Spanien ab 1. Dezember: Neue Krankschreibung bei schweren Menopausen-Beschwerden
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 22:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deSpanien führt zum 1. Dezember 2026 eine eigenständige Regelung zur Krankschreibung für Arbeitnehmerinnen ein, die unter schweren Beschwerden durch eine sekundäre Menopausen-Störung leiden. Die Maßnahme betrifft Fälle, in denen die Symptome vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.
Die spanische Regierung verabschiedete die Regelung am 20. Oktober 2026 im Kabinett als Gesetzesdekret (Real Decreto-ley 31/2026). Einen Tag später, am 21. Oktober 2026, erfolgte die offizielle Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger Boletín Oficial del Estado.
Strenge medizinische Kriterien und digitale Abwicklung
Die Inanspruchnahme der Krankschreibung ist an klare Voraussetzungen gebunden. Das Auftreten von Wechseljahren an sich oder unspezifische Symptome ohne gesicherte Diagnose begründen keinen Anspruch. Eine automatische Gewährung gibt es nicht.
Erforderlich ist vielmehr eine offizielle ärztliche Diagnose einer sekundären Menopausen-Störung mit entsprechendem medizinischem Code, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorübergehend nicht möglich ist.
Zudem schreibt die Neuregelung vor, dass sowohl die Diagnose als auch die weitere Behandlung zwingend innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems stattfinden müssen. Der bürokratische Prozess wird digital organisiert: Die Abwicklung erfolgt vollständig elektronisch über die Sozialversicherung, was auch die direkte digitale Übermittlung der Krankmeldung an den jeweiligen Arbeitgeber einschließt.
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Entlastung bei Beiträgen und gestaffelte Lohnfortzahlung
Bei der finanziellen Ausgestaltung unterscheidet sich das Modell deutlich von der regulären Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei gewöhnlichen Erkrankungen erhalten Arbeitnehmer in Spanien in den ersten drei Tagen keine gesetzliche Leistung, während der Arbeitgeber für die Tage vier bis 15 aufkommt.
Im Fall der neu geregelten Menopausen-Krankschreibung greift die finanzielle Absicherung hingegen unmittelbar ab dem zweiten Krankheitstag. Am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das reguläre Gehalt in voller Höhe fort.
Ab Tag zwei übernimmt die Sozialversicherung die Kosten: Für die ersten 20 Tage zahlt sie 60 % der Berechnungsgrundlage, ab dem 21. Tag steigt der Satz auf 75 %.
Bei einer exemplarischen Berechnungsgrundlage von 1.500 Euro/Monat beläuft sich die Leistung somit auf etwa 900 Euro bei 60 % beziehungsweise auf rund 1.125 Euro bei 75 %.
Zudem verzichtet der Gesetzgeber auf Hürden beim Zugang: Die sonst bei Krankheiten übliche Mindestbeitragszeit von 180 Tagen in den letzten 5 Jahren entfällt für diese Regelung vollständig.
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Vorreiterrolle im europäischen Vergleich
Mit dem gleichen Gesetzesdekret regelt die spanische Regierung auch Krankschreibungen bei Verletzungen infolge geschlechtsspezifischer Gewalt. Nach Angaben von Ministerin Elma Saiz tragen inzwischen über 10,5 Mio. Frauen zum spanischen Sozialversicherungssystem bei. Bereits im Jahr 2023 hatte Spanien als erstes Land in Europa eine spezielle Regelung zur Krankschreibung bei arbeitsunfähigen Menstruationsbeschwerden eingeführt.
Auf europäischer Ebene bleibt der Vorstoß bislang ein Einzelfall. Berichten zufolge gibt es in Deutschland, Italien, Griechenland, Portugal und der Türkei bislang keine speziellen arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Beschwerden in den Wechseljahren. Der Europäische Gewerkschaftsbund drängt angesichts der Unterschiede auf europäischer Ebene bereits darauf, entsprechende Schutzregelungen zur Menopause im EU-Arbeitsrecht verbindlich zu verankern.
Mehr zum Thema bei Augsburger Allgemeine: „Video: Spanien führt ab Dezember eine Krankschreibung für Wechseljahre ein“
