Smart Pet Feeder: OVG kippt Vertriebsverbot der Bundesnetzagentur
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 19:43 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer Entscheidung am 17. September 2026 eine Beschwerde der Bundesnetzagentur zurückgewiesen. Damit bleibt ein zuvor ausgesprochenes Vertriebsverbot für einen sogenannten „Smart Pet Feeder“ vorläufig ausgesetzt.
Das Gerät, welches über eine integrierte Kamera, ein Mikrofon sowie WLAN-Anbindung verfügt und per App gesteuert wird, darf damit bis auf Weiteres im Handel verbleiben.
Rechtliche Einordnung nach dem TDDDG
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung steht die Frage, ob der intelligente Futterautomat als ein verbotenes Spionagegerät einzustufen ist. Die Bundesnetzagentur hatte den Vertrieb mit Verweis auf § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) untersagt.
Diese Vorschrift verbietet das Inverkehrbringen von Geräten, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen und dazu geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt abzuhören oder das Bild eines anderen unbefugt aufzunehmen.
Der 13. Senat des OVG NRW folgte dieser Argumentation im Eilverfahren jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dem Tierfutterautomaten nicht um ein verbotenes Abhörgerät. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich darauf, dass der Überwachungszweck des Geräts objektiv erkennbar sei.
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Da die Vorrichtung explizit dazu diene, Haustiere aus der Ferne zu beobachten und mit ihnen zu kommunizieren, liege keine verdeckte Überwachung vor. Der Zweck der Fernbeobachtung sei für den Nutzer und Dritte aufgrund der Beschaffenheit des Produkts ersichtlich.
Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung
Mit dem Beschluss bestätigte das OVG NRW die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln. Dieses hatte bereits in erster Instanz unter dem Aktenzeichen 1 L 2838/25 zugunsten des Herstellers bzw. Vertreibers entschieden und das Verbot der Bundesnetzagentur vorläufig gestoppt.
Das OVG war als Beschwerdeinstanz zuständig, da die Bundesnetzagentur ihren Hauptsitz in Bonn hat und somit in den Zuständigkeitsbereich der NRW-Justiz fällt.
In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben, dass die Kombination aus Kamera, Mikrofon und Lautsprecher in diesem Kontext eine legitime Funktion zur Betreuung von Haustieren darstelle. Eine missbräuchliche Nutzung zur heimlichen Überwachung von Personen sahen die Richter durch die Bauform und die Zweckbestimmung des Geräts nicht als vorrangig gegeben an. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar (Az. 13 B 18/26).
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Offenes Hauptsacheverfahren und Marktbedeutung
Obwohl der Vertrieb des „Smart Pet Feeder“ vorerst zulässig bleibt, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht endgültig abgeschlossen. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit des Vertriebsverbots abschließend und detailliert geprüft wird, steht derzeit noch aus.
Die Entscheidung hat Signalwirkung für die Branche der Smart-Home-Produkte. Viele moderne Haushalts- und Betreuungsgeräte nutzen ähnliche technologies zur Fernüberwachung. Die Bundesnetzagentur geht seit Jahren gegen Produkte vor, die sie als getarnte Überwachungsgeräte einstuft, wie etwa bestimmte Puppen oder Smartwatches mit Abhörfunktion.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch die Grenze zwischen einer funktionalen Kameraanwendung und einer unzulässigen Tarnung zugunsten der Erkennbarkeit des Gerätezwecks gezogen. Für Hersteller bedeutet dies eine vorläufige Rechtssicherheit bei der Gestaltung von vernetzten Endgeräten, solange deren Einsatzbereich für Dritte klar identifizierbar bleibt.
