SEPA, Lastschriftmandat

SEPA kündigen, Lastschrift zurückbuchen – wann Konsequenzen drohen

23.12.2020 - 10:30:00

Heutzutage werden Lastschriften besonders schnell und meist innerhalb nur eines Werktages durchgeführt. Außerdem ist Verbrauchern auch das Kündigen einer Einzugsermächtigung oder der Rückruf einer Lastschrift relativ leicht möglich. Werden jedoch Zahlungen zurückgerufen, die eigentlich geschuldet sind, können sich daraus negative Konsequenzen ergeben.

  • Sogar berechtigte Kontoabbuchungen können rückgängig gemacht werden. - Foto: pixabay.com © AhmadArdity (CCO Creative Commons)

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  • Online-Einkäufe werden oft über Zahlungsdienstleister abgewickelt – Abbuchungen sind schwer zuzuordnen.  - Foto: pixabay.com © justynafaliszek

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Sogar berechtigte Kontoabbuchungen können rückgängig gemacht werden. - Foto: pixabay.com © AhmadArdity (CCO Creative Commons)Online-Einkäufe werden oft über Zahlungsdienstleister abgewickelt – Abbuchungen sind schwer zuzuordnen.  - Foto: pixabay.com © justynafaliszek

Lastschriftzahlungen sind bequem und sicher

 

Die Zahlung per Lastschrift vom eigenen Bankkonto gehört heute zum Alltag. Ob im Supermarkt oder in Onlineshops – den Rechnungsbetrag für gekaufte Waren einfach vom eigenen Konto abbuchen zu lassen, ist bequem und sicher. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich auch fälschlicher- oder unberechtigterweise vom eigenen Konto abgebuchte Beträge leicht zurückholen lassen. Die Zahlung per Lastschrift ist daher prinzipiell gut mit den Regeln zum sicheren Onlineshopping vereinbar.

 

Das bedeutet: Kommt die bestellte Ware nicht an, lässt sich eine bereits erfolgte Abbuchung des Kaufpreises innerhalb bestimmter Fristen rückgängig machen. Endet ein Altersvorsorgevertrag oder ein anderer Vertrag, aufgrund dessen regelmäßig Abbuchungen vom Konto stattfinden, lässt sich das SEPA-Mandat kündigen.

 

Für den Verbraucher ist das prinzipiell sicher und praktisch. Allerdings kann es auch vorkommen, dass Abbuchungen durch den Verbraucher zurückgerufen werden, obwohl er eigentlich zur Zahlung verpflichtet war. Meist geschieht das aus Unwissenheit. Etwa dann, wenn Abbuchungen erfolgen, die dem Kontoinhaber suspekt erscheinen oder er in der Vergangenheit ein Abo abgeschlossen hat, ohne sich daran zu erinnern. Dies passiert häufig auch dann, wenn die Abbuchungen durch einen Zahlungsdienstleister, wie z. B. der Novalnet AG oder der Webbilling AG erfolgen. Solche Zahlungsdienstleister werden damit beauftragt, die Zahlung für den eigentlichen Vertragspartner abzuwickeln. Wird die Lastschrift dann einfach zurückgerufen, kann das für den Kontoinhaber unangenehme Folgen haben. Oft ist es in diesen Fällen darum sinnvoller, mit anwaltlicher Hilfe gegen die Abbuchung beispielsweise der Webbilling AG vorzugehen.

 

Das SEPA-Mandat als Abbuchungs-Lizenz

 

Durch das SEPA-Mandat gestattet es der Kontoinhaber einem anderen, eine bestimmte Geldsumme von seinem Bankkonto einzuziehen. Im allgemeinen Geschäftsverkehr wird von Verbrauchern dabei die sogenannte SEPA-Basislastschrift eingesetzt. Sie entspricht dabei weitestgehend der zuvor genutzten klassischen Einzugsermächtigung. Seit der Einführung des SEPA-Verfahrens wird Letztere allerdings nicht mehr verwendet.

 

Ein Lastschriftmandat kann sowohl für einmalige als auch für wiederholte Abbuchungen in gleichbleibender Höhe eingesetzt werden. Das bedeutet: Es kommt für einmalige Zahlungen im Supermarkt und auch für die monatliche Zahlung von etwa Stromkosten zum Einsatz.

 

Allerdings hat der Kontoinhaber in beiden Fällen die Möglichkeit, die erfolgte Abbuchung rückgängig zu machen. Im Falle einer Einmal-Abbuchung genügt es, diese zurückzurufen. Im Falle einer wiederholten Abbuchung muss außerdem das SEPA-Mandat gekündigt werden.

 

Sogar berechtigte Kontoabbuchungen können rückgängig gemacht werden.
Sogar berechtigte Kontoabbuchungen können rückgängig gemacht werden.
Quelle: pixabay.com © AhmadArdity (CCO Creative Commons)

Rückbuchung ist bei genehmigten und ungenehmigten Lastschriften möglich

 

Grundsätzlich ist es möglich, sowohl genehmigte als auch ungenehmigte Lastschriften zurückbuchen zu lassen. Welche Fristen dabei gelten, ist davon abhängig, ob die Abbuchung genehmigt oder ungenehmigt war.

 

Rückbuchung genehmigter Lastschriften

 

Eine Lastschrift gilt dann als genehmigt, wenn der Kontoinhaber zuvor eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens kann aber auch diese Lastschrift innerhalb von 8 Wochen widerrufen und faktisch zurückgeholt werden. Besondere Gründe muss der Kontoinhaber für die Rückbuchung nicht angeben.

