Schwerbehinderung 2026: Mehrbedarf bis 197 Euro monatlich
Veröffentlicht am: 28.08.2026 um 21:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Berichte befassen sich mit den geltenden Regelungen zum Grad der Behinderung (GdB) sowie dem monatlichen Mehrbedarf für Menschen mit Schwerbehinderung. Im Fokus stehen dabei sowohl die seit Herbst 2025 reformierten Bewertungsgrundsätze als auch die für das Jahr 2026 festgelegten finanziellen Unterstützungsleistungen, die zur Stabilisierung der Lebenssituation Betroffener beitragen sollen.
Fokus auf Teilhabebeeinträchtigung bei der GdB-Ermittlung
Seit dem 3. Oktober 2025 werden die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A) nach neuen Kriterien angewendet. Maßgeblich für die Feststellung des GdB ist demnach nicht mehr primär eine medizinische Diagnose, sondern die daraus resultierende Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Einstufung erfolgt weiterhin in Zehnerschritten von 10 bis 100.
Bei Vorliegen mehrerer Erkrankungen ist zu beachten, dass die jeweiligen Einzelwerte nicht addiert werden. Stattdessen wird ein Gesamt-GdB gebildet, der die wechselseitigen Auswirkungen der Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Für Erkrankungen mit schwankendem Verlauf ziehen die Behörden einen längerfristigen Zeitraum zur Beurteilung heran. Schmerzzustände werden nur dann gesondert bewertet, wenn sie das übliche Maß der zugrunde liegenden Erkrankung erheblich überschreiten.
Mehrbedarf und finanzielle Leistungen im Jahr 2026
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung sieht das Sozialgesetzbuch (SGB II) nach § 21 Abs. 4 einen Mehrbedarf vor. Dieser beläuft sich auf 35 % des jeweiligen Regelbedarfs, sofern tatsächlich Leistungen zur Teilhabe erbracht werden. Ein bestimmter GdB ist für diesen Anspruch nicht zwingend erforderlich. Nach Abschluss einer Maßnahme kann der Mehrbedarf für eine Übergangszeit von maximal drei Monaten weitergewährt werden.
Im Jahr 2026 ergeben sich daraus konkrete monatliche Beträge: Alleinstehende erhalten bei einem Regelbedarf von 563 Euro einen Mehrbedarf von 197,05 Euro. Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft beträgt der Zuschlag 177,10 Euro (Basis: 506 Euro).
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Junge Erwachsene erhalten 157,85 Euro (Basis: 451 Euro), während für Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren ein Mehrbedarf von 164_85 Euro (Basis: 471 Euro) vorgesehen ist.
Steuerliche Pauschbeträge und digitales Verfahren
Die steuerliche Entlastung erfolgt über Behinderten-Pauschbeträge, die je nach GdB zwischen 384 Euro und 2.840 Euro jährlich liegen. Bei Vorliegen der Merkzeichen H, Bl, TBl oder der Pflegegrade 4 und 5 erhöht sich dieser Betrag auf 7.400 Euro.
Zusätzlich können Fahrtkostenpauschalen geltend gemacht werden. Diese betragen 900 Euro bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit Merkzeichen G. Bei schwerwiegenderen Einschränkungen (aG, H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4/5) steigt die Pauschale auf 4.500 Euro.
Seit Beginn des Jahres 2026 erfolgt die Übermittlung der GdB-Daten von den Versorgungsämtern an die Finanzverwaltung elektronisch, sofern die Betroffenen zustimmen und ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben. Für Feststellungen, die vor dem 1. Januar 2026 getroffen wurden, bleibt ein manueller Nachweis weiterhin erforderlich.
Aktuelle Rechtsprechung zu Merkzeichen und Heilungsbewährung
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Monaten wichtige Klärungen herbeigeführt. Das Bundessozialgericht entschied im Juni 2026 (Az. B 9 SB 1/25 R), dass das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) auch bei Adipositas zugesprochen werden kann.
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Demgegenüber stellte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Januar 2026 klar (Az. L 13 SB 293/25), dass ein GdB von 60 allein nicht für das Merkzeichen G ausreicht. Erforderlich sei eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, durch die etwa zwei Kilometer nicht mehr in 30 Minuten zurückgelegt werden können.
In einem weiteren Fall entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 2817/25), dass eine Klägerin mit einem Lungenkarzinoid Anspruch auf eine fünfjährige Heilungsbewährung mit einem GdB von mindestens 80 hat. Die Behörde durfte hierbei nicht die kürzeren Fristen anwenden, die für andere Tumorarten gelten.
Rentenanpassung und Pflegegeld
Zum 1. Juli 2026 stiegen die Renten um 4,24 %, wodurch der aktuelle Rentenwert auf 42,52 Euro angehoben wurde. Für schwerbehinderte Menschen, die ab dem Jahr 1964 geboren wurden, ist der abschlagsfreie Renteneintritt seit Januar 2026 erst mit 65 Jahren möglich; ein vorzeitiger Bezug ist mit Abschlägen von bis zu 10,8 % verbunden.
Ergänzend dazu liegen die Sätze für das Pflegegeld im Jahr 2026 je nach Pflegegrad zwischen 347 Euro und 990 Euro monatlich. Beim Wohngeld wird zudem ein Freibetrag von 1.800 Euro pro Haushaltsmitglied gewährt, sofern ein GdB von 100 oder Pflegebedürftigkeit vorliegt.
