Sozialversicherungswerte, Minijobgrenze

Sozialversicherungswerte 2027: Minijobgrenze soll auf 633 Euro steigen

Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 21:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BMAS-Entwurf sieht höhere Sozialversicherungsgrenzen vor; Kabinettsbeschluss und Zustimmung des Bundesrats stehen noch aus.

Sozialversicherungswerte 2027: BMAS legt Entwurf mit höheren Grenzen vor
Moderne Fassade eines Verwaltungsgebäudes aus Glas und Beton bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Als Grundlage dient die für das Jahr 2025 ermittelte Bruttolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer in Höhe von 4,38 Prozent, die einen entsprechenden Anstieg der Werte vorgibt.

Zudem sieht die Vorlage vor, die Versicherungspflichtgrenze sowie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zusätzlich um jeweils 300 Euro monatlich anzuheben. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet; nach dem Beschluss durch das Bundeskabinett ist noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Voraussichtliche Beitragsbemessungs- und Entgeltgrenzen

Nach Berechnungen der Sozialversicherungsträger steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2027 voraussichtlich auf 84.150 Euro jährlich, was monatlich 7.012,50 Euro entspricht.

Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, ist eine besondere Grenze von 72.900 Euro jährlich (6.075 Euro im Monat) vorgesehen. Für Personen, die am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei sind, soll die Grenze bei 80.550 Euro im Jahr beziehungsweise 6.712,50 Euro im Monat liegen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung klettert dem Entwurf zufolge auf 76.500 Euro jährlich (6.375 Euro monatlich). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze 106.200 Euro im Jahr (8.850 Euro im Monat) betragen, während für die knappschaftliche Rentenversicherung ein Wert von 130.800 Euro jährlich (10.900 Euro monatlich) ermittelt wurde. Die Bezugsgröße soll auf 49.560 Euro im Jahr oder 4.130 Euro im Monat angehoben werden.

Auswirkungen auf Geringverdiener und Beitragsregelungen

Für geringfügige Beschäftigungen ergeben sich ebenfalls neue Kennzahlen: Die Minijobgrenze soll bei 633 Euro liegen, die Geringverdienergrenze bei 325 Euro und der Übergangsbereich für Midijobs bei 533,01 bis 2.000 Euro. Der Berechnungsfaktor F ist noch unbestimmt.

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Bei der Familienversicherung liegt die Einkommensgrenze voraussichtlich bei 590 Euro und bei Ausübung eines Minijobs bei 633 Euro. Bei der Erwerbsminderungsrente soll die Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderung 21.682,50 Euro pro Kalenderjahr betragen, während für eine teilweise Erwerbsminderung ein Mindestwert von 43.365 Euro pro Kalenderjahr gilt.

Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze um jährlich 3.600 Euro beziehungsweise monatlich 300 Euro geht über die reine Lohnanpassung hinaus und basiert auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am 29. Juli 2026 verkündet wurde.

Beschäftigte, die durch die veränderten Schwellen versicherungspflichtig werden, können grundsätzlich eine Befreiung beantragen; für bisher freiwillig Versicherte unterhalb der neuen Grenze besteht diese Möglichkeit nicht.

Zudem steigt ab dem 1. Januar 2027 die Arbeitgeberpauschale zur Krankenversicherung bei Minijobs von 13 Prozent auf die Summe aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag, während der Satz für Privathaushalte unverändert bei 5 Prozent verbleibt.

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Geplante Beitragssätze und politische Diskussion

Hinsichtlich der Abgabensätze bleibt der Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent und zur knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent. In der Krankenversicherung liegt der reguläre Beitrag bei 14,6 Prozent und der ermäßigte bei 14,0 Prozent, jeweils ergänzt durch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sowie der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung stehen noch nicht fest. Der Pflegebeitrag verharrt bei 3,40 Prozent, wobei in Sachsen Arbeitgeber 1,2 Prozent und Arbeitnehmer 2,2 Prozent tragen.

Je nach Kinderzahl reicht der Gesamtbeitrag in der Pflegeversicherung von 2,40 Prozent bei mindestens fünf Kindern über 3,40 Prozent bei einem Kind bis zu 4,00 Prozent für Kinderlose bei Berücksichtigung des Kinderlosenzuschlags von 0,90 Prozent.

Angesichts steigender Kosten erklärte Gesundheitsministerin Nina Warken laut Medienberichten, sie strebe an, den Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte mindestens stabil zu halten. Dieser liege im Schnitt bereits bei 2,9 Prozent, nachdem 42 von 93 gesetzlichen Kassen ihre Sätze angehoben hatten.

Eine von Warken eingesetzte Kommission soll Sparpotenziale von rund 25 Milliarden Euro prüfen. Aus den Bundesländern wächst der Druck: Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel forderte vom Bund eine sofortige Begrenzung der stark anziehenden Sozialausgaben, um eine finanzielle Überlastung der Kommunen abzuwenden.

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