 

Für die Rückbuchung genügt es, sich mit der kontoführenden Bank in Verbindung zu setzen. Wurde der betreffende Betrag dem Zahlungsempfänger noch nicht gutgeschrieben, ist er regelmäßig in wenigen Stunden zurückgebucht. Wurde der Betrag hingegen bereits gutgeschrieben, dauert die Rückbuchung etwas länger.

 

Zu bedenken ist allerdings, dass die Rückbuchung nicht auch die Kündigung des SEPA-Mandats mit sich bringt. Das bedeutet: Hat der Kontoinhaber dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung zur mehrfachen Abbuchung erteilt, können zukünftig erneut Abbuchungen erfolgen. Um das zu verhindern, muss die Einzugsermächtigung zusätzlich durch ein Kündigungsschreiben an den Zahlungsempfänger gekündigt werden.

 

Rückbuchung ungenehmigter Lastschriften

 

Erfolgte eine Lastschrift, obwohl der Kontoinhaber sie zuvor nicht genehmigt hat, kann auch diese selbstverständlich zurückgebucht werden. Aufgrund der fehlenden vorherigen Genehmigung ist eine unberechtigte Lastschrift widerrechtlich. Sie kann darum für bis zu 13 Monate durch die Bank rückgängig gemacht werden.

 

Nach einer Lastschrift-Rückbuchung können sich Probleme ergeben

 

Lässt der Kontoinhaber eine Lastschrift zurückbuchen, können sich daraus Probleme ergeben. Das gilt zumindest dann, wenn er die Lastschrift für unberechtigt hält, den Abbuchungsbetrag aber in Wirklichkeit schuldet.

 

Die Probleme ergeben sich dann zum einen aus dem Umstand, dass der Kontoinhaber einer in Wirklichkeit bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Zum anderen ist auch der Umstand, dass der Widerruf einer Einzugsermächtigung einen bestehenden Vertrag nicht beseitigen kann, problematisch.

Online-Einkäufe werden oft über Zahlungsdienstleister abgewickelt – Abbuchungen sind schwer zuzuordnen.
Online-Einkäufe werden oft über Zahlungsdienstleister abgewickelt – Abbuchungen sind schwer zuzuordnen.
Quelle: pixabay.com © justynafaliszek

 

Rückbuchungen beseitigen den zugrundeliegenden Vertrag nicht

 

Hält der Kontoinhaber eine Abbuchung für unberechtigt, kann er sie durch seine Bank zurückbuchen lassen. Tut er das, können sich jedoch Probleme ergeben, wenn die Abbuchung in Wirklichkeit berechtigt war. Vermeintlich unberechtigte Abbuchungen kommen insbesondere dann vor, wenn Verbraucher Onlinedienste in Anspruch nehmen. Werden die verbundenen Abbuchungen von einem beauftragten Zahlungsanbieter abgewickelt, kommt es oft zu Irrtümern. Dann ist auf dem Kontoauszug lediglich der Name des Zahlungsdienstleisters sofort erkennbar. Der Name des in Anspruch genommenen Dienstes bzw. des eigentlichen Vertragspartners ist aber nicht zwingend direkt ersichtlich.

 

In dieser Konstellation kann es leicht vorkommen, dass der Kontoinhaber formal berechtigte Abbuchungen widerruft. Das kann jedoch in mehrfacher Hinsicht zu Problemen führen. Insbesondere beseitigt die Rückbuchung oder der Widerruf der Einzugsermächtigung den der Abbuchung zugrunde liegenden Vertrag nicht. Das führt nicht nur dazu, dass der Kontoinhaber mit weiteren Abbuchungen rechnen muss. Auch bleibt eine vertraglich begründete Zahlungsverpflichtung weiterhin bestehen, zum Beispiel wenn es sich um ein Abo handelt. In diesen Konstellationen ist es häufig ratsam, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen.

 

Zahlungsverzug durch Rückbuchung

 

Lässt der Kontoinhaber eine eigentlich berechtigte Lastschrift – eventuell unwissentlich – zurückbuchen, bleibt seine Zahlungsverpflichtung dennoch bestehen. Schließlich können weder die Rückbuchung noch die Kündigung eines SEPA-Mandats eine vertraglich begründete Zahlungspflicht erlöschen lassen. Hierfür ist vielmehr die Kündigung des betreffenden Vertrags erforderlich.

 

Lässt der Kontoinhaber eine berechtigte Abbuchung einfach zurückgehen, kommt er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Hierdurch wiederum gerät er schnell in Zahlungsverzug. Das gilt in gewissen Fällen sogar direkt und ohne weitere Mahnung. Der Zahlungsverzug seinerseits kann zusätzliche Kosten insbesondere in Form von Verzugszinsen mit sich bringen.

 

Nicht nur SEPA-Mandat, sondern auch Verträge kündigen

 

Um diese Negativkonsequenzen zu vermeiden, ist es daher wichtig, den Kontoauszug vor dem Veranlassen einer Rückbuchung genau zu prüfen. Erscheint der Name des Abbuchenden unbekannt, lohnt es sich, einmal im Internet nach ihm zu suchen. Oft kommt es nämlich vor, dass es sich um einen Zahlungsdienstleister handelt, der für einen tatsächlichen Vertragspartner tätig wird.

 

Ist das der Fall, möchte der Kontoinhaber aber keine Zahlungen mehr an den Abbuchenden leisten, müssen zugrunde liegende Verträge zuerst gekündigt werden. Die Kündigung des SEPA-Mandats bzw. eine Rückbuchung genügen nämlich nicht, um ein Vertragsverhältnis und damit auch die Zahlungspflicht zu beseitigen.

 

 

@ ad-hoc-news.de