Split-Klimagerät, Balkon

Split-Klimagerät auf dem Balkon: BGH stärkt Rechte von Wohnungseigentümern

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 17:14 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Wohnungseigentümer können die Genehmigung eines Klimageräts verlangen; ein Beschluss der Gemeinschaft bleibt vor dem Einbau erforderlich.

BGH stärkt Anspruch auf Klimageräte in Eigentumswohnungen
Moderne Wohnhausfassade mit Balkonen bei hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Eigentümergemeinschaften dürfen die Gestattung für Klimageräte nicht allein wegen möglicher späterer Betriebskosten oder befürchteter Beeinträchtigungen verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil klargestellt, wie aus einem Bericht vom 07.10.2026 hervorgeht. Für Wohnungseigentümer bedeutet dies eine wesentliche Erleichterung bei der baulichen Anpassung ihrer Wohnungen an sommerliche Hitzeperioden.

In dem zugrundeliegenden Verfahren (Az. V ZR 162/25) vom 17.07.2026 bestätigte der BGH, dass Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Regelfall die Gestattung für den Einbau eines Split-Klimageräts auf dem Balkon verlangen können.

Geklagt hatte ein Eigentümer, dessen Vorhaben von der Eigentümerversammlung zuvor abgelehnt worden war. Nachdem bereits das zuständige Landgericht den ablehnenden Beschluss der Gemeinschaft ersetzt hatte, wies der Bundesgerichtshof die Revision der Gemeinschaft nun zurück.

Schutzauflagen statt pauschaler Ablehnung

Der BGH stellte klar, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung zur Installation nicht pauschal verwehren darf, wenn die Ablehnung allein auf Befürchtungen hinsichtlich möglicher späterer Betriebskosten oder Immissionen beruht. Eine Verweigerung sei regelmäßig unzulässig, wenn sie lediglich mit befürchteten späteren Betriebsgeräuschen, der Abgabe von Abluftwärme oder dem Anfall von Kondenswasser begründet werde.

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Statt einer generellen Blockade steht es den Eigentümergemeinschaften jedoch offen, konkrete Schutzauflagen zu definieren. Die Gemeinschaft kann die Gestattung mit verbindlichen Vorgaben zum gewählten Gerätetyp sowie zu den konkreten Betriebsbedingungen verknüpfen, um unzumutbare Belastungen für die Mitbewohner zu verhindern und technische Standards abzusichern.

Beschluss der Eigentümergemeinschaft bleibt zwingend erforderlich

Trotz der Stärkung individueller Eigentümerrechte betonte das Gericht zugleich die formalen Hürden für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum: Ein eigenmächtiger Einbau ohne den erforderlichen Beschluss der Eigentümerversammlung bleibt weiterhin unzulässig.

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Wohnungseigentümer dürfen die Installation demnach nicht eigenmächtig vornehmen, sondern müssen im Vorfeld die formelle Gestattung durch die Versammlung einholen. Verweigert die Gemeinschaft diese ohne tragfähige rechtliche Gründe, bleibt der Weg über eine gerichtliche Ersetzung des Beschlusses gangbar.

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