muss mit Verzugszinsen rechnen. Seit dem 1. Juni 2026 fallen 0,15 Prozent Zinsen pro Monat an. Eine freiwillige Überweisung der geschätzten Nachzahlung kann die Zinslast noch bis zum 30. Juni 2026 stoppen.

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Fristen für 2025: Selbstanmelder unter Druck

Für die Steuererklärung 2025 gelten unterschiedliche Deadlines. Selbstanmelder müssen bis zum 31. Juli 2026 liefern. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, bekommt bis zum 1. März 2027 Zeit. Das lohnt sich nicht nur wegen der Fristverlängerung: Profis kennen die Pauschalen. Die Werbungskostenpauschale liegt bei 1.230 Euro. Handwerkerleistungen bringen 20 Prozent der Arbeitskosten (maximal 1.200 Euro jährlich). Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind ebenfalls 20 Prozent absetzbar – hier bis zu 4.000 Euro.

Vorsteuerabzug: EuG-Urteil bringt Liquidität

Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Februar 2026 (Rs. T-689/24) erleichtert den Vorsteuerabzug massiv. Entscheidend: Der Abzug ist bereits im Monat der Leistungserbringung möglich – vorausgesetzt, die Rechnung liegt vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung vor. Bisher scheiterte das oft an fehlenden Rechnungen zum Monatsende. Unternehmen können so ihre Liquidität spürbar verbessern.

Gleichzeitig steigen die Risiken bei Verrechnungspreisen. Der Europäische Gerichtshof hat im September 2025 und Mai 2026 klargestellt: Nachträgliche Preisanpassungen in Konzernen können als steuerbares Entgelt oder Änderung der Bemessungsgrundlage gewertet werden. Das birgt Nachzahlungsrisiken bei der Einfuhrumsatzsteuer und betrifft auch den Zollwert – so der Bundesfinanzhof im Juli 2025.

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Steuer-Architektur statt Jahresend-Aktion

Die Fachwelt denkt um. Statt Steuern als lästige Pflicht am Jahresende zu betrachten, setzt sich der Begriff der „Steuer-Architektur“ durch. Aktuelle Publikationen aus Juni 2026 betonen: Steuern sind fester Bestandteil der Unternehmensstruktur und des Vermögensaufbaus. Wer das ignoriert, verschenkt Gestaltungsspielräume.

Dass Compliance auch strafrechtlich relevant ist, zeigt ein BGH-Beschluss vom 19. März 2026. Demnach kann bereits die logistische Unterstützung eines Schwarzarbeit-Systems – etwa Fahrzeuge oder Unterkünfte – als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden. Im konkreten Fall entstand ein Steuerschaden von über 131.000 Euro.

Aktuelle Urteile: Was sich geändert hat

  • Sportprämien: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 31. März 2026: Leistungsprämien aus Ausrüsterverträgen von Profisportlern sind sonstige Einkünfte – nicht gewerblich. Das bedeutet: keine Gewerbesteuer. Sportartikel gelten zudem als reine Arbeitsmittel ohne Einnahmecharakter.
  • Schenkungsteuer: Ein Urteil vom 21. April 2026 (ebenfalls Finanzgericht Düsseldorf) beschäftigt sich mit doppelter Festsetzung von Schenkungsteuer. Die Doppelbelastung ist rechtswidrig und korrigierbar – aber nicht automatisch nichtig.
  • Internationale Gewinnverteilung: Das Finanzgericht Münster urteilte im Februar 2026 zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei spanischen Tochtergesellschaften. Klarstellung: Eine Steuerfreistellung ist möglich, wenn das ausländische Recht Veräußerungsgewinne ebenfalls steuerfrei stellt – solange keine doppelte Nichtbesteuerung droht.

Die Entwicklungen zeigen: Steuerberatung ist heute mehr als bloße Deklaration. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht kontinuierlich überwacht, riskiert böse Überraschungen.

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