Steuerbescheide: Behinderten-Pauschbeträge fehlen seit August
Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 01:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit Anfang August 2026 mehren sich die Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in aktuellen Steuerbescheiden bezüglich der Behinderten-Pauschbeträge. Wie Fachportale berichten, kann die steuerliche Entlastung im Bescheid vollständig fehlen, sofern die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) nicht korrekt beim zuständigen Versorgungsamt hinterlegt ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Dokumente daher genau prüfen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Umstellung auf elektronische Datenübermittlung
Hintergrund der Problematik ist die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltungsprozesse. Seit dem Jahr 2026 erfolgt die Übermittlung der Daten zum Grad der Behinderung (GdB) bei Neufeststellungen elektronisch von den Versorgungsämtern an die Finanzbehörden. Damit dieses automatisierte Verfahren reibungslos funktioniert, ist die Verknüpfung der Daten mit der Steuer-ID des Bürgers zwingend erforderlich.
Fehlt diese Zuordnung, werden die relevanten Informationen nicht an das Finanzamt übertragen, wodurch der Pauschbetrag in der Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleibt. Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für ältere Bescheide zwar ein Bestandsschutz gelte, bei neuen Feststellungen oder Änderungen jedoch die digitale Schnittstelle maßgeblich sei.
Erhebliche finanzielle Einbußen im Beispielfall
Die Auswirkungen eines fehlenden Pauschbetrags können je nach Grad der Behinderung und individuellem Steuersatz beträchtlich sein. Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Berichten zufolge zahlte eine Rentnerin mit einem GdB von 80 aufgrund des fehlenden Pauschbetrags in ihrem Bescheid 404 Euro zu viel an Steuern.
Die gesetzlich verankerten Pauschbeträge sind nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Für einen GdB von 20 ist ein Betrag von 384 Euro vorgesehen, während bei einem GdB von 50 bereits 1.140 Euro geltend gemacht werden können. Bei einer schweren Behinderung mit einem GdB von 100 steigt der Betrag auf 2.840 Euro an. Besonders hohe Entlastungen sind für Personen mit den Merkzeichen H (Hilflosigkeit), Bl (Blindheit) oder TBl (Taubblindheit) vorgesehen; hier beläuft sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro.
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Empfehlungen für betroffene Steuerpflichtige
Juristen und Steuerberater raten dazu, eingehende Steuerbescheide umgehend auf die Berücksichtigung dieser Beträge zu kontrollieren. Sollte der Behinderten-Pauschbetrag trotz vorliegender Behinderung fehlen, ist ein Einspruch gegen den Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat geboten. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegt ist, um zukünftige Übermittlungsfehler zu vermeiden.
Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Bereits seit dem Jahr 2021 gelten vereinfachte Bedingungen: Die Beträge wurden seinerzeit verdoppelt und werden bereits ab einem GdB von 20 ohne weitere zusätzliche Voraussetzungen gewährt.
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Die aktuelle Situation verdeutlicht, dass die Automatisierung zwischen Behörden zwar Prozesse vereinfachen soll, im Übergang jedoch eine erhöhte Aufmerksamkeit der Bürger erfordert. Eine fehlende Datenverknüpfung kann dazu führen, dass rechtlich zustehende Entlastungen erst nach einem formellen Einspruchsweg gewährt werden.
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