Steuerberatung, Lohnsteuerhilfevereine

Steuerberatung: Lohnsteuerhilfevereine ab September ohne Grenzen

Veröffentlicht am: 29.08.2026 um 22:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab September 2026 entfallen Einkommensgrenzen für Lohnsteuerhilfevereine. Für Steuererklärungen 2025 gelten weiterhin feste Fristen und Zuschläge.

Steuerberatungsgesetz: Lohnsteuerhilfevereine beraten künftig mehr Vermieter
Ein ordentlicher Schreibtisch mit gestapelten Finanzunterlagen im weichen Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Ab dem 1. September 2026 tritt eine wesentliche Änderung im Steuerberatungsgesetz in Kraft, die den Handlungsspielraum von Lohnsteuerhilfevereinen deutlich erweitert. Bisher war die Beratungstätigkeit dieser Vereine bei Steuerpflichtigen mit zusätzlichen Einkünften streng begrenzt. Diese Einkunftsgrenzen werden nun vollständig abgeschafft, was den Zugang zu kostengünstiger Steuerberatung für einen größeren Personenkreis öffnet.

Wegfall der Deckelung bei Neben- und Mietbeträgen

Bislang durften Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder nur dann beraten, wenn deren Nebeneinkünfte bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten. Diese Grenzen lagen bei 18.000 Euro für Einzelpersonen und 36.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Diese Regelung betraf insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie private Veräußerungsgeschäfte.

Mit der Neuregelung zum 1. September 2026 entfallen diese Betragsgrenzen. Insbesondere für kleine Vermieter bedeutet dies, dass sie künftig ungeachtet der Höhe ihrer Mieteinnahmen die Dienste eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen können.

Während die Vereine diesen Schritt als notwendige Modernisierung begrüßen, gibt es kritische Stimmen seitens der Steuerberaterkammer. Die Kammer sieht in der Ausweitung der Befugnisse eine Schwächung der Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater. Auf Mieter hat die Reform hingegen keine direkten Auswirkungen.

Fristen und Bestimmungen für die Steuererklärung 2025

Trotz der bevorstehenden Lockerungen müssen Steuerpflichtige die aktuellen Fristen für das Steuerjahr 2025 beachten. Für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese ohne professionelle Hilfe erstellen, endete die Frist bereits am 31. Juli 2026. Eine Wartezeit auf das Inkrafttreten der Reform im September war für Pflichtveranlagte daher nicht möglich.

Wer sich durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein vertreten lässt, hat für die Einreichung der Unterlagen für 2025 noch bis zum 1. März 2027 Zeit. Bei einer Verspätung drohen empfindliche Sanktionen: Ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat wird fällig.

Ab dem 2. März 2027 erhöht sich dieser Betrag auf mindestens 200 Euro. Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 beläuft sich auf 12.096 Euro bei Einzelveranlagung und 24.192 Euro bei Zusammenveranlagung.

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Rahmenbedingungen für Minijobs und Kinderbetreuung

Im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gilt für das Jahr 2026 eine Minijob-Grenze von monatlich 603 Euro. Dieser Wert orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro.

Für Empfänger von Grundsicherung gelten dabei spezifische Anrechnungsregeln: Ein Betrag von 100 Euro bleibt anrechnungsfrei, darüber hinaus gibt es gestaffelte Freibeträge von 20 Prozent bis zu einer Verdienstgrenze von 520 Euro und 30 Prozent bis zu 1.000 Euro.

Die Alterssicherungskommission hat unterdessen empfohlen, das System der Minijobs grundlegend zu reformieren und den Sonderstatus weitgehend abzuschaffen. Ziel sei eine Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit, was insbesondere für Rentner zu geringeren Nettoauszahlungen führen könnte.

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Bereits fest steht, dass ab 2027 die Pauschalsteuer für Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen wird. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitgeber werden angehoben, während das Nettoentgelt für die Beschäftigten stabil bleiben soll.

Zusätzliche steuerliche Entlastungen können Eltern bei den Betreuungskosten geltend machen. Für Kinder bis 14 Jahre sind 80 Prozent der Kosten absetzbar, wobei der Höchstbetrag bei 4.800 Euro pro Kind und Jahr liegt. Auch Fahrtkostenentschädigungen an Großeltern können mit 30 Cent pro Kilometer als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden, sofern die Abrechnung unbar erfolgt.

Aktuelle Rechtsprechung und Meldepflichten

Steuerzahler mit internationalen Transaktionen müssen zudem die Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beachten. Überweisungen an Ausländer, die den Betrag von 12.500 Euro überschreiten, sind meldepflichtig.

Dienstleister wie Wise ermöglichen zwar Überweisungen bis zu 20 Millionen Euro (Stand August 2026), weisen jedoch darauf hin, dass ab einem Volumen von 50.000 Euro Meldungen an die Bundesbank sowie Prüfungen der Geldherkunft erforderlich sind.

Rechtliche Klarheit gibt es zudem bei privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 18. Juni 2026 (8 K 901/23 E), dass die Übertragung von Miteigentumsanteilen im Zuge eines Scheidungsvergleichs steuerpflichtig sein kann. Dies sei der Fall, wenn die Übertragung gegen den Verzicht auf einen Zugewinnausgleich erfolgt, da hierin ein entgeltliches Geschäft zu sehen ist. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen.

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