Steuer-Vorauszahlungen: Letzte Rate für 2026 ist am 10. Dezember fällig
Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 04:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Finanz- und Steuerratgeber weisen mit Blick auf das Jahresende darauf hin, dass Steuerpflichtige ihre Vorauszahlungen rechtzeitig prüfen und etwaige Änderungen beim Grundbesitz fristgerecht dem Finanzamt mitteilen sollten. Vor allem Selbstständige, Freiberufler und Vermieter sind von den quartalsweisen Vorauszahlungen betroffen und müssen neben den Stichtagen auch mögliche Anpassungsoptionen und Sanktionen beachten.
Fälligkeiten und Säumniszuschläge bei der Einkommensteuer
Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind im Jahresverlauf auf vier feste Termine verteilt: den 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die vierte und letzte Vorauszahlung für das Jahr 2026 ist am 10. Dezember fällig. Da dieses Datum im Jahr 2026 auf einen Donnerstag fällt, greift keine Fristverschiebung.
Steuerpflichtige, die den Betrag per Überweisung begleichen, können eine Schonfrist von drei Tagen in Anspruch nehmen. Geht die Zahlung nicht innerhalb dieses Zeitfensters beim Finanzamt ein, wird ein gesetzlicher Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat fällig.
Schwellenwerte, Festsetzung und Herabsetzungsanträge
Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen auf Grundlage des letzten Steuerbescheids fest. Eine Festsetzung erfolgt grundsätzlich erst dann, wenn die jährliche Steuerschuld mindestens 400 Euro beträgt. Zudem müssen die Vorauszahlungen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und 100 Euro je Fälligkeitstermin erreichen.
Die festgesetzte Jahressteuer wird dabei in vier gleiche Quartalsraten unterteilt. Ergab sich im Vorjahr beispielsweise eine Nachzahlung von 800 Euro, kann die Finanzverwaltung Vorauszahlungen in Höhe von 800 Euro für das Folgejahr verlangen, was Teilbeträgen von 200 Euro pro Quartal entspricht. Die geleisteten Beträge werden später mit der tatsächlichen Steuerschuld des Veranlagungsjahres verrechnet.
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Sofern sich die wirtschaftliche Lage verändert hat, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Anpassung zu beantragen. Weist die Geschäftsentwicklung einen gesunkenen Gewinn auf, lässt sich eine Herabsetzung der Vorauszahlungen mit einer Prognose oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) begründen. Ebenso kann bei gestiegenen Einkünften eine Erhöhung beantragt werden, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.
Anzeigepflichten und Sonderregeln beim Grundbesitz
Neben der Einkommensteuer bestehen für Eigentümer von Grundbesitz eigenständige Mitteilungspflichten. Treten am Grundbesitz Änderungen ein, die Auswirkungen auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart, eine erstmalige Feststellung, eine Aufhebung oder eine Steuerermäßigung beziehungsweise Steuerbefreiung haben können, müssen Betroffene dies dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Diese Anzeige ist bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen, für das Kalenderjahr 2026 somit bis zum 31. März 2027. Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über das Portal Mein ELSTER.
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Nicht für alle Veränderungen ist jedoch eine separate Anzeige nötig. Keine Meldung ist erforderlich bei einem Eigentümerwechsel, bei geänderten Bodenrichtwerten sowie bei der Errichtung oder dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Änderungen.
Sollte zudem ein Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsausfällen in Betracht kommen, weisen Experten darauf hin, dass mehrjährige Ausfälle nicht pauschal berücksichtigt werden. In solchen Fällen sind jährliche Anträge und entsprechende Nachweise erforderlich.